Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. Gerber Beschluss vom 6. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Horgen
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Januar 2017 (EE160064-F)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Urk. 5/31) regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan: Vorinstanz) im Eheschutzverfahren EE160064-F das Getrenntleben von B._____ (Gesuchstelle- ri n) und C._____ (Gesuchsgegner). Mit Verfügung gleichen Datums wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/31 S. 3 f., Dispositivziffer 1). 2. Mit Honorarnote vom 21. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdeführe- ri n ei ne Entschädi gung aus der Gerichtskasse von total Fr. 7'566.15. Sie verlang- te ein "Honorar (Leistungen gemäss Beiblatt)" von Fr. 6'801.65 für einen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden und 55 Minuten, eine "Kleinspesenpauschale (3.00 %)" von Fr. 204.05 sowie Fr. 560.45 Mehrwertsteuer (Urk. 5/29 = Urk. 4/2). Mit Verfü- gung vom 27. Januar 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für i hre Bemühungen und Barauslagen mi t Fr. 3'784.35 (Fr. 3'300.– Honorar, Fr. 204.05 Barauslagen und Fr. 280.30 Mehrwertsteuer; Urk. 5/38 = Urk. 2). 3. Gegen die vorgenannte Verfügung vom 27. Januar 2017 erhob die Be- schwerdeführerin innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts- Nr.: EE160064-F, vom 27. Januar 2017 aufzuheben und der Beschwer- deführerin eine Entschädigung für die Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Höhe von CHF 7'566.15 zu- zusprechen; 2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Ge- schäfts-Nr.: EE160064-F, vom 27. Januar 2017 aufzuheben und im Sin- ne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
keine Kinderbelange zu regeln gewesen. Bei dieser Ausgangslage lasse sich die Schwierigkeit des Falls als gering beurteilen und die Grundgebühr sei entspre- chend tief anzusetzen. In Anbetracht der geringen Komplexität des Falles und un- ter Berücksichtigung, dass das Verfahren mittels eines Vergleichs habe abge- schlossen werden können, rechtfertige es sich, die Grundgebühr auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Diese Gebühr decke den Aufwand für das gesamte Verfahren. Zu- sätzlich zu entschädigen seien die Kleinspesen im Betrag von Fr. 204.05. Die Be- schwerdeführerin sei damit für ihre Aufwendungen mit insgesamt Fr. 3'504.05 zzgl. 8 % MwSt. zu entschädigen (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er spreche eine durch pauschalisierende Bemessungsweise be- rechnete Entschädigung zu, welche – gemessen am geltend gemachten, nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu ei- nem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führe. In diesem Falle bestehe kein Raum für eine abstrahierende Bemessungsweise (Urk. 1 S. 12). Ausserdem macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihr vor der Kür- zung keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Aufwendungen zu erklären. Die angefochtene Verfügung verstosse damit nicht nur gegen die der Vorinstanz ob- liegende Begründungspflicht, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich ver- ankerte Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 8). 3.1. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015 darauf hin, dass die Tarifhoheit über die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädi- genden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Er messen zukommt. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemes- senen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festge- setzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspiel- raum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkos- ten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des
Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass si ch di e Entschädi gung für ei nen amtli chen Anwalt i m schwei zeri schen D urch- schnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwert- steuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Be- messungsarten zulässig, sofern im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Der Pauschali- sierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst ab- gesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch i m Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tatsächli ch erbrachte Aufwand ni cht ei nfach ei n Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.1-3.3.2). Solle, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Not- wendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe kein Spielraum mehr für ei- ne abstrahierende Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.3 mit weiteren Hinwei sen). Sobald mit Blick auf den in der Gebüh- renverordnung gesetzten Rahmen erkennbar werde, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, die über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse die unentgeltliche Rechtsvertreterin – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (mit Hinweis auf BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum sei ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt
ausweise, welche der Aufwandpositionen inwiefern gerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E 3.3.3). 3.2. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'784.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) führt angesichts des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwands von 30 Stunden und 55 Mi nuten mi t rund Fr. 106.80 (Fr. 3'300.– : 30.9 h) zu ei nem den Ri chtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Stundenansatz. Damit kann vorliegend – den zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vori nstanzli che Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit so- lange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. D i e Vori nstanz hat i n i hrem Entscheid zwar fest- gehalten, der in sachlicher und juristischer Hinsicht einfache Sachverhalt rechtfer- tige insbesondere den Aufwand zur Vorbereitung des 22-seitigen Plädoyers nicht (Urk. 2 S. 2). Diese Ausführungen vermögen den Ansprüchen der zitierten höchst- ri chterli chen Rechtsprechung jedoch ni cht zu genügen. So führte die Vorinstanz nicht an, in welchem zeitlich konkret bemessenen Ausmass der geltend gemachte Aufwand als ungerechtfertigt (da nicht notwendig) zu betrachten ist. Sie gi bt ni cht an, welche geltend gemachten Aufwendungen sie als notwendig und damit abge- golten erachtet bzw. welchen Teil des Aufwands sie als ni cht notwendig betrach- tet. Folglich kann nicht ermittelt werden, ob sich aus der zugesprochenen Ent- schädigung für den als notwendig erachteten Aufwand ein Stundenansatz von weni gstens rund Fr. 180.– ergibt. Die festgesetzte Entschädigung hält vor der Verfassung ni cht stand. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen das Recht unrich- tig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben. 3.3. Nach den durch das Bundesgericht im Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 erörterten Grundsätzen kann sich die um Entschädigung er-
suchende Rechtsvertreterin nicht darauf beschränken, ihre Aufwandspositionen in der Honorarnote bloss im Einzelnen aufzulisten. Die Beschwerdeführerin hat in ih- rer Abrechnung vom 21. Dezember 2016 i hren Aufwand ni cht i n allen Punkten i m Detail angeführt. Festgehalten wird beispielsweise am 14.11.2016 lediglich "Plä- doyer verfassen", am 23.11.2016 "Arbeit am Plädoyer", am 06.12.2016 "Plädoyer ergänzen", am 09.12.2016 "Durchsicht Plädoyer" oder am 9.12.2016 "Fallbespre- chung". Aus der Honorarnote ergibt sich denn auch nicht, inwiefern die Be- schwerdeführerin es als notwendig erachtete, mit der Gesuchstellerin zehn (zum Teil telefonische) Besprechungen (21.09.2016, 18.10.2016, 16.11.2016, 25.11.2016, 28.11.2016, 06.12.2016, 09.12.2016, 12.12.2016, 14.12.2016, 19.12.2016, Urk. 5/29) über einen Zeitaufwand von insgesamt rund 7 Stunden und 30 Mi nuten abzuhalten (Urk. 5/29). Auch hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zu erklären, wieso sich die Ausarbeitung eines 22-seitigen Plädoyers trotz einfacher Sach- und Rechtslage rechtfertigte. Durch das blosse Einreichen der Honorarnote hat die Beschwerdeführerin nicht genügend begründet, inwiefern der von ihr mit ihrer Honorarnote vom 21. Dezember 2016 geltend gemachte Zeitaufwand bei zweckmässiger Arbeitsorganisation zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war. In Anwendung der vorangehend zitierten Rechtsprechung muss der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit gegeben wer- den bzw. muss sie dazu aufgefordert werden, i hre Versäumni sse nachzuholen. Die Sache ist somit nicht spruchreif. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Dieses verbietet, bei der Entscheidfindung neue, erst im Beschwer- deverfahren vorgetragene Sachumstände zu berücksichtigen, mit denen die Not- wendigkeit des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands begründet wird. Damit kann der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch ni cht Gelegenheit gegeben werden, ihre Aufwendungen im Detail darzulegen. Folglich ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies erscheint im Übrigen auch deshalb
sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfah- rens aus eigener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. III. 1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015 E. 4.a). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, nur die Entscheidgebühr für das Rechtsmittel- verfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vor- instanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugunsten der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin entgegen deren An- trag (Urk. 1 S. 2) ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen wäre. 2. Die Entscheidgebühr für das zwei ti nstanzli che Verfahren ri chtet si ch nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt Fr. 3'781.80 (Fr. 7'566.15 ./. Fr. 3'784.35) und die Ent- schei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung i m Si nne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
Züri ch, 6. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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