Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 4. April 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Oktober 2017 (EE170109-C)
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 7. August 2017 machte die Klägerin des Hauptsache- verfahrens (B.) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beklagter) ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Für das damit eingeleitete Verfahren ersuchten beide Parteien um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags bzw. -vorschusses zu Lasten der Gegenpartei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2; Urk. 9; Prot. I S. 3 i.V.m. Urk. 12 S. 2 und Urk. 14 S. 1). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 2 ff.) erging am 23. Oktober 2017 das zunächst ohne Begründung eröffnete (Urk. 16) und dem Beklagten auf entsprechendes Begehren (Urk. 19) am 19. Februar 2018 in be- gründeter Fassung zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 20 = Urk. 24; Urk. 21). Damit wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die eheliche Wohnung in C. der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, der Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet und deren Antrag um Anordnung ei nes Kontakt- und Rayonverbots abgewiesen (Urk. 24 S. 26 ff. Disp.-Ziff. 1-5). Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 3'300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt (Urk. 24 S. 29 Disp.-Ziff. 6 und 8). Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (Urk. 24 S. 29 Disp.-Ziff. 7). Mit gleichentags ergangener Verfügung entschied die Vorinstanz über die prozessualen Gesuche wie folgt (Urk. 24 S. 25): "1. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 4'000.– durch den Beklagten wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Der vom Beklagten gestellte Antrag auf Leistung eines angemessenen Prozesskos- tenvorschusses durch die Klägerin wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird in- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Weitere pro- zessuale Anordnungen si nd ni cht ergangen. 1.3. Die Klägerin ihrerseits reichte gegen Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanz- li chen Verfügung sowie gegen Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls Beschwerde ein. Diese Beschwerdeverfahren werden hierorts unter den Geschäfts-Nrn. RE180002-O und RE180003-O geführt. In der Sache selbst und auch hinsichtlich der Kostenfolgen blieb der Eheschutzentscheid unangefochten. 2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Disp.-Ziff. 5 der ange- fochtenen Verfügung). Der Klägerin des Hauptsacheverfahrens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), weshalb i hr kei ne Fri st zur Be- antwortung der Beschwerde anzusetzen ist (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Ei nholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde im Gesetz ausdrücklich vor- gesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Sie wurde vom Beklagten, der
durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist, form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 21). Unter dem Vorbehalt rechts- genügender Begründung (dazu nachstehende E. 2.3) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hi erfür hat sich die beschwerdeführende Partei (i m Si nne ei ner Eintretensvoraussetzung) konkret mi t den Ausführunge n der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. zu i hrem Nachtei l an einem der ge- nannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz ni cht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Unter- suchungsmaxi me unterstehen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheld t, Art. 326 N 4; vgl. i mmerhi n auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz unterschied für die Unterhaltsberechnung drei Phasen: vom 1. November 2017 bis 30. November 2017 (I), vom 1. Dezember 2017 bis
