Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 6. August 2015
i n Sachen
A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 1. Juli 2015 (EE150006-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Mai 2015 schloss das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) das am 3. Februar 2015 eingeleitete Eheschutzverfahren der Eheleu- te BC._____ ab (Vormerknahme der Parteivereinbarung vom gleichen Tag). Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte beiden je einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, dem Beklag- ten in der Person des Beschwerdeführers (Vi-Urk. 30). Nachdem der Beschwer- deführer am 1. Juni 2015 seine Honorarnote mit einem geltend gemachten Hono- rar von Fr. 4'994.-- nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer eingereicht hatte (Vi- Urk. 33), entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2015 mit Fr. 3'000.-- nebst den geltend gemachten Barauslagen und Mehrwertsteuer (Vi-Urk. 37 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 fristgerecht (Vi- Urk. 38/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Juli 2015 betreffend Eheschutz (Honorarnote von RA A_____) sei bezüglich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und es sei RA A_____ gemäss vorinstanzlich eingereichter Honorarnote mit CHF 5'498.30 zu entschädigen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Juli 2015 betreffend Eheschutz (Honorarnote von RA A_____) bezüglich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium (neben der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls) dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er notwendig gewesen sei. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin habe massiv weniger Aufwand in Rechnung gestellt. Insbesondere die (vom Beschwer-
deführer) geltend gemachten Aufwendungen für das Erstellen der Plädoyernoti- zen könnten in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Falles nicht als notwendig bezeichnet werden, weshalb entsprechend zu kürzen sei (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessord- nung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vorab geltend, eine Anpassung, weil der Aufwand des Gegenanwalts tiefer ausgefallen sei, könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Aufwand beider Parteivertreter ungefähr gleich gross sei. Im vorinstanzlichen Verfahren sei der Aufwand beider Parteivertreter jedoch sehr unterschiedlich gewesen (Urk. 1 S. 6). Diese Rüge ist zu wenig substantiiert, um berücksi chti gt werden zu können. Der den Beklagten vertretende Beschwerdeführer macht nicht hi nrei chend gel- tend, wieso sein – nota bene: notwendiger – Aufwand wesentli ch höher gewesen sein sollte als derjenige des Vertreters der Klägerin. Dass dessen Plädoyer nur etwa halb so vi ele Seiten wie sei n eigenes