Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss vom 28. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 (EE170046-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wies die Vorinstanz die von der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) gestellten Editi- onsbegehren ab und bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 69 S. 58). Mit Urteil selbigen Datums bewilligte die Vorinstanz das Getrennt- leben der Parteien, regelte die Kinderbelange und Unterhaltsbeiträge, wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zu, ordnete die Gütertrennung per 12. Juli 2017 an und wies die Anträge der Parteien auf Verpflichtung der jeweiligen Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab (Urk. 69 S. 59 f.). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 3. November 2017, eingegangen am 6. No- vember 2017, fristgerecht Berufung und beantragte die Änderung der Dispositiv- ziffer 9 (Kinderunterhaltsbeitrag), den sofortigen Erlass von vorsorglichen, even- tualiter superprovisorischen Massnahmen beziehungsweise eines Zwischenent- scheids bezüglich Dispositivziffer 6 (Anordnung Besuchsbeistandschaft) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 68 S. 1 in LE170065). Mit Eingabe vom 6. November 2017, eingegangen am 7. No- vember 2017, erhob die Gesuchstellerin ebenfalls innert Frist Berufung mit den Anträgen, Dispositivziffer 5 (Besuchsrecht) und Dispositivziffern 9 bis 11 (Kin- derunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2017 seien abzu- ändern (Urk. 68 S. 2 in Geschäfts-Nr. LE170066). Darüber hinaus erhob sie im Rahmen der gleichen Eingabe gegen die Abweisung i hrer Editionsbegehren – entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 69 S. 58) – Be- schwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 68 S. 3): " Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzu- heben und folgende Unterlagen vom Gesuchsgegner/Beschwerdegegner zu edieren: - Sämtliche Bankauszüge ab Januar 2015; - Kontoauszüge des Privatkontos Nr. 1 bei der PostFinance AG seit Januar 2015; - Abrechnungen der Cumulus-Mastercard (Konto Nr. 2 bei der Cembra Money Bank AG) seit Januar 2015;
2.3 Mit ihrer Beschwerde, deren Begründung in der Berufungsschrift inkludiert ist (vgl. Urk. 69 Rz. 12 ff.), richtet sich die Gesuchstellerin gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren. Mit i hrer Berufung wehrt sie sich u.a. gegen die von der Vori nstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge und dabei insbesondere gegen das dem Gesuchsgegner angerechnete Einkommen. Sie rügt zusammengefasst, dass die Vori nstanz zu Unrecht auf die Ausführungen des Gesuchsgegners abgestellt habe, ohne die von ihr einverlangten Unterlagen beigezogen zu haben. Sie erach- tet die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er seit anfangs 2017 nur noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– erziele, als absurd und rechnet ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'500.– an (Urk. 68 Rz. 9 ff.). Aus der Be- gründung der Gesuchstellerin ergibt sich, dass sie mit den zu edierenden Unter- lagen ein höheres Einkommen des Gesuchsgegners glaubhaft machen will. Folg- li ch si nd i hre Rüge, dass die Vori nstanz zu Unrecht keine weiteren Unterlagen ediert habe, und i hre dami t zusammenhängenden Ausführungen sowie die bean- tragte Edition im Berufungsverfahren i m Rahmen der Prüfung des Ei nkommens des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner wird mit seiner Be- rufungsantwort im Verfahren LE170066 zum gegebenen Zeitpunkt hi erzu Stellung nehmen können. 3.1 Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- ri chtskosten zu verzi chten. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstan- den (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchstellerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3.1 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II/ C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). 3.3.2 Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, ist hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nach dem Ge- sagten in Folge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 68, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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