nach Serbien sei die Möglichkeit weggefallen, die Gerichts- und Anwaltskosten abzuzahlen, deren Höhe er, ebenso wie den ab 1. März 2018 berechneten Über- schuss von Fr. 975.–, zudem als sehr hoch bestreite (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4-6 [und S. 5 Ziff. 9]). Zum Nachwei s dieser Sachdarstellung reicht er die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 und dessen Schreiben vom 20. Februar 2018 ei n (Urk. 26/3 und Urk. 26/2). Diese tatsächlichen Vorbringen und Belege zur Rückkehr des Beklagten i n die Heimat und zu seinen finanziellen Möglichkeiten in Serbien werden erstmals mit der Beschwerde vorgetragen. Es handelt si ch um neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Soweit der Beklagte die Beschwerde mit seiner Rückkehr nach Serbien, den damit verbundenen Auswi rkungen auf seine finanzielle Situation und der daraus abgeleiteten Unzumutbarkeit der Abzahlung der Verfahrenskosten begründet, ist er deshalb ni cht zu hören. Insoweit sind sei- ne Vorbringen und Belege zum Nachweis eines Beschwerdegrundes (Art. 320 ZPO) von vornherei n unbehelfli ch. Ni cht ersichtlich und in der Beschwerde auch ni cht näher dargetan ist so- dann, was der Beklagte aus der pauschalen Bestreitung der Höhe der Verfah- renskosten von Fr. 8'650.– konkret zu seinen Gunsten ableiten will. Er begründet auch ni cht rechtsgenügend, inwiefern der für die Zeit ab 1. März 2018 errechnete Überschuss von Fr. 975.– "als sehr hoch" zu bemängeln sein sollte (Urk. 23 S. 4 Ziff. 5; vgl. immerhin nachstehend, E. 3.2.2). Mit den diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz (insbes. Urk. 24 S. 19 E. 6.2) setzt er sich ni cht auseinander. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. 2.3). 3.2.2. Weiter bestreitet der Beklagte die von der Vorinstanz in seinem Bedarf angerechneten Wohnkosten von Fr. 600.– (vgl. Urk. 24 S. 13 f. E. V.5.2.3) als sehr tief. Richtigerweise seien ihm Wohnkosten von Fr. 1'200.– anzurechne n. In- dem er (nach der Trennung) in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, sei er trotz der effektiven Kosten von Fr. 600.– entgegen den vorinstanzlichen Ausführunge n gegenüber dem Standard, den er in der ehelichen Wohnung genossen habe, er- heblich in seinem Wohnkomfort eingeschränkt gewesen. Deshalb sei bei seinen
Wohnkosten gemäss der obergerichtlichen Praxis von einem Betrag von Fr. 1'200.– auszugehen. Stelle man dem so berechneten Bedarf von total Fr. 3'185.– das Nettoeinkommen von Fr. 3'665.– gegenüber, sei ihm bis am 11. Januar 2018 ein Überschuss von nur Fr. 460.– verblieben (Urk. 23 S. 5 Ziff. 7-9). Seit dem 11. Januar 2018 verfüge er über gar kein nennenswertes Einkommen mehr (Urk. 23 S. 5 Ziff. 9; dazu bereits vorstehend, E. 3.2.1). Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung einem Ehegatten unter Umständen höhere (hypothetische) Wohnkosten zugebil- ligt werden können als die effektiv anfallenden Kosten, wenn er seinen Wohnkom- fort und die Wohnkosten freiwillig einschränkt, ohne dass dies objektiv geboten wäre (Six, Eheschutz, 2. Aufl. , 2014, Rz 2.103 m.w.Hinw.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 2.34; Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007, S. 1232; ZR 87 [1988] Nr. 114). Diese Praxis steht aber im Zusammenhang mit der Bestimmung des familienrechtlichen Exi stenzmi ni mums und betrifft nur die Anrechnung von Wohnkosten bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen. Die i m vori nstanzli che n Urteil vom 23. Oktober 2017 festgesetzten Unterhaltsbeiträge und ihre Berech- nungsgrundlage n (Urk. 24 S. 26 ff. Disp.-Ziff. 3 und 4) wurden vom Beklagten aber nicht angefochten und si nd im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit ni cht zu überprüfen (Dispositionsmaxime). Demgegenüber gilt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO der sog. Effektivitätsgrundsatz. D anach i st anhand einer Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller finanziell in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskosten zu be- streiten. Auf der Bedarfsseite bedeutet der Effektivitätsgrundsatz, dass bei der Ermittlung und Feststellung der Prozessarmut die für Lohnpfändungen nach Art. 93 SchKG entwickelte Regel analog anwendbar ist, wonach nur Kosten des Lebensunterhalts und Schuldverpfli chtungen berücksichtigt werden dürfen, für die ei ne Zahlungspfli cht tatsächli ch besteht und für welche bisher effektiv Zahlungen geleistet worden sind (BGE 122 I 20 E. 3.a S. 22; BGE 112 III 19 E. 4 S. 23).
