Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 30. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Ei nzelgericht,
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. August 2015 (EE130288-L)
Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer war in einem Eheschutzverfahren vom Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Vorinstanz), als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter der Gesuchstellerin bestellt worden (Vi-Urk. 10). Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 schloss die Vorinstanz das Eheschutzverfahren ab (Bewilligung und Rege- lung des Getrenntlebens; Vi-Urk. 34). Dabei wurden die Kosten des Eheschutz- verfahrens zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Ge- suchsgegner auferlegt und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem ebenfalls unentgeltlich vertretenen Gesuchsgegner eine um zwei Drittel reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 900.-- zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Vi-Urk. 34 Dispositiv-Zi ffern 6 und 7). Auf Berufung der Gesuchstelleri n hi n wurden mi t Urteil der Kammer vom 18. Juni 2015 die von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt (Vi-Urk. 35). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung war im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Vi-Urk. 35 S. 21 Dispositiv-Ziffer 1). Am 30. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sei- ne Kostennote über insgesamt Fr. 8'549.65 (Barauslagen und Mehrwertsteuer in- begriffen) bei der Vorinstanz ein (Vi-Urk. 36). Mit Verfügung vom 21. August 2015 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren auf insgesamt Fr. 2'916.-- (Fr. 2'700.-- zuzügli ch Fr. 216.-- Mehrwertsteuer von 8 %) fest (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Gegen diese am 1. September 2015 zugestellte Verfügung hat der Be- schwerdeführer am 11. September 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 21. August 2015 in Dispo. Ziff. 1 aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seine Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin aus der Gerichtskasse die Restentschädigung soweit diese die bereits zugesprochene Honorarentschädigung von CHF 2'700 zuzüglich MWST übersteigt, im Differenzbetrag von CHF 5'216.65 zuzüglich MWST zu ent- schädigen, nebst Zins zu 5 % seit 01.09.2015. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners."
c) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die tiefe (volle) Gebühr von Fr. 2'700.-- werde im Sachurteil nicht näher begründet. Aus den Akten des Eheschutzverfahrens sei ohne weiteres ersichtlich, dass es sich insgesamt um ein aufwändiges Verfahren gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Die Rüge ist unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde für die Parteientschädigung auf das Urteil vom 10. Dezember 2014 (Eheschutz-End- entscheid) verwiesen, in welchem "mit ausführlicher Begründung" über die Höhe der Parteientschädigung entschieden worden sei (Urk. 2 S. 2). In jenem Urteil war erwogen worden, gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV rechtfertige es si ch i n Anbetracht der Schwierigkeit und dem erforderlichen Zeitaufwand des vorliegenden Falles, von einer 100%-igen Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- auszugehen; dieser Betrag könne gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV auf einen Drittel bis zwei Drittel er- mässigt werden, wobei vorliegend eine Reduktion um die Hälfte auf Fr. 2'700.-- gerechtfertigt erscheine (Vi-Urk. 34 S. 28). Zwar hätten schon angesichts des Verhältnisses dieser Parteientschädigung zur Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- ein paar zusätzliche Worte die Begründung noch nicht als weitschweifig erschei- nen lassen. Gleichwohl ergibt sich schon aufgrund der Akten und insbesondere aus deren bescheidenem Umfang, dass das Eheschutzverfahren zwar längere Zei t i n Anspruch genommen hatte, es jedoch keinesfalls als aufwändig anzusehen war. Der Fall bot auch keine grösseren Schwierigkeiten und war nicht besonders verantwortungsvoll, waren doch keinerlei Kinderbelange zu regeln, sondern waren ausschliesslich persönliche Unterhaltsbeiträge umstritten. Angesichts dieser Krite- rien erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- für das vorinstanzli- che (summari sche) Eheschutzverfa hre n ni cht als unangemessen. d) Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die vorinstanzli- che Auffassung, wonach der Entscheid über die Festsetzung der Parteientschädi- gung für den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bindend sein solle, sei systemwidrig und rechtlich stossend. Die Verknüpfung von Parteientschädigung und Honorarentschädigung sei sachlich und rechtlich ungerechtfertigt. Die Festsetzung der Prozessentschädigung folge bei weitem nicht immer streng rechtlichen Überlegungen; oftmals treffe das Ge-
