Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE160006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 22. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2016 (EE160002-G)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. März 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Eheschutzgerichts des Bezirkes Winterthur vom 8. Oktober 2012 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 28). Gegen den Nicht- eintretensentscheid in der Hauptsache erhob der Gesuchsteller am 9. April 2016 Berufung (Verfahren LE160022), gegen die Abweisung des prozessualen Armen- rechts Beschwerde (Urk. 27). 2. Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurde der Vorinstanz und den Parteien im Hauptprozess der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 31). Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege hat die Gesuchsgegnerin keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat, weshalb von der Gesuchsgegnerin keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5. Die Vori nstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 28 S. 5). Der Gesuchsteller macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass einerseits die Vorinstanz seine finanziellen Ver- hältni sse und die wirtschaftliche Lage in Griechenland nicht berücksichtigt habe
und dass andrerseits sie der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege (Urk. 27 S. 5). 6. Die Kammer hat mit Urteil von heute den Nichteintretensentscheid der Vor- i nstanz bestätigt (LE160022, Urk. 34). Wie sich den entsprechenden Erwägungen entnehmen lässt, kann das vom nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller einge- reichte Begehren angesichts der nicht einfachen Rechtslage nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Insbesondere deshalb, da grundsätzlich ein Gerichtsstand in der Schweiz besteht (vgl. Erw. Ziff. 5.4). 7. Was die finanziellen Verhältnisse angeht, so machte der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend, es sei unmöglich, ein Darlehen von einem Kreditinstitut auf- zunehmen, weil sein Haus bereits mit einer Hypothek belastet sei, wofür er bereits Zahlungsschwierigkeiten habe. Die wirtschaftliche Krise in Griechenland seit 2009 und die Arbeitslosigkeit hätten seine Planung zerstört. Auch sei er wegen der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, einen Vermögenswert zu verkaufen, da es kein Käuferinteresse gäbe und die Preise der Immobilien sich verringert hätten (Urk. 14). Der - arbeitslose - Gesuchsteller verfügt über Vermögenswerte in Griechenland, welche er vor Vorinstanz selber auf € 429'552.–, abzüglich Hypothekardarlehen von € 137'894.–, bezifferte, und zwar per Datum "nach 20.1.2016". Dabei handelt es sich um vier Wohnungen und drei Lagerräume, welche sich in ... und ... befin- den (Urk. 15, 18). Diese Vermögenswerte stehen der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege entgegen. Denn Parteien, welche i hr Vermögen in Immobilien angelegt haben, sollen in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung nicht besser gestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfah- renskosten belasten oder auch veräussern (Ferienliegenschaft). Erst wenn sie den Nachweis erbringen, dass dies nicht möglich ist, gilt ihre Mittellosigkeit als er- stellt. Im vorliegenden Fall wäre vom Gesuchsteller zumindest zu verlangen, mit- tels Vermietung derjenigen Immobilien, welche nicht als Hauptwohnsitz dienen, fi- nanzielle Mittel zur Begleichung der Prozesskosten erhältlich zu machen. Die Be-
hauptung der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz, dass der Gesuchsteller die nicht als Hauptwohnsitz benutzten Immobilien vermietet (Urk. 12 S. 13), blieb denn in der Beschwerdeschrift unwidersprochen. Die nachträglich erfolgte Bestreitung in der Eingabe vom 2. Juni 2016 erfolgt unter novenrechtli che n Gesi chtspunkten verspätet, da im Beschwerdeverfahren das Vorbringen von neuen Tatsachen ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 32b in LE160022 = Urk. 32). D och selbst wenn auf die Eingabe abzustellen wäre, so zeigte die Behauptung des Ge- suchstellers, wonach die Mieteinnahmen nicht ihm, sondern seinem Bruder B._____ zukämen, bzw. dass es sich nur um einen Vertragsentwurf gehandelt habe (Urk. 32 S. 2), dass die betreffenden Wohnungen jedenfalls vermietbar sind. Dies hat sich der Gesuchsteller, welcher die entsprechenden Immobilien besitzt, anrechnen zu lassen. Die Mittellosigkeit ist deshalb ni cht ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen und die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen. 8. Zur Rüge, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt habe (Urk. 27 S. 5), ist festzuhalten, dass der Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechts- beistandes erst zu prüfen ist, wenn die Bedingungen der unentgeltli che n Rechts- pflege als solche erfüllt sind (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller gilt nicht als mittellos im Sinne des Gesetzes und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (Art. 117 ZPO). Daher hat er auch kei nen Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt nicht vor. 9. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gi lt di es indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend sind dem unterliegenden Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an die Gesuchsgegnerin im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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