Legal aid denied in appeal against maintenance modification

RE170023Obergericht05.02.2018Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A._____’s appeal against the Meilen District Court’s refusal of legal aid in a proceeding to modify a separation order. It held that the first-instance court was entitled to deny legal aid because the modification request lacked substantiation and therefore appeared hopeless; once non-frivolousness was missing, the court did not need to assess indigence. The appellant’s allegations of bias and unequal treatment were rejected. The court also refused legal aid for the appeal itself, fixed the appellate fee at CHF 300, and charged it to the appellant, without granting party compensation to the respondent.

Regest

Art. 117 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus. Fehlt es bereits an der Nichtaussichtslosigkeit, kann die Abweisung des Gesuchs unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Partei erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist die blosse Behauptung von Befangenheit oder Rechtsungleichheit unbehelflich, wenn sie die tragende Erwägung der Vorinstanz, namentlich das Fehlen substantiierter tatsächlicher Grundlagen für die Erfolgsaussichten, nicht entkräftet (vgl. Art. 320, 322 ZPO). Ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, entfällt auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Februar 2018

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren

betreffend Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2017 (EE170014-G)

Erwägungen: 1. a) Mi t Verfügung und Urteil vom 19. Juni 2017 wies die Vorinstanz im Ver- fahren der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. Februar 2016 unter anderem den prozessualen Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 33 S. 16 Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheides aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Urk. 32 S. 7). Zudem sei ihm auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. b) Auf di e Ausführunge n des Gesuchstellers i n seiner Rechtsmitteleingabe ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsteller habe seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege weder in seiner Eingabe vom 27. Februar 2017 noch während der Haupt- verhandlung vom 31. Mai 2017 in irgendeiner Art substantiiert. Der Gesuchsteller habe weder Gründe vorgebracht noch Belege eingereicht, die für eine Verände- rung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprechen würden. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 12. Februar 2016, die eine Änderung des Eheschutzurteils verlangt hätten, nicht oder höchs- tens vorübergehend verändert. Aufgrund ei ner vorläufi gen und summari schen Einschätzung der Erfolgsaussichten müsse deshalb von der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge ausgegangen werden. Da das Verfah- ren von vorneherei n als aussi chtslos ei nzuschätze n gewesen sei, erübrige sich die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Sinne dieser Ausführunge n sei der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 33 S. 14 f. E. V.2). b) Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren der Ansicht, die vorin- stanzliche Feststellung, das erstinstanzliche Verfahren sei von vorneherein aus-

sichtslos gewesen, könne einzig auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein. Da beide Parteien von der Sozialhilfe abhängig seien, könne er nicht nachvollzie- hen, weshalb einzig der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden sei. Gerade in diesem komplizierten Verfahren wäre er auf anwaltli- che Hilfe angewiesen gewesen. Er habe diese aufgrund seiner finanziellen Mittel jedoch nicht vorfinanzieren können. Die unterschiedliche Beurteilung der unent- geltlichen Rechtspflege lediglich auf seine im Vergleich zur Gesuchsgegnerin besseren Deutschkenntnisse auszurichten, entspreche nicht dem Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 32 S. 6). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Ei ne Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie ni cht über die erforderlichen Mittel verfügt, und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen zur Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ku- mulativ gegeben sein. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die un- entgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erschei nt. Die erstinstanzliche Richterin betrachtete das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers unter anderem daher als von vorneherein aussichtslos, da dieser keine Belege einreichte, welche für eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprächen. Da somit bereits die Vo- raussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben war, musste die erstin- stanzli che Ri chteri n nicht auch noch das Kriterium der Mittellosigkeit prüfen, um den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers wurde sein Gesuch somit nicht abgewiesen, da er über bessere Deutschkenntnisse als die Gesuchs- gegnerin verfügt. Es bestehen sodann auch keine Anzeichen dafür, dass die erst- instanzliche Richterin voreingenommen war. Der Gesuchsteller setzt sich im Übri- gen im Beschwerdeverfahren mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend die fehlenden Belege ni cht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als of-

fensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm auch für das Beschwerdeverfahren bean- tragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hi nwei s auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 32, sowie an die Gesuchsgegnerin, je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 5. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidaussichtslosigkeitfamily lawcostsappealsubstantiationindigence