Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur.,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner
vertreten durch das Bezirksgericht Zürich,
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 11. August 2015 (EE140086-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 13. April 2015 regelte die Vori nstanz im Eheschutzverfahren EE140086-L das Getrenntleben von B._____ (fortan Ge- suchsteller) und C._____ (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 3/49). Beiden Parteien wurde dabei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sodann wurde der Ge- suchsgegnerin die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt (Urk. 3/49 S. 45, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 3/49 S. 48, Dispositivziffer 8). Das Urteil vom 13. April 2015 blieb unbestrittenermassen unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin si nnge- mäss eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 14'863.83 (66 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.– für Leistungen im Jahr 2014 und 7 Stun- den und 20 Minuten à Fr. 220.– für Leistungen im Jahr 2015, § 3 AnwGebV) so- wie Ersatz für die Barauslagen von Fr. 185.– (Urk. 3/52; siehe auch Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3). Mit Verfügung vom 11. August 2015 entschädigte die Vorinstanz die Be- schwerdeführeri n für i hre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli che Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'083.35. Die der Gesuchsgegnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'166.35 [recte: Fr. 1'166.65] wurde der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller ging dabei im Umfang von Fr. 1'166.35 auf die Gerichtskasse über (Urk. 2 S. 3 f., Dis- positivziffern 1 f.). c) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 11. August 2015, wobei sie folgenden Antrag stellte (Urk. 1 S. 2): Ziffer 1 der Verfügung vom 11. August 2015 sei aufzuheben und die Entschädigung von Fr. 4'083.35 auf Fr. 11'704.– zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
[recte: des Beschwerdegegners].
tigt geblieben, was die Regelung gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV verletze, wonach die Gebühr festgesetzt werde, nachdem der Anwalt dem Gericht ei ne Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6). Sie habe davon ausgehen dürfen, dass wenigstens die restlichen 14/18 der Entschädigung in Berücksichtigung der eingereichten Kostennoten festgelegt würden, da im Endentscheid vom 13. April 2015 nichts verfügt worden sei zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände. Wenn die in der Urteilsbe- gründung erwähnte vollständige Entschädigung auch für die staatliche Entschädi- gung der Rechtsbeistände hätte verbindlich sein sollen, so hätte ohne weiteres gleichzeitig mit dem Urteil auch darüber verfügt werden können, ohne die Einrei- chung der Kostennoten der Anwälte abzuwarten. In diesem Falle hätte sie näm- lich gleichzeitig mit der staatlichen Entschädigung auch die vom Einzelrichter be- rechnete Parteientschädigung (in Ziffer 8 des Urteils) angefochten, was kaum Mehraufwand verursacht hätte. Diese Möglichkeit bestehe nun leider nicht mehr, womit die teilobsiegende Rechtsbeiständin schlechter gestellt worden sei. Er- wähnt sei noch, dass die reduzierte Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin persönlich zugesprochen worden sei anstatt direkt der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin, womit die Beschwerdelegitimation im eigenen Namen (der Rechtsbei- ständin) sogar fraglich gewesen sei. Der Endentscheid sei somit so abgefasst gewesen, dass sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die restliche Entschädi- gung anhand der später eingereichten Aufwandzusammenstellung neu geprüft und berechnet werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Da vorliegend nur noch 14/18 des Honorars anfechtbar seien, beantrage sie im Beschwerdeverfahren die Zusprechung von 14/18 der erstinstanzlich beantrag- ten Entschädi gung von gesamthaft Fr. 15'048.80 (inklusive Barauslagen von Fr. 185.–), was Fr. 11'704.– entspreche (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 19 f.).
Indem die Vorinstanz im rechtskräftigen Urteil vom 13. April 2015 den Ge- suchsteller zur Zahlung einer auf 4/18 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) verpflichtete, hat die Vorinstanz nach dem Gesagten damit auch die der Beschwerdeführerin zukommende Gesamtent- schädi gung für i hre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Gesuchsgegnerin festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wäre – wie ausgeführt – auch zur Erhebung einer eigenen Beschwerde gegen diese Festset- zung berechtigt gewesen. Da somit über die gesamte Höhe der der Beschwerde- führerin für das vorinstanzliche Verfahren zukommenden Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht ni cht von dieser Gesamtentschädigung abgewichen. Der diesbe- züglich abweichenden Ansicht der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch im Verfahren LC120039-O (Beschluss vom 13. Januar 2014) kann ni cht gefolgt werden. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terli cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend ana- loge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'620.65 (Fr. 11'704.– ./. Fr. 4'083.35). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 400.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Be- schwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei ner solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'620.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: kt