No rectification of dispositive because no contradiction with reasons

RE150022Obergericht18.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The wife appealed against the Zurich District Court's refusal to rectify or explain a partial judgment in a marital protection case. She argued that the dispositive declaring the separation agreement non-binding contradicted the reasons and should be limited to certain clauses. The appellate court held that the prior judgment, read as a whole and especially with its alternative reasoning, clearly intended to treat the entire agreement as non-binding; any alleged legal mistake had to be challenged by ordinary appeal, not by rectification under Art. 334 ZPO. The appeal was dismissed, legal aid refused, and costs and party compensation were imposed on the wife.

Regest

Art. 334 ZPO; rectification and explanation are available only for unclear, contradictory or incomplete dispositives, or where the dispositive does not reflect the court's actual will. They serve to clarify the judgment, not to correct legal or factual errors. A mere error in legal assessment must be challenged by the proper remedy within the time limit. Where the reasons, including alternative reasoning, show that the court intended a certain result, the dispositive is not contradictory merely because individual passages discuss different legal consequences or later review by another court. If the dispositive clearly expresses the court's will, neither rectification nor explanation is admissible (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2015

i n Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____

betreffend Eheschutz (Erläuterung / Berichtigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. September 2015 (EE140083-C)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.2013 (Urk. 3). Seit dem 18. Juni 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 6. November 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine von beiden Parteien am 9. Oktober 2014 unterzei chnete Trennungsverei nba- rung ein (Urk. 24). Sie ersuchte darum, "das Verfahren wie in der Vereinbarung beschlossen, zu beenden". Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie nicht mehr von Rechtsanwalt lic. iur. D. vertreten werde (Urk. 23). In der Folge teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) dem Gericht über seine Rechtsvertreterin mit, dass er nicht mit der von der Klägerin eingereichten Verein- barung einverstanden sei. Er sei unter Druck gesetzt worden. Die Vereinbarung entspreche nicht seinem tatsächlichen Willen (Urk. 26; Urk. 27; Urk. 36 S. 3 ff.). Die Klägerin, welche neu von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ vertreten wurde, hi elt an der Trennungsvereinbarung fest und beantragte am 25. März 2015 anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung, die Vereinbarung sei in Bezug auf die Kinderbelange zu genehmigen. Im Hinblick auf die übrigen Punkte könne davon Vormerk genommen werden, wobei den sich zwischenzeitlich geänderten Ver- hältnissen Rechnung zu tragen sei (Urk. 38 S. 5). Am 11. Mai 2015 fällte die Vo- ri nstanz mit Bezug auf die Frage der "Gültigkeit der Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014" ein "Teil-Urteil" (Urk. 41 S. 3, E. 2.3). Sie erkannte, es werde festgestellt, dass die Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 für beide Par- teien unverbindlich sei (Urk. 41 S. 11, Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 11. September 2015 stellte die Klägerin vor Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung, eventualiter Erläuterung, von Dispositivziffer 1 des Teilurteils vom 11. Mai 2015 (Urk. 58 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 16. September 2015, vorab unbegründet eröffnet, wies die Vorinstanz die Begehren der Klägerin ab (Urk. 62, Dispositivziffern 1 und 2; Urk. 66 = Urk. 69).

  1. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 30. September 2015 stellte die Klägerin folgende Anträge (Urk. 67; Urk. 68 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 16. September 2015 des Bezirksge- ri chts Bülach aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Teil-Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2015 wie folgt zu berichti gen: Es wird festgestellt, dass die Trennungsvereinbarung vom 9. Ok- tober 2014 hinsichtlich ihrer Ziff. 3 und 5 für beide Parteien un- verbindlich ist. 3. Eventualiter: Es sei das Teil-Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2015 zu erläutern, indem festgestellt wird, dass die Unverbindlichkeit der Parteivereinbarung lediglich die vom Ehe- schutzgericht zu prüfende Regelung des Getrenntlebens (Kinder- belange und Unterhalt) betrifft." Die Beschwerdeantwort, mit welcher der Beklagte die Abweisung der Beschwerde beantragt, datiert vom 9. November 2015 (Urk. 74 S. 2). Mit Eingabe vom 4. De- zember 2015 hat die Klägerin Stellung zur Beschwerdeantwort genommen und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht (Urk. 76; Urk. 78/1-5). D i e Urkunden wurden dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 4; Urk. 79). 4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.

