Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 16. März 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. November 2016 (EE160033-H)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) und ihr Ehemann (vgl. Prozess-Nr. RE170002, fortan Beklagter) standen sich vor Vorinstanz seit dem 31. August 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 schlossen sie unter Mitwir- kung des Gerichts eine Trennungsvereinbarung ab (Urk. 7/27; Prot. I S. 6 f.). Mit Urteil vom gleichen Tag wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien (des Hauptprozesses) seit 14. August 2016 getrennt leben und die Trennungsverein- barung vorgemerkt. Sodann wurde mit gleichentags ergangener Verfügung den Parteien je die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Deren Gesuche um Be- stellung je einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden hingegen abge- wiesen (Urk. 2 S. 6 f.). 2. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung liess die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 7/33/1) mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Novem- ber 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Alles unter den gesetzlichen Kostenfolgen bezüglich Gerichtskosten und Parteientschädigungen (zuzüglich 8 % MwSt)." 3. Dem Beklagten im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von i hm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime. Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5/2-9) für die Beurteilung der Beschwerde unzulässi g und daher ni cht zu beachten. 5. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung betreffend beide Parteien vernei nt und di esbezüglich erwogen, die sehr einfachen Verhältnisse im vorliegenden Eheschutzverfahren würden den Beizug von Rechtsvertretern nicht rechtfertigen, zumal in Eheschutzverfahren mangels Kompli zi erthei t di e unentgeltli che Rechtsvertretung ohnehi n nur mi t Zurückhaltung zu bewilligen sei. Die Parteien seien kinderlos, hätten ihren Haushalt bereits auf- gelöst, würden über keinerlei Vermögen und nicht genügend Einkommen verfü- gen, als dass sie zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage wären. Die ge- troffene Vereinbarung habe sich denn auch im Wesentlichen auf die Feststellung des Getrenntlebens und die Unmöglichkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beschränkt. Weiteres sei zwischen den Parteien weder umstritten noch zu regeln gewesen. Es könne angenommen werden, dass Zweck des Eheschutzverfahrens gewesen sei, im Folgenden den Sozialbehörden beweisen zu können, dass vom jeweiligen Ehepartner kein Unterhalt erhältlich zu machen sei. Dass der Beklagte unter Vertretungsbeistandschaft gestellt worden sei, ändere daran ni chts, nach- dem er anlässlich der Verhandlung klar über seine finanziellen Verhältnisse habe Auskunft geben können. Rechtsfragen hätten sich nicht gestellt. Die von den Rechtsvertretern in den Eingaben je vorgenommene Zusammenstellung der fi- nanziellen Verhältnisse hätte ohne weiteres auch von den Parteien selber bzw. im Falle des Beklagten von dessen Beistand gemacht werden können (Urk. 2 S. 4 f.).
in der Person der gesuchstellenden Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, der Gesundhei tszustand, die Sprachkenntni sse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.H.). Schliesslich ist das Prinzip der Waffengleichheit zu beachten (BGE 110 Ia 27 E. 2, Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung (Huber, D IKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9). c) Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren im Wesentlichen das Ge- trenntleben und die Unterhaltsbeiträge. Beide Parteien verlangten je angemesse- ne Unterhaltsbeiträge bzw. für den Eventualfall die Feststellung, dass mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden könnten (Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 2). Letzteres wurde in der Vereinbarung vom 21. November 2016 dann auch festgestellt (Urk. 7/27 S. 1 Ziffer 2). Angesichts der Kinderlosigkeit der Parteien und deren beidseitiger Fürsorgeabhängigkeit handelte es sich tatsächli ch um ei n ei nfaches Eheschutzverfahren, welches dann auch am ersten Termin durch eine entsprechende Vereinbarung über das Ge- trenntleben erledigt werden konnte. Schwierigere Rechtsfragen stellten si ch ni cht, wenngleich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Vollzeitein- kommens seitens der voll arbeitsfähigen Klägerin (vgl. Prot. I S. 4) und eine ent- sprechende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des gesundheitlich angeschlagenen Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens durchaus hätte in Betracht gezogen werden können. d) Indessen si nd gewisse Schwierigkeiten in der Person des Beklagten zu er- blicken. Über den Beklagten war mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon/ZH vom 22. Juni 2016 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet worden (Urk. 7/6). Zudem war eine psychi atri sche Begutachtung durch di e Kli ni k B._____, ... [Ort], im Gang (Urk. 7/25 S. 4; Prot. I S. 2 f.). Mit Entscheid der KESB Pfäffikon vom 20. Sep- tember 2016 erhielt der Beistand des Beklagten zusätzlich die Aufgabe, diesen i n rechtlichen Angelegenheiten betreffend das Eheschutzverfahren (mit Substituti- onsbefugni s) zu vertreten (Urk. 7/26/6). Am 10. Oktober 2016 wurde in der Folge