Beim notwendigen Bedarf dürfen daher nur effektiv zu zahlende und bisher tat- sächlich bezahlte Kosten und Schuldverpfli cht unge n, nicht aber bloss hypotheti- sche (auch Wohn-)Kosten berücksichtigt werden (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 11 f. m.w.Hinw.; ZR 104 [2005] Nr. 54; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 46). Der Beklagte machte vor Vorinstanz zunächst geschätzte Wohnkosten von Fr. 1'200.– geltend (Urk. 9 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er auf gerichtliche Nachfrage hin, dass sein Mietzins Fr. 600.– betrage (Prot. I S. 9). Bei dieser Sachlage hat die Vori nstanz dem Beklagten im Rahmen der armenrecht- li chen Bedarfsrechnung zu Recht (nur) den vo n i hm selbst genannten, effektiv zu bezahlenden (und im Übrigen auch nicht in Abrede gestellten) Betrag von Fr. 600.– als monatliche Wohnkosten angerechnet. 3.2.3. Keine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist, neben seinem Lebensunterhalt auch die mutmasslichen Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen zu bestreiten. Fehlt es – wie vorliegend – an liquidem Vermögen, ist zu prüfen, ob die Bezahlung der zu erwartenden Prozesskosten in- nert nützli cher Fri st aus der positiven Differenz zwischen Ei nkommen und pro- zessualem Notbedarf möglich ist. Dabei ist ei n bloss geringfügiger ("kleiner") Ein- kommensüberschuss zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege diesfalls zu bewilligen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 222; ZR 110 [2011] Nr. 97, E. 2.4; ZR 110 [2011] Nr. 99, E. 3.2; ZR 110 [2011] Nr. 101, E. 3.3). Die pro- zessuale Bedürftigkeit ist nach der Praxis aber zu vernei nen, wenn der Ei nkom- mensüberschuss so gross ist , dass er dem Gesuchsteller ermöglicht, die gesam- ten mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr, für ein kostspieliges Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (vgl. statt vieler BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 222 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 32; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 17; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7). Diese Tilgungsfrist gilt auch für fami li enrechtli che und insbesondere auch für Eheschutzverfahren (vgl. z.B. BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010, E. 3.4.1.4;
BGer 5P.180/2004 vom 4. Juni 2004, E. 2.2 und E. 2.3). Dabei sind vorausseh- bare Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des prozessualen Notbedarfs während der Ratenzahlungsfrist zu berücksichtigen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 222). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hi n, dass der Vor- instanz bekannt gewesen sei, dass ihm die Ausweisung aus der Schweiz drohe, habe er doch bereits im August 2017 Gelegenheit erhalten, gegenüber dem Mig- rationsamt zur Frage des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4 m.Hinw. auf Urk. 15/1). Das trifft zu: Die Vorinstanz hielt dem Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2017 das von ihm beigebrachte Schreiben des Migrationsamts vom 21. August 2017 vor und fragte ihn, ob er bereits eine (Wegweisungs-)Verfügung erhalten habe, was er verneinte (Prot. I S. 8; s.a. Urk. 14 S. 2 f.). In diesem Schreiben war dem Be- klagten mitgeteilt worden, dass das Migrationsamt beabsichtige, seine Aufent- haltsbewilligung zu wi derrufen und i hm ei ne Frist zum Verlassen der Schweiz an- zusetzen. Im Zeitpunkt der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs war mithin ab- sehbar und der Vori nstanz bekannt, dass der Beklagte mit grosser Wahrschein- lichkeit i n näherer Zukunft aus der Schweiz ausgewiesen würde. Es liegt auf der Hand, dass eine definitive Ausreise aus der Schweiz erhebliche – vermutungs- weise negative – Auswi rkungen auf seine Ei nkommenssi tuati on zeitigen, er also zumi ndest in den ersten Monaten nach der Ausreise ein tieferes oder gar kein Ei nkommen mehr erzielen würde. Ebenso stand zu diesem Zei tpunkt fest, dass der Beklagte i n Anbetracht der i hm im Urteil auferlegten Unterhaltspflicht bis Ende Februar 2018 auch i n der Schwei z kei nen Ei nkommensüberschuss erzi elen wird, welcher ihm die Abzahlung von Prozesskosten ermöglichen würde (vgl. Urk. 24 S. 19 E. V.6.2 und S. 24 E. VIII.1.4). Unter diesen Umständen durfte die Vorin- stanz die zu erwartende Veränderung der Verhältnisse nicht einfach unberück- si chti gt lassen und unbesehen der absehbaren Wegweisung annehmen, der Be- klagte sei in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten mit dem ab 1. März 2018 in Aussicht stehenden Einkommensüberschuss aus seiner bisherigen Ar- beitstätigkeit in der Schweiz i nnert neunmonatiger Frist abzuzahlen. Diese An- nahme erscheint rein spekulativ und trägt der (damaligen) Realität in keiner Weise