II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- li ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. a ZPO vol- le Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Be- schwerdeinstanz das Recht – ebenso wie die Vorinstanz – von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht (vgl. RT150120, Urteil der Kammer vom 26. November 2015, S. 3).

  1. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 334 ZPO. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Berichtigungsbegehren, eventualiter Erläute- rungsbegehren, stattzugeben (Urk. 68 S. 7). 3. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Ein gefällter und den Parteien eröffneter Entscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom Gericht nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn er auf ei nem rechtli chen Irrtum oder ei ner i rrtümli chen Sachver- haltsfeststellung beruht. In solchen Fällen helfen nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Im Unterschied zu den Rechtsmitteln zielen sowohl Erläuterung als auch Berichtigung nicht auf eine Änderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröff- neten Entschei ds mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichti- gung zugänglich ist ein Entscheid einzig dann, wenn er das, was das Gericht ent- schieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Die Erläuterung kann dazu dienen, den tat- sächlichen Urteilsinhalt zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, d.h. die gewollte, aber unklar formulierte Entscheidung besser zu formulieren (Sterchi , i n: Berner Kommentar, ZPO, Band II, Art. 334 N 2). Die fragliche Unklarheit muss somit auf mangelhafte bzw. fehlerhafte Formulierungen ("Artikulationsfehler" des Gerichts) zurückzuführen sein. Inhaltliche Fehler ("Denkfehler des Gerichts") sind rechtzei- tig mit Beschwerde oder Berufung geltend zu machen (Dominik Gasser/Brigitte Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 334 N 3). 4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Sep- tember 2015, wie im Teilurteil zutreffend festgehalten, erfolge die güterrechtliche Ausei nandersetzung ni cht i m Eheschutz, sondern i m Schei dungsverfahren. D em- entsprechend seien allfällige von den Parteien getroffene Regelungen das Güter- recht betreffend für den Eheschutzrichter irrelevant, mithin unverbindlich (mit Hin- weis auf Urk. 41 E. 4.5). In einer Eventualbegründung setze sich das Gericht so- dann mit dem durch den Beklagten vorgebrachten Willensmangel aufgrund von

Drohung auseinander und komme zum Schluss, dass dieser – unter Berücksi chti- gung des weniger strengen Beweismasses des blossen Glaubhaftmachens im Eheschutz – gegeben sei, weshalb die gesamte Vereinbarung der Parteien un- verbindlich sei, sofern einzelne Punkte ohnehin nicht bereits aus anderen Grün- den unverbindlich seien (mit Hinweis auf Urk. 41 E. 5.5). Das Gericht halte in sei- nen Erwägungen somit unmissverständlich fest, dass die gesamte Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 2014 unverbindlich sei. Dispositi vziffer 1 des Teilur- teils vom 11. Mai 2015 entspreche dieser Feststellung und erweise sich vor die- sem Hintergrund als korrekt (Urk. 69 S. 3). 4.2. Die Klägerin bringt vor, in der Erwägung 4 des Teilurteils vom 11. Mai 2015 erkläre die Vori nstanz zunächst, dass - bevor auf eine allfällige Unverbind- lichkeit der Trennungsvereinbarung für den Beklagten aufgrund eines Willens- mangels einzugehen sei - näher zu erläutern wäre, welche Punkte der Tren- nungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 heute noch aktuell bzw. strittig seien. Dabei sei die Vorinstanz in der Erwägung 4.5. betreffend Güterrecht zum Schluss gekommen, dass die Ziffern 4.2. und 4.3. der Trennungsvereinbarung vom 9. Ok- tober 2014 die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien regeln würden. Diese güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht Thema des Eheschutzverfah- rens, sondern würde das Scheidungsverfahren beschlagen. Ob die getroffene Regelung für die Parteien im Scheidungsverfahren verbindlich oder für den Be- klagten i n Folge eines Willensmangels unverbindlich sei, habe der Scheidungs- ri chter zu entschei den. Für das Eheschutzverfahren sei die güterrechtliche Ausei- nandersetzung ohne Relevanz, womit auch die Frage eines Willensmangels nicht beantwortet zu werden brauche. Das Gericht sei, so die Klägerin weiter, in der Erwägung 4.7. zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass sich sämtliche in der Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 geregelten Trennungsfolgen "entweder für das Gericht oder für die Parteien als unverbindlich oder als gegen- standslos" erweisen würden. Im Erkenntnis selber halte die Vorinstanz demge- genüber und entgegen den vorgenannten zusammenfassenden Erwägungen fest, es werde festgestellt, dass die Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 für beide Parteien unverbindlich sei. Die Vorinstanz habe damit mehr bzw. anderes geregelt, als sie in der zusammenfassenden Erwägung festgehalten habe. Im Ur-

