RE170007•Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
RE170007Obergericht Zürich / I. Zivilkammer26.06.2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170007-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LE170012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 26. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht,
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Februar 2017 (EE160301-L)
Erwägungen: Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Mittellosigkeit abgewiesen hat und die Mittellosig- keit der Gesuchsgegnerin auch im Rahmen der in der Hauptsache angehobenen Berufung zu prüfen ist (Geschäfts-Nr. LE170012-O), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170012-O.
Zürich, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
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