Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Faoro Urteil vom 16. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Oktober 2017 (EE170004-M)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 erging im vorliegenden Verfahren der Endent- scheid. Beiden Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 6. März 2017 die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Gesuchstellerin Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5/23). Parteientschädigungen wurden im Endentscheid sodann keine zuge- sprochen (Urk. 5/54 Disp. Ziff. 11). Die von der Gesuchstellerin gegen Dispositiv- ziffer 7 des Endentscheids (Ki nderunterhalt) erhobene Berufung wurde abgewie- sen (Urk. 5/60). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz seine Honorarnote über Fr. 7'729.25 (Fr. 6'974.– Honorar, zuzügli ch Fr. 182.70 Barauslagen und Fr. 572.55 Mehrwertsteuer) ein (Urk. 5/62). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen mi t Fr. 6'407.30 (Fr. 5'750.– Honorar, Fr. 182.70 Barauslagen und zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer; Urk. 5/64 = Urk. 2). 1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Oktober 2017 i.S. B._____ gegen C._____ be- treffend Eheschutz (Geschäft Nr. EE170004) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei für das in Ziff. 1 des Antrags bezeich- nete uRB-Mandat mit einem Honorar von Fr. 6'974 zuzüglich Aus- lagen von Fr. 182.70 sowie gesetzliche MWSt von 8% zu ent- schädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% MWST zu Lasten des Kantons Zürich." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-65). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Vorliegend erwog die Vorinstanz Folgendes: Auf das vorliegende Verfah- ren finde die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) Anwendung, wobei sich die Entschädigung aus der Grundgebühr, etwaigen Zu- schlägen und den notwendigen Auslagen zusammensetze. Die Grundgebühr des unentgeltli che n Rechtsbei stands werde nach der Verantwortung, der Schwierig- keit des Falles und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und betrage in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. In Eheschutzverfa hre n werde diese Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel herabsetzt. Der Zeitaufwand des Beschwerdeführers habe gemäss seiner eingereichte Aufstellung 31.70 Stunden betragen. Das Eheschutzverfahren habe keine übermässigen Schwierig- keiten rechtlicher Natur geboten. Zwar sei aufgrund der strittigen Kinderbelange von einer gewissen Verantwortung auszugehen, gleichzeitig werde das Verfahren jedoch von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrscht. Unter diesen Um- ständen rechtfertige es sich insgesamt, die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers auf Fr. 5'750.– festzusetzen, zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 182.70 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8 %. Dies ergebe eine Gesamtentschädigung von Fr. 6'407.30 (Urk. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, aus der Begründung lasse sich nicht entneh- men, von welcher Grundgebühr die Vorinstanz ausgegangen sei und ob bzw. al- lenfalls in welchem Umfang Zuschläge gewährt worden seien. Angesichts der un- terschi edli chen Entschädi gung des Beschwerdeführers (resultierendes Stunden- honorar von Fr. 181.38 bei einem Stundenaufwand von 31.70) sowie der unent- geltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners (resultierendes Stundenhonorar von Fr. 179.65 bei einem geltend gemachten Stundenaufwand von 35.07) lasse sich folgern, dass die unentgeltlichen Rechtsanwälte nach dem Zeitaufwand ent- schädigt worden seien. Beim Festsetzen der Entschädigung nach Zeitaufwand sei allerdings gemäss § 3 AnwGebV für unentgeltliche Rechtsbeistände ein Honorar
von Fr. 220.– pro Stunden anzuwenden. Die Entschädigung des Unterzeichners sei daher antragsgemäss mit einem Honorar von Fr. 220.– pro Stunde festzuset- zen. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid lege lediglich ein Zeithonorar fest, das gerade noch verfassungsmässig sei. Es sei den Kantonen erlaubt, auch eine höhere Entschädigung zu gewähren, was der Kanton Zürich mit § 3 AnwGebV getan habe (Urk. 1 Rz. 4). Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu ent- schädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summari- schen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ei n Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Damit greift ein System der Pauschalentschädigung, wobei bei der Bemessung der notwendige Zeitaufwand nur ein Bemessungskriterium darstellt und der unentgeltli che Rechtsbei stand ni cht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Dies ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu- lässig, der die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" (nicht zu einer vollen) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2017 vom 12. November 2015, E. 3.1; OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. 3.2.). Nachdem sich die Gebühr – wie erwähnt – vorliegend nicht einzig nach dem Zeitaufwand berechnet, findet die Bestimmung gemäss § 3 AnwGebV kei ne Anwendung. Die Vorinstanz berücksichtigte denn auch ni cht nur den zei tli- chen Aufwand. Vielmehr hielt sie fest, dass keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur vorgelegen hätten und die Verantwortung angesichts der stritti- gen Kinderbelange ein gewisses Mass erreicht hätten, indes sei das Verfahren von der Offizial- und Untersuchungs ma xi me beherrscht gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers geht damit ins Leere.