teilsdispositiv habe die Vorinstanz gerade nicht mehr zwischen Vereinbarungen, welche für das Gericht oder für die Parteien unverbindlich seien, bzw. welche Punkte gegenstandslos wären, unterschieden. Das Erkenntnis setze sich damit mit den Erwägungen des Entscheids in einen unüberwindbaren Widerspruch. So halte die Hauptbegründung einerseits für die von den Parteien getroffene güter- rechtliche Regelung zunächst fest, dass der Scheidungsrichter zu entscheiden haben werde, ob die getroffene Regelung verbindlich sei oder nicht. Andererseits habe die Vorinstanz dennoch auf vollständige Unverbindlichkeit der Vereinbarung für die Parteien erkannt (Urk. 68 S. 4). 4.3. Der Einwand der Klägerin verfängt nicht. Die Vorinstanz hat in der Er- wägung 4.7. des Teilurteils vom 11. Mai 2015, wie von der Klägerin angeführt, festgehalten, zusammengefasst würden sich sämtliche in der Trennungsvereinba- rung vom 9. Oktober 2014 geregelten Trennungsfolgen entweder für das Gericht oder für die Parteien als unverbindlich oder als gegenstandslos erweisen. Zuvor hatte sie festgestellt, dass das Vorliegen eines Willensmangels bzw. die Unver- bi ndli chkeit der Vereinbarung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinanderset- zung offen bleiben könne, da dieses Thema nicht Gegenstand des Eheschutzver- fahrens sei (E. 4.5.). Direkt anschliessend an die zusammenfassenden Feststel- lungen zog sie aus den gemachten Äusserungen den Schluss: "Damit entfällt für die Parteien jede Bindungswirkung. Die Unverbindlichkeit der Trennungsvereinba- rung hat sodann zur Folge, dass nicht davon Vormerk genommen werden kann." (Urk. 41 S. 7). In der Urteilsdispositivziffer 1 hielt die Vorinstanz fest, es werde festgestellt, dass die Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 für beide Par- teien unverbindlich sei (Urk. 41 S. 11). Dass der wirkliche Wille der Vorinstanz dahin ging, die Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung, damit aller ge- troffenen Regelungen inklusive derjenigen, welche das Güterrecht betreffen, für beide Parteien festzustellen, geht jedoch aus der Eventualbegründung hervor (vgl. hi erzu Urk. 41 S. 10, letzter Absatz, insbesondere der letzte Satz: "Damit er- weist sich die Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 auch unter diesem Titel als unverbindlich"). Dass die Vorinstanz diese tragende Urteilserwägung zu Unrecht (nur) als Eventualbegründung bezeichnet hat, ändert an ihrer Massge- blichkeit für den nachfolgenden Urteilsspruch nichts. Es besteht somit unter Be-

