Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. November 2017
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Oktober 2017 (EE170073-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2017 bewilligte die Vori nstanz beiden Parteien des am 17. Mai 2017 eingeleiteten und mit Urteil vom 27. Sep- tember 2017 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte dem Beklagten jenes Verfahrens die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbei ständi n (Vi-Urk. 20 S. 4). Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein (Urk. 6). Mit in Briefform erlassener Ver- fügung vom 17. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführeri n als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vori nstanzli che Ver- fahren auf Fr. 4'034.70 (Honorar 16 Stunden à Fr. 220.-- , dazu Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Oktober 2017 (G.- Nr. EE170073) sei in Bezug auf die Festsetzung des Stundenaufwands bzw. des entsprechenden Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din aufzuheben und es sei ihr ein diesbezüglich angemessenes Hono- rar zuzusprechen. 2. Kosten und Entschädigung sei der Gegenpartei aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, was die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin wissen musste, auch wenn in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 2). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Um- fang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid statt- dessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Zwar kann hi nsi chtli ch Partei entschädi- gungen und Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung für ein lau-
fendes Verfahren auf eine Bezifferung verzichtet werden, weil diese nach Tarifen zugesprochen werden; wenn jedoch eine Entschädigung für ein abgeschlossenes Verfahren als ungenügend angefochten wird, muss aus den Beschwerdeanträgen ziffernmässig bestimmt hervorgehen, welche Entschädigung beansprucht wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde ni cht zu ge- nügen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung eines angemessenen Honorars, ohne jedoch das verlangte Honorar zu beziffern (Beschwerdeantrag 1; vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). In der Beschwerdebegründung legt sie sodann zwar dar, dass und wieso die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung zu tief sei, führt jedoch nirgends aus, was "angemessen" ziffernmässig bedeuten soll; i nsbe- sondere bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Entschädigung auf der Ba- sis eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- oder eines solchen von Fr. 180.-- bean- tragt (vgl. Urk. 1 S. 5 oben; sie hat hierzu Berechnungen für beide Varianten ein- gereicht, Urk. 3/2). Insgesamt bleibt offen, welche konkrete Entschädigung die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels Anträgen nicht genau bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 1'960.15 (Fr. 5'994.85 gemäss Honorarnote vom 29. September 2017 abzüglich Fr. 4'034.70 gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2017). Die zweitinstanzliche Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vori nstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 1'960.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf