Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. N. Gerber Beschluss vom 15. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster,
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Dezember 2016 (EE160070-I)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 machte B._____ (Gesuchstellerin) am Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz, fortan: Beschwerdegegner) ei n Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 4/1). Am 11. Juli 2016 zeigte die Rechtsver- treterin von C._____ (Gesuchsgegner), Rechtsanwältin A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin), die Vertretung des Gesuchsgegners an und reichte ein be- gründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ins Recht (Urk. 4/5, 4/6/1-19). Nachdem auch die Gesuchstellerin ihre persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 15. Juli 2016 samt Beilagen dokumen- tiert hatte (Urk. 4/11, 4/12/2-28), fand am 27. Juli 2016 die Eheschutzverhandlung statt. Im Anschluss an die Plädoyers der Rechtsvertreter konnte zwi schen den Parteien nach sechsstündiger Verhandlung eine umfassende Einigung erzielt werden (Prot. I S. 3). Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde die Beschwerde- führerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bestellt und es erging mit Urteil selbigen Datums der Endentscheid (Urk. 4/22). 1.2. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 26. August 2016 ihre Honorarnote zu (Urk. 4/26-27). Darin beantragte sie die Zu- sprechung einer Entschädigung von i nsgesamt Fr. 8'405.55 inkl. Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachen Zeitaufwand von 34 Stunden und 39 Mi- nuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– plus Barauslagen von Fr. 159.90 (Urk. 4/27). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 setzte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Frist an, um schri ftli ch Stellung zu nehmen, i nwi efern der von ihr geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats notwendig war (Urk. 4/30). Am 27. Oktober 2016 reichte die Beschwerdefüh- rerin i hre schriftliche Stellungnahme i ns Recht (Urk. 4/33, 4/34/1-4). D araufhi n entschädigte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren mit total
Fr. 5'530.– (Fr. 4'961.– Honorar, Fr. 159.90 Barauslagen und Fr. 409.70 Mehr- wertsteuer; Urk. 2 = Urk. 4/36). 1.3. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 4/37) Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen erheben (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsvertreterin sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse des Bezirks- gerichts Uster für ihre anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von CHF 8'405.55 (34,65 h à CHF 220.00) zuzüglich CHF 159.90 Barauslagen zuzüglich CHF 622.65 Mwst. zuzusprechen. 2. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz oder nach Rückweisung durch die Vorinstanz der Stichtag zu bestimmen, ab welchem die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mwst. für dieses Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-37). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Partei- vorbringen wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheid- findung von Belang ist. 2. Vorbemerkungen 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Na- men Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Als Teil des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3). Die allgemei- nen Rechtsmittelvoraussetzungen geben vorliegend zu kei nen Bemerkungen An- lass. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hi nzuwei sen, dass die Be- schwerdeführeri n i rrt, wenn si e in ihrer Beschwerdeschrift moniert, die angefoch- tene Verfügung sei i hr am 22. Dezember 2016 zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist am 2. Januar 2017 abgelaufen sei und sie ein Ladenlokal mit Poststelle habe finden müssen, welches die Postaufgabe in geeigneter Form be-
stätige (Urk. 1 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Berchtoldstag um einen kantonalen Feiertag (§ 122 GOG/ZH), weshalb die Beschwerdefrist am 3. Januar 2017 ablief. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin erfolgte in jedem Fall rechtzeitig. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Entschädi gung der Beschwerdeführerin 3.1. Der Beschwerdegegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ge- bühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen wird, und dass sie bei Eheschutzverfahren in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– beträgt, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des not- wendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für weitere Verhandlungen und Rechtsschriften sind Zuschläge zu berechnen, deren Summe in der Regel höchs- tens die Hälfte der Gebühr ausmacht (§ 11 AnwGebV; vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2).
3.2. Der Beschwerdegegner erwog, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung vom Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung an zu bewilligen sei. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung beziehe sich grundsätzlich auf die Zukunft. Vor- prozessuale Bemühungen seien in Eheschutzprozessen insofern angemessen zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Bestellung als unentgeltlicher Rechts- beistand vorgenommen würden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin datiere vom 11. Juli 2016 und sei am 12. Juli 2016 eingegangen. Dabei mache die Be- schwerdeführerin bereits ab dem 16. März 2016 Aufwände geltend, zu welchem Zeitpunkt das Eheschutzbegehren noch nicht hängig gewesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung noch nicht gestellt worden sei (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin mache geltend, es seien vorprozessual intensive Ver- gleichsverhandlungen geführt worden, welche zwischenzeitlich sehr harzi g verlau- fen seien. Zwar begrüsse das Gericht vorprozessuale Vergleichsverhandlungen grundsätzlich auch in Eheschutzverfahren bis zu einem gewissen Grad, jedoch seien vorliegend zwischen den Rechtsvertretern vor Gesuchseinreichung 14 E-Mails ausgetauscht worden, wobei lediglich die Höhe der Unterhaltsbeiträge strittig gewesen sei und ab einem gewissen Zeitpunkt offensichtlich habe sei n müssen, dass diesbezüglich keine vorprozessuale Einigung erzielt werden könne. Zu entschädigen sei nur der notwendige Aufwand, welchen das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen habe, wenn die geltend gemachten Be- mühungen i nsgesamt als zu hoch erschei nen würden. Gestützt auf Erfahrungs- werte aus vergleichbaren Fällen erscheine es im vorliegenden Fall angemessen, die vorprozessualen Bemühungen der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'540.– zu ent- schädigen. Hingegen sei der geltend gemachte Aufwand nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht zu beanstanden, so dass es sich rechtfertige die Gebühr i nsgesamt auf Fr. 4'961.– zuzügli ch Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen (Urk. 2 S. 3). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe Aufwendungen über drei Phasen wie folgt geltend gemacht: vorprozessuale Aufwendungen von 12,8 Stunden i m Hinblick auf eine aussergerichtliche Einigung im Zeitraum vom 16. März 2016 bis 9. Juni 2016 (Phase 1), Aufwendungen von 6,3 Stunden i m Zeitraum vom 10. Juni 2016 bis 10. Juli 2016 für Aufwendungen im Zusammen-
hang mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Phase 2) sowie Aufwendungen ab Einleitung des Eheschutzverfahrens bis zum Mandats- abschluss am 24. August 2016 von weiteren 15,55 Stunden (Phase 3; Urk. 1 S. 3). Die Aufwendungen der letzten Phase seien von der Vorinstanz ausdrücklich nicht beanstandet worden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Für die vorprozessualen Aufwendungen in Phase 1 und 2 habe die Vorinstanz lediglich Fr. 1'540.– gutgeheissen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– einem Aufwand von 7 Stunden entspreche. Für die Ausarbeitung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege samt 19 Beilagen habe sie 6,3 Stunden verrechnet (sog. Phase 2), was gewiss nicht überrissen sei, habe dies nicht lediglich die reine Niederschrift des Gesuchs beinhaltet, sondern auch die Beschaffung und das Studium der entsprechenden Unterlagen, die sie vom Gesuchsgegner nur müh- sam habe erhältlich machen können (Urk. 1 S. 3 f.). Im Ergebnis bedeute dies, dass die Vorinstanz ihr für die vorprozessualen, aussergerichtlichen Vergleichs- gespräche in Phase 1 lediglich einen Aufwand von 0,7 Stunden zugestanden ha- be. In dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin also nicht nur die notwendigen In- struktionen des Mandanten einholen müssen, insbesondere auch betreffend die Frage, ob ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren zielführender erscheine, sondern sie hätte auch erkennen müssen, dass aussergerichtliche Bemühungen ni cht zu ei ner Ei ni gung führen könnten. Ausserdem hätte si e si ch berei ts zu die- sem Zeitpunkt ohne jegliche Unterlagen bewusst sein müssen, dass die Voraus- setzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien (Urk. 1 S. 4). Dabei lie- ge es im Interesse der Gerichte, so die Beschwerdeführerin weiter, dass die An- wälte vor Einreichung eines Eheschutzgesuches versuchen würden, eine Eini- gung zu erzielen. In kaum einem anderen Rechtsgebiet könne ein Anwalt durch zu forsches, rasches Vorgehen derart viel Geschirr zerschlagen, was am Ende zu einem verbissen geführten Eheschutzprozess und entsprechend höheren Pro- zesskosten führe (Urk. 1 S. 4 f.). 3.4. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015 darauf hin, dass die Tarifhoheit über die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hi nsi chtli ch des i m Ei nzelfall zu entschädi-
genden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Er messen zukommt. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemes- senen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festge- setzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspiel- raum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkos- ten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass si ch di e Entschädi gung für ei nen amtli chen Anwalt i m schwei zeri schen D urch- schni tt i n der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwert- steuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Be- messungsarten zulässig, sofern im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Der Pauschali- sierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst ab- gesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch i m Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tatsächli ch erbrachte Aufwand ni cht ei nfach ei n Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.1-3.3.2). Solle hingegen, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemach- ten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Di e durch den Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'961.– (exkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 2) führt angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 34 Stunden und 39 Minuten mit rund Fr. 143.– (Fr. 4'961.– : 34.65 h = Fr. 143.17) zu einer den Richtwert von Fr. 180.– deutli ch
unterschrei tenden Entschädi gung. Damit kann vorliegend – den soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Raum. Der Entschädi gungs- entscheid des Beschwerdegegners hat nach dem Bundesgericht damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend ge- machten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Um- fang der Entschädigung fällt. Der Beschwerdegegner erachtete den ab Ei nrei- chung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtsvertretung – das heisst nach dem 11. Juli 2016 – geltend gemachten Aufwand als grundsätzlich gerechtfertigt. D en vorprozessualen Aufwand hingegen erachtete er als zu hoch. Gesamthaft sei für vorprozessuale Aufwendungen eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'540.– angebracht (Urk. 2 S. 4). 3.6. In zeitlicher Hinsicht ist für die Abgrenzung der vorprozessualen von den prozessualen Aufwendungen der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit massgebend (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 98). Die Beschwerdeführerin machte somit pro- zessuale Aufwände von 21 Stunden und 51 Minuten (Aufwendungen nach dem 9. Juni 2016, Urk. 4/27 S. 2 f.) und vorprozessuale Aufwände von 12 Stunden und 48 Mi nuten (Aufwendungen bis und mit 9. Juni 2016, Urk. 4/27 S. 2) geltend. Da- bei unterteilt sich der prozessuale Aufwand in zwei Phasen, nämlich in die Phase vor der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und in die Pha- se danach. Vor der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 11. Juli 2016 macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden und 57 Minuten für das Studium der gerichtlichen Vorladung zur Eheschutzverhand- lung, Weiterleitung an Klient und die Ausarbeitung des begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend. Ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege macht die Beschwerdeführerin für das restliche Eheschutzver- fahren einen prozessualen Aufwand von 14 Stunden und 54 Minuten geltend (Urk. 4/27 S. 3). Der Beschwerdegegner hat den Aufwand für die sogenannte drit- te Phase ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht be- anstandet, dies ist mit der Beschwerde denn auch nicht angefochten. Somit ist nachfolgend auf die beiden Phasen vom 16. März 2016 bis 9. Juni 2016 (vorpro-
zessuale Aufwände) und vom 16. Juni 2016 bis 11. Juli 2016 (prozessuale Auf- wände vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) näher ein- zugehen. 3.7. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wirkt ex nunc et pro futuro. Da- her sind vor der Gesuchseinreichung – vorliegend bis und mit 11. Juli 2016 – ent- standene Kosten und Aufwendungen grundsätzlich nicht zu entschädigen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, Erw. 4.5.). Weder aus dem Gesetzestext von Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 4 ZPO noch aus der Botschaft ist ersicht- li ch, dass es die Meinung des Gesetzgebers war, dass jeglicher vorprozessuale anwaltliche Aufwand, auch soweit er sich im Rahmen dessen hält, was zur Pr o- zessvorbereitung gehört, vorab und separat bewilligt werden muss. Dies wäre un- angebracht und Auslöser einer Vielzahl zusätzlicher Verfahren. Gemäss der bis- herigen bundesgerichtlichen Praxis sowie auch der Praxis im Kanton Zürich, ist vielmehr davon auszugehen, dass überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und Einleitung des Verfahrens sowie mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Pro- zess stehen, vom Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege umfasst sind (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 118 N 11; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 25). 