achtung der "Eventualbegründung" kei n Widerspruch zwischen der im Teilurteil vom 11. Mai 2015 angeführten Begründung und dem gefällten Entscheid. Das Dispositiv drückt den Willen der Vorinstanz klar aus. Die (gesamte) Vereinbarung vom 9. Oktober 2014 ist für die Parteien unverbindlich. Offenbleiben muss, ob die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die Bindungswirkung für beide Parteien entfalle, rechtens ist. Ginge die Schlussfolgerung fehl, würde es sich dabei um ei ne falsche Rechtsanwendung des Gerichts handeln, welche - entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 68 S. 7; Urk. 76 S. 1) - mittels eines Rechtsmittels anzufechten gewesen wäre. Die Frist zur Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels gegen das Teilurteil vom 11. Mai 2015 hat die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen. Gleich verhält es sich mit Bezug auf den Einwand der Kläge- ri n, statt die Vereinbarung auf ihre Gültigkeit zu prüfen und dies im Dispositiv fest- zuhalten, hätte die Vorinstanz wohl im Entschei d sinnvollerweise lediglich den An- trag der Klägerin auf Genehmigung und Vormerknahme der Vereinbarung abge- wiesen. Auch in diesem Sinne könne das Teilurteil des Bezirksgerichts Bülach be- richtigt bzw. erläutert werden (Urk. 68 S. 7). Die Vorinstanz wollte ni cht nur den klägerischen Antrag abweisen, sondern die Trennungsverei nbarung für ungülti g erklären. Sie hat das Prozessthema auf diese Frage beschränkt (Urk. 41 S. 3, E. 2.3). Ob dies das richtige prozessuale Vorgehen war, kann und muss dahinge- stellt bleiben. Auch bei der Beantwortung dieser Frage ginge es nicht um ei nen Artikulationsfehler des Gerichts, sondern es wäre vielmehr zu entscheiden, ob das Gericht das Recht unrichtig angewendet hat. 5.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass sie in ihren Erwägungen unmissverständlich festgestellt habe, dass die gesamte Vereinba- rung der Parteien vom 9. Oktober 2014 unverbindlich sei, weshalb Dispositivziffer 1 des Teilurteils vom 11. Mai 2015 dieser Feststellung entspreche und si ch vor diesem Hintergrund als korrekt erweise. Die Tatsache, dass das Gericht die Par- teien im Weiteren darauf hingewiesen habe, in einem allfälligen Scheidungsver- fahren könnte die Unverbindlichkeit der Vereinbarung infolge Willensmangels auf- grund des strengeren Beweismasses allenfalls nicht gegeben sein, stelle keinen Widerspruch in den Erwägungen dar und könne auch nicht als irreführend ange- sehen werden. Dies, zumal es den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern bekannt