Rechnung. Vielmehr musste unter den gegebenen Umständen davon ausgegan- gen werden, dass der Beklagte nicht in der Lage sei n werde, die mutmasslichen Prozesskosten im Si nne der Rechtsprechung i nnert nützli cher Frist (seit Beendi- gung des Verfahrens) aus seinem – keineswegs feststehenden – künfti gen Ein- kommensüberschuss abzuzahlen. Mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Klägerin fällt auch die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ausser Betracht (vgl. Urk. 14 S. 1); die Klägerin vermag mi t i hrem Ei nkommen ni cht ei nmal i hren eigenen Bedarf zu decken (vgl. Urk. 24 S. 8 ff.) und hat offensi chtli ch auch kei n Vermögen (vgl. Urk. 3/5; Urk. 3/8; Urk.13/6). Schliesslich erschei nt glaubhaft, dass auch der Beklagte über kein Vermögen verfügt (vgl. Urk. 3/5; Urk. 10/2; Urk.15/5). Er ist folglich als mittellos i m Si nne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. 3.3. Indem die Vorinstanz die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten ve r- nei nte, hat sie das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwer- de ist begründet. 4. Neuer Sachentscheid 4.1. Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vor- i nstanz abzusehen und ei n neuer Sachentschei d zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn si e nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO). Überdies hat si e Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesonde- re wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Wie eben dargelegt, ist die Mittellosigkeit des Beklagten zu bejahen. Sei ne Rechtsbegehren waren zudem nicht aussichtslos im Si nne von Art. 117 lit. b ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (dazu BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218). Fer-
ner war der rechtsunkundige und mi t dem Eheschutzverfa hre n ni cht vertraute Be- klagte, der serbisch spricht und für die Hauptverhandlung einen Dolmetscher be- nötigte (vgl. Urk. 9 S. 3 und Prot. I S. 2), zur wirksamen Wahrung seiner Rechte auf eine anwaltliche Verbeiständung angewiesen, zumal auch die Klägerin an- waltlich vertreten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Abänderung von Dispositiv- Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung ist dem Beklagten deshalb für das erstin- stanzli che Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per- son von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Entsprechend sind die dem Beklagten (u n- angefochten) auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO. Dispositiv-Ziffer 8 des vori nstanzliche n Urteils (Urk. 24 S. 29) ist – von Amtes wegen – dahingehend zu ergänzen (vgl. BK ZPO II -Sterchi, Art. 327 N 23; ZK ZPO-Freiburghaus/Afhe ldt, Art. 327 N 24; Steininger, D IK E-Komm-ZPO, Art. 327 N 7). 5. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Der Beklagte ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 23 S. 2 und S. 6; s.a. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Nachdem ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. nachstehend, E. 6.1), ist sein Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Soweit er die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist das Gesuch gutzuheissen. Der von i hm gestellte Rechtsmittelantrag war keineswegs aussichtslos, und der mittellose und rechtsunkundi ge Beklagte war für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte (auch) im Beschwerdeverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und dem Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren in der Person seiner Rechts- vertreterin, Rechtsanwältin X._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen.
Übrigen wird das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." b) Weiter wird die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Oktober 2017 wie folgt ergänzt: "8. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten wird für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskas- se zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 23, Urk. 25 und Urk. 26/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Züri ch und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RE180002-O.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
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