Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. April 2017 (EE160105-E)
Erwägungen: 1. a) Am 9. Dezember 2016 reichte die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers bei m Bezi rksgeri cht Hi nwi l (Vori nstanz) ei n Gesuch um Eheschutzmassnah- men ei n (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2017 kam eine um- fassende Vereinbarung zustande (Urk, 31; Vi-Prot. S. 21 f.). Gleichentags fällte die Vorinstanz das Urteil, mit dem im Sinne der Vereinbarung entschieden und diese im Übrigen vorgemerkt und genehmigt wurde; die Kosten des unbegründe- ten Urteils wurden den Parteien je hälftig auferlegt und vom gegenseitigen Ver- zicht auf Parteientschädigung Vormerk genommen (Vi-Urk. 35). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz sodann das Armenrechtsgesuch des Be- schwerdeführers sowie dessen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses von Fr. 8'000.-- ab (Vi-Urk. 34 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Postaufgabe 16. Juni 2017) fristgerecht (Vi-Urk. 36/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1.1. Die Verfügung EE160105 des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. April 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 1.2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren EE160105 vor Bezirksge- richt Hinwil die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie Bestellung von RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand) zu gewähren. 2.1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse. 2.2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung von RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu ge- währen. 3. Die Akten EE160105 des Bezirksgerichtes Hinwil seien beizuziehen." c) Beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um ei n Verfahren zwischen der darum ersuchenden Partei und dem Staat; der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt dabei keine Parteistellung zu (BGE 139 III 3 3 4 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 v. 19. August 2013, E. 3.2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden sodann beigezogen. Da sich schliesslich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
beiträge sein Vermögen angreifen. Im Urteil sei ihm ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 5'000.-- angerechnet worden, wogegen er 2016 tatsächlich nur Fr. 2'779.-- netto pro Monat verdient habe. Da er damit eine Unterdeckung von mo- natlich Fr. 2'117.-- bzw. Fr. 1'917.-- aufweise, wäre der vorinstanzlich zugestan- dene Notgroschen schon in rund einem halben Jahr aufgebraucht. Der Notgro- schen sei daher auf Fr. 25'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 3 f.). Schliesslich sei ihm auch der Gewi nnvortrag seiner GmbH nicht als frei verfügbares Vermögen anzu- rechnen, da dieser im Sinne eines vorsichtigen Geschäftens in der Gesellschaft zu belassen sei (Urk. 1 S. 4). d) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach Art. 117 ZPO im angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2015 zu- treffend wiedergegeben (Urk. 2 E. 2.1). Darauf kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben ist , dass die aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BK ZPO I-Bühler, Vorbem. zu Art. 117-123 N 49, Art. 117 N 34 ff.; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 5). Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch ein Gesuch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Ge- such um unentgeltli che Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb ihrer An- sicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ver- zichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise über- prüfen kann. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5D_83/2015 vom 6. Ja- nuar 2016, E. 2.1; BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; BK ZPO I- Bühler, Art. 117 N 38). Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer vor Vori nstanz ei n Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Beide Ersuchen wurden von der Vorinstanz aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine allfällige Leistungsfä- higkeit der Gesuchstellerin war dami t ni cht zu prüfen – abgewiesen (oben Erw.
2.a). Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde gemäss deren Anträ- gen und Begründung einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, fordert dagegen nicht (mehr) die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 1 pass.). Die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses hat damit als unangefochten zu gelten. Der Beschwerdeführer legt jedoch i n seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, weshalb er im Beschwerdeverfahren auf die Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses verzichtet bzw. dass und weshalb seiner Ansicht nach ein solcher von der Gesuchsgegnerin nicht erhältlich wäre. Nachdem er damit nicht glaubhaft gemacht hat, dass er von der Gesuchstellerin keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, bleibt aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Raum für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. auch OGerZH PC150067 vom 22.2.2016, S. 6-8). e) Bloss ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus seiner GmbH vom Eigenkapital von rund Fr. 32'000.-- nur den Gewinnvortrag von rund Fr. 10'000.-- als Vermögen angerechnet hat (Urk. 2 S. 3). Dem steht zwar ein Verlust 2016 von etwa gleicher Höhe entgegen, jedoch wurde dem Beschwerdeführer sein Kontokorrent-Guthaben gegenüber der GmbH von Fr. 24'600.-- ni cht angerechnet. Da dasselbe durch flüssi ge Mi ttel von rund Fr. 30'000.-- ohne weiteres gedeckt ist, welche soweit ersichtlich auch bei vorsich- tigem Geschäftsgebaren nicht anderweitig für die GmbH benötigt werden, ist ihm dieser Betrag als Vermögen anzurechnen (Urk. 21/16 S. 2). Dass sodann die Lie- genschaft i n B._____ nicht liquides Vermögen darstellt, ist zwar korrekt, der Be- schwerdeführer hat jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass diese Liegenschaft nicht i nnert nützli cher Fri st liquidierbar wäre bzw. die Ge- suchstelleri n ei nem Verkauf ni cht zusti mmen würde (Vi-Prot. S. 7 ff.; Vi-Urk. 22). und in der Beschwerde finden sich dazu nur Mutmassungen; die Vorinstanz hat diesen Vermögenswert daher zu Recht berücksichtigt. Demnach verfügt der Be- schwerdeführer über liquide bzw. innert nützlicher Frist liquidierbare Mittel von rund Fr. 39'000.-- (Fr. 4'800.-- Barvermögen, Fr. 24'600.-- Guthaben GmbH und Fr. 10'000.-- Anteil Liegenschaft B._____). Selbst bei Berücksichtigung eines
Notgroschens von Fr. 25'000.-- , wie in der Beschwerde geltend gemacht, wäre der Beschwerdeführer somit nicht als mittellos anzusehen. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, ni cht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Daher sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ei n Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntni s. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 30. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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