Rechtsanwalt C._____ betreffend die Ehesache bevollmächtigt (Urk. 7/16). Der Beklagte vermochte zwar im Rahmen der persönlichen Befragung am 21. No- vember 2016 bestens Auskunft über seinen Werdegang und die finanziellen Ver- hältnisse zu erteilen (vgl. Prot. I S. 4 f.), allerdings deponierte er auch seltsame Äusserungen. So etwa, dass die Kriminalpolizei Zürich sein Telefon untersucht habe und die Polizisten auch Videos und Gesichter auf seinem Körper beobachtet hätten. Oder, dass er mit knapp 40 Jahren erfahren habe, dass er eine Inkarnati- on sei (vgl. Prot. I S. 5). Offenbar lancierte seine Tochter denn auch eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB (Prot. I S. 5). e) Im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzbegehrens durch die Klägerin am 31. August 2016 (Urk. 7/1) war diese aufgrund der krankheitsbedingten Unbere- chenbarkeit bzw. des abklärungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Beklag- ten in einem Frauenhaus untergebracht (Urk. 7/1 S. 2). Es ist notorisch, dass Frauenhäuser nur ernsthaft bedrohten Frauen und nur für befristete Zeit Unter- schlupf gewähren. Es erscheint daher glaubhaft, dass die (rechtlich unbeholfene, 2002 aus D._____ [Staat in Osteuropa] in die Schweiz gezogene [vgl. Prot. I S. 3]) Klägerin jedenfalls zur Zeit der Anhängigmachung des Eheschutzgesuchs hilfsbedürftig war. Grundlos hielt sie ihre Wohnadresse sowie den neuen Arbeit- geber und Arbeitsort (vgl. Urk. 7/23 S. 2; Urk. 7/24/2, 3) ni cht geheim. f) Zu diesem Zeitpunkt war denn auch nicht klar, ob der gesundheitlich zumin- dest angeschlagene und verbeiständete Beklagte befähigt sei, das Eheschutzver- fahren zu führen. Eine auch rechtliche Vertretung zeichnete sich jedenfalls ab. Somit kann es der Klägerin, wenngleich sie das Eheschutzverfa hre n lanci erte, ni cht verwehrt sein, sich ihrerseits auf das Gebot der Waffengleichheit zu berufen. g) Dass das Eheschutzverfahren von der (eingeschränkten) Untersuchungs- maxime (Art. 272 ZPO) beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeistän- dung nicht aus (vgl. BGE 122 II 8; BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Ei n schlecht be- gonnenes Verfahren ist später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhi ndern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist (BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011, E. 2.5.2). Die Bedeutung der Unter-
suchungsmaxime dürfte einem Laien schwerlich bekannt sein. Ob das Gericht dem Grundsatz nachkommt, kann der Laie nicht prüfen. Es kann daher ni cht ge- sagt werden, dass der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich ei- ne unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt ausschliesst (BGE 130 I 180 E. 3.2; 122 III 392 E. 3c). h) Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beklagten und das Gebot der Waffengleichheit rechtfertigt es sich, die Notwendigkeit der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO seitens der Kläge- rin zu bejahen. Die Beschwerde der Klägerin ist damit gutzuheissen. Dement- sprechend i st i hr i n Aufhebung und Neufassung von Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung i m ersti nstanzli chen Eheschutzverfahren i n der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. i) Die Klägerin ist dabei auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO auf- merksam zu machen, wonach sie zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflich- tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 1'100.00 zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 1 S. 2), total Fr. 1'188.00, festzusetzen. 9. Die Klägerin ersucht auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat und für i hre Aufwendungen entschädi gt wird, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 21. November 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehal- ten." 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'188.00 entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz sowie den Beklag- ten und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ei n Zwi schenentschei d im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtli che Ange- legenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni versandt am: jo