richt hierbei eine Gesamtbeurteilung. Im vorliegenden Fall sei die Grundgebühr möglichst tief angesetzt worden, um die Prozessentschädigung der Gesuchstelle- rin an den Gesuchsgegner möglichst tief zu halten. Die Festsetzung der Prozess- entschädigung könne und dürfe für den Entscheid über die Honorierung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung ni cht bi ndend sein. Ei ne Bi ndungswi rkung hätte zur Folge, dass beide Rechtsvertreter gleich hohe Entschädigungen erhalten würden. Der gegnerische Rechtsvertreter sei jedoch erst nach der ersten Ver- handlung mandatiert worden; er selber habe somit einen deutli ch höheren Auf- wand gehabt als jener (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Rüge ist begründet. Das Obergericht folgt zwar auch unter Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung der früheren Praxis unter der Zürcher Zivil- prozessordnung, wonach der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Sachentscheid auch für die angemessene Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) bin- dend ist (vgl. den auch von der Vorinstanz zitierten Beschluss vom 8. September 2014, PC140016-O). Diese Bindungswirkung besteht aber grundsätzli ch ni cht für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der unterliegenden Partei (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Denn die Verantwortung der Rechtsvertretung und die Schwi erigkeit des Falles werden zwar regelmässig für beide Parteivertretungen in einem vergleichbarem Rahmen liegen (w ie dies auch i m vori nstanzli chen Verfah- ren der Fall war), der ebenfalls ein Kriterium bildende notwendige Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) kann jedoch durchaus unterschiedlich ausfallen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, der gegnerische Parteivertreter sei erst nach der ersten Verhandlung beigezogen worden. Die Teilnahme des Be- schwerdeführers an dieser ersten vorinstanzlichen Verhandlung i st sodann ohne weiteres als notwendiger Aufwand anzusehen, der zusätzlich zu entschädigen ist. Diese Verhandlung dauerte 2 Stunden 20 Minuten (Vi-Prot. S. 3 f.). Dies rechtfer- tigt einen Pauschalzuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV (i nkl. Vorberei- tung etc.) von Fr. 700.-- zur im Übrigen nicht als unangemessen erscheinenden Grundgebühr von Fr. 2'700.-- . Für die beiden kurzen Stellungnahmen vom 10. und 26. September 2014 ist ein weiterer Zuschlag im Sinne von § 11 AnwGebV von Fr. 400.– (2 x 200.–) zu gewähren.
e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es frage sich generell, ob die Praxis, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen nach der Anwaltsgebührenverordnung festzusetzen, zulässig sei, da diese dies- bezüglich keinen Hinweis enthalte und primär für die Festsetzung der Parteient- schädigung gelte (Urk. 1 S. 6). Die Rüge ist unbegründet. Die Anwaltsgebührenverordnung regelt in § 23 AnwGebV unmissverständlich, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung – wie die Parteientschädigung (§ 1 Abs. 1 AnwGebV) – nach derselben Verordnung zu berechnen i st. f) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei üblich, zu- sätzlich zum Honorar auch die ausgewiesenen Barauslagen zu berücksichtigen und erst vom Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer zu berechnen. Auch dies sei vor- liegend nicht geschehen (Urk. 1 S. 6). Die Rüge ist begründet. Notwendige Auslagen sind zusätzlich zu vergüten (§ 22 AnwGebV). Die vom Beschwerdeführer in der Kostennote vom 30. Juni 2015 geltend gemachten hohen Barauslagen insbesondere Telefonkosten von Fr. 114.40 für 21 Faxmitteilungen und Inlandtelefonate von teilweise sehr kurzer Dauer sowie weitere nicht aufgeschlüsselte Spesen von Fr. 137.60 (Vi-Urk. 37 S. 5) erscheinen aber keineswegs als ausgewiesen. Für Barauslagen sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 200.– auszuri chten. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise be- gründet (oben Erw. 3.d). Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist auf- zuheben und die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Barauslagen (für das Eheschutzverfahren) ist demgemäss auf Fr. 4'000.-- zu zügli ch Fr. 320.-- (8 % Mehrwertsteuer), mithin auf insgesamt Fr. 4'320.-- fest- zusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'633.65 (verlangt: Fr. 8'549.65; zugesprochen: Fr. 2'916.-- ). Die zweitinstanzliche Ent-
scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Im Beschwerdeverfahren unterliegt der Beschwerdeführer zu rund 3/4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu 3/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines mehrhei tli chen Unterliegens, der Gegenpartei schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 21. August 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt Dr.iur. A._____ wird für sei ne Bemühungen und Bar- auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'320.– (Fr. 4'000.– zuzügli ch Fr. 320.– Mehrwertsteuer von 8 %) entschädigt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden im Umfang von Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 30. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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