sein dürfte, dass der Scheidungsrichter nicht an die Erwägungen und Entscheide des Eheschutzrichters gebunden sei und die Sache unter Anwendung des stren- geren Beweismasses des ordentlichen Verfahrens neu beurteile (Urk. 69 S. 3). 5.2. Gemäss der Klägerin geht diese Auffassung an der Problematik des Falles vorbei. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Bülach erkläre ohne weiteren Hinweis auf die mögliche Rechtskraft des Entscheids, dass die Vereinbarung der Parteien unverbindlich sei. Der Beklagte habe gestützt auf diese Feststellung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich bereits die Rückübertragung der von ihm übertragenen Stammanteile der E._____ GmbH erwirkt. Ei n entspre- chendes Gesuch der Klägerin, diese Rückübertragung wiederum rückgängig zu machen, sei vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 21. September 2015 un- ter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2015 abgelehnt worden. Die Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach das Urteil nicht als irreführend angesehen werden könne, erweise sich damit als offenkundig falsch. Auch aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids werde sodann wiederum nicht klar, ob das Bezirksgericht Bülach nun die gesamte Trennungsvereinbarung als in allen Punkten für unverbindlich erachte oder eben doch ni cht, oder sich lediglich auf den Standpunkt stelle, die Unverbindlichkeit könne bzw. müsse i n denjeni gen Punkten, welche den Eheschutzri chter ni cht be- treffen würden, später neu geprüft werden. Wenn die Vorinstanz erwäge, dass der Schei dungsri chter ni cht an di e Erwägungen und Entscheide des Eheschutzrich- ters gebunden sei und die Sache unter Anwendung des strengeren Beweismas- ses des ordentlichen Verfahrens neu zu beurteilen hätte, so sei davon auszuge- hen, dass der Eheschutzrichter die Vereinbarungen der Parteien betreffend das Güterrecht gerade nicht abschliessend habe beurteilen wollen bzw. können und die Frage der Ungültigkeit damit auch nicht abschliessend beurteilt habe. Dieser Schluss lasse sich aber aus dem Dispositiv des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2015 ni cht entnehmen. Es setze sich damit i n ei nen unauf- lösbaren Widerspruch zu den Erwägungen (Urk. 68 S. 5 f.). 5.3. Die Klägerin irrt. Wie vorangehend dargelegt, hat die Vorinstanz im Teilurteil vom 11. Mai 2015 mit ihren Erwägungen in Übereinstimmung mit dem

Dispositiv entschieden, dass die gesamte Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2014 unverbindlich sei. Den Entscheid fällte sie als Einzelrichterin im Rahmen ei- nes Eheschutzverfahrens, damit eines summarischen Verfahrens. Das Teilurtei l ist rechtskräftig geworden. Was nun di e si ch eventuell im Weiteren mit dieser Vereinbarung befassenden Behörden und Gerichte aus diesem Teilurteil ableiten, steht in deren Befugni s. Sie werden bei der Beurteilung von allfälligen Begehren und Ersuchen (vorfrageweise) zu entscheiden haben, ob und inwieweit sie sich an den Entscheid der Eheschutzri chterin gebunden fühlen. D i e Ausführungen i m an- gefochten Entscheid und im Teilurteil vom 11. Mai 2015, dass der Scheidungs- ri chter ni cht an di e Erwägungen und Entscheide des Eheschutzrichters gebunden sei und die Sache unter Anwendung des strengeren Beweismasses des ordentli- chen Verfahrens neu zu beurtei len hätte, geben nichts anderes wieder. Sie än- dern nichts an der von der Vorinstanz im Teilurteil vom 11. Mai 2015 gezogenen Schlussfolgerung der Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung vom 9. Okto- ber 2014, welche von der Zusatzbegründung Erwägung 5 gestützt wird (vgl. vorne E. 4.3.). Ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ist nicht ersichtli ch. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorangehenden Erwägungen kein Raum für eine Berichtigung der Dispositivziffer 1 des Teilurteils vom 11. Mai 2015 besteht. Der Hauptantrag der Klägerin ist abzuweisen. Es be- steht auch keine Veranlassung dazu, den Entscheid zu erläutern, da er unver- ständlich bzw. missverständlich sei (Urk. 68 S. 7). Es kann diesbezüglich eben- falls auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Eventualbe- gehren der Klägerin ist abzuweisen.

III. 1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.–

festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ersucht (Urk. 68 S. 2). Die Gesuche der Klägerin sind zufolge Aussichts- losigkeit der erhobenen Beschwerde (vgl. die vorangehenden Ausführungen) ab- zuweisen. Sodann hat es die Klägerin unterlassen, einen Prozesskostenvor- schuss bzw. -beitrag vom Beklagten zu verlangen. Dies, obwohl sie vor Vo- rinstanz selbst ausführen liess, dass sie davon ausgehe, dass der Beklagte zur Leistung eines solchen im Stande wäre (vgl. Prot. Vi S. 39). 3. Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Entschädi gung i st i n Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. a sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGeb V auf Fr. 750.– zuzügli ch Fr. 60.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 810.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter wer- den abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntni s. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 810.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Schlagwörter

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