3.8. Für di e Kenntni snahme der Vorladung zur Eheschutzverhandlung, die Wei- terleitung an den Gesuchsgegner und die Ausarbeitung des begründeten Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege macht die Beschwerdeführerin ei nen Auf- wand von insgesamt 6 Stunden und 57 Mi nuten geltend (Urk. 4/27 S. 2 f., Auf- wendung vom 16.06.2016 bis 11.07.2016). Dies entspricht bei einem Stundenan- satz von Fr. 220.– ei ner Entschädi gung vo n insgesamt Fr. 1'529.–, mi thi n lei cht weniger als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Fr. 1'540.– zugestanden hat (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdegegner hat damit letztlich den Aufwand der Be- schwerdeführerin für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege nicht beanstandet und vollumfänglich entschädigt. 3.9. Was die Entschädigung der vorprozessualen Aufwände im Zeitraum vom 16. März 2016 bis 9. Juni 2016 anbelangt, so i st zu unterschei den zwi schen der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits und der Bemessung der Entschädi gung nach der Anwaltsgebührenverordnung andererseits. Die Bestel- lung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand durch das Gericht umfasst ni cht ohne Weiteres sämtliche entschädigungsberechtigten Bemühungen des Rechtsvertre- ters gemäss Anwaltsgebührenverordnung, sondern wirkt wie dargelegt erst ab Stellung des Armenrechtsgesuchs und führt nur zu ei ner Entschädi gung für Be- mühungen ex nunc. Sollen auch davor angefallene Aufwände (beispielsweise im Si nne von § 6 Abs. 2 AnwGebV) davon erfasst werden, ist dies nach der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 4 ZPO ausdrück- lich, das heisst mit Rückwirkung zu beantragen. Hinzuweisen ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf § 128 GOG, welcher ausdrücklich eine separate Zuständigkeitsregel für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Verfah- renseinleitung enthält und somit von einem selbständigen Gesuch ausgeht. Nach dem Gesagten wäre also durch die Beschwerdeführerin zur Aufnahme von Kon- venti onsverhandlungen vorgängig ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege oder später ein begründeter Antrag auf Rückwirkung zu stellen gewesen (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 14). Es ist an die Dispositionsmaxime zu eri nnern (Art. 58 Abs. 1 ZPO), wonach ei ner Partei ni cht mehr und ni chts anderes zuge- sprochen werden darf, als sie beantragt hat. Im vorliegenden Kontext folgt daraus, dass wer von der ausnahmsweisen Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge profitieren will, ausdrücklich oder zumindest sinngemäss hierum ersuchen muss. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan, jedenfalls kann der blosse Hinweis im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Juli 2016, wonach aufgrund der der Einleitung des Eheschutzverfahrens vorangegangenen, geschei- terten Vergleichsbemühungen bereits vorprozessuale Aufwendungen angefallen seien, weshalb kein Stichtag festzusetzen sei (Urk. 5 S. 5 f.), als Antrag auf Rückwi rkung ni cht genügen. D i e Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin ist auf der von ihr gewählten Formulierung des Rechtsbegehrens und dem unterlasse- nen Antrag auf Rückwi rkung zu behaften. Die Vorinstanz wäre überdies für eine rückwirkende Bewilligung über die Rechtshängigkeit hinaus ni cht zuständi g ge- wesen (§ 128 GOG).
Selbst wenn man aber den Schlusssatz des Gesuchs um unentgeltli che Rechts- pflege vom 11. Juli 2016 als sinngemässen Antrag um Rückwi rkung verstehen wollte, hätte dieser nicht gutgeheissen werden können. So setzt die rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen einer Ausnahmesitua- tion voraus. Zu denken ist hier an Fälle, in denen es wegen einer sachlich zwin- gend und dringend gebotenen Prozesshandlung unmöglich war, gleichzeitig um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, oder i n denen eine Partei kein Ar- menrechtsgesuch stellen lässt, sich im Laufe des Prozesses aber ihre ökonomi- schen Verhältnisse verschlechtern (BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, Erw. 2.3.3; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 119 N 12). Die Beschwerdeführerin macht ni cht geltend, dass ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben wäre. Aus- führungen zur Frage, was sie davon abgehalten hat, das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits vor Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens einzu- reichen, fehlen bereits erstinstanzlich. 3.10. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Höhe der vom Beschwer- degegner zugesprochene Entschädigung nicht zu beanstanden und es ist die Be- schwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädi gungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Der Streitwert beträgt Fr. 2'875.– (Fr. 8'405.55 ./. Fr. 5'530.60). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
Züri ch, 15. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
Versandt: rr