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, im Weiteren habe die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung wesentliche Faktoren nicht berücksichtigt. So seien (a) neben den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch vermö- gensrechtliche Belange (Unterhaltsbeiträge) strittig gewesen, die einen erhebli- chen Teil des Zeitaufwands verursacht hätten (mit Hinweis auf § 5 Abs. 2 Anw- GebV). Zudem (b) habe dem Beschwerdeführer unter anderem aufgrund der Um- stände (dazu näher Urk. 1 Rz. 6 lit. b) eine deutlich erhöhte Verantwortlichkeit ob- legen, es hätten sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen (zudem sei die Gesuch- stellerin schwerhörig), der Beschwerdeführer sei aufgrund des grossen Misstrau- ens der Gesuchstellerin wiederholt in Zusammenhang mit Behörden alarmiert worden. Entsprechend sei auch das Beschaffen der nötigen Unterlagen auf- wendiger als üblich gewesen. Und schliesslich seien auch die Umstände ausser- ordentlich hektisch gewesen (vgl. dazu Urk. 1 Rz. 6 lit. f). Dass dem Beschwerde- führer unter diesen Umständen eine tiefere Grundgebühr zugesprochen worden sei als der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners sei erklärungs- bedürftig. Da die Grundgebühr indes offensichtlich nach Zeitaufwand festgesetzt worden sei, sei die Differenz erklärbar. Allerdings wäre dann ein Honorar von Fr. 220.– pro Stunde anzuwenden gewesen (Urk. 1 Rz. 6). a) Gemäss der für die Bemessung der Entschädigung einschlägigen AnwGebV gelten Klagen bzw. Verfahren, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte betreffen, als nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV. Entsprechend bemisst sich die Grundgebühr nach den Kriterien von § 5 Abs. 1 AnwGebV (siehe hierzu vorste- hend Zi ff. 3.2.). Dem Umstand, dass neben dem Besuchsrecht, den Ki ndes- schutzmassnahmen, der Zuteilung der Wohnung etc. auch über den Unterhalt (als vermögensrechtliche Angelegenheit) zu entscheiden war, lässt sich grundsätzlich im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV Rechnung tragen. Vorliegend hatte die Vorinstanz über die Obhut, das Besuchsrecht, die Beistand- schaft, die Zuteilung der Wohnung (sowie Mobiliar und Hausrat) sowie über die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden (vgl. Urk. 5/54 S. 6 ff.). Inwiefern
die Frage des Unterhalts sich – im Vergleich mit den weiteren Streitpunkten – als besonders aufwendig erwiesen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und i st ni cht ohne Weiteres ersichtlich. Strittig waren insbesondere auch die Zu- weisung der Wohnung sowie das Besuchsrecht. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich das Begehren betreffend Unterhalt aufwendig ge- staltet habe, weshalb sich eine Erhöhung der Gebühr gemäss der "Kann"- Vorschrift nach § 5 Abs. 2 AnwGebV, die dem Gericht ein weites Ermessen ein- räumt, nicht rechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als un- begründet. b) Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nunmehr näher darlegt, weshalb sich das Mandat vorliegend als (besonders) aufwendig erwiesen habe und der in seiner Kostennote vom 7. Juli 2017 (Urk. 5/62) aufgeführte zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 6 lit. b), bei der Entscheid- findung von vornherein unberücksichtigt bleiben (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.). Weite- rungen hi erzu erübri gen si ch. Soweit der Beschwerdeführer Ausführunge n zu ei- nem Mindestansatz von Fr. 220.– pro aufgewendete Stunde macht, ist auf das vorstehend unter Ziffer 3.2. Ausgeführte zu verweisen. 3.4. Zusammengefasst gehen die Rügen des Beschwerdeführers ins Leere. Im Übrigen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung auch nicht als verfassungswidrig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird doch der Mindestansatz von rund Fr. 180.– pro aufgewendete Stunde einge- halten (vgl. hi erzu BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestä- tigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185 und BGer 6B_1252/2016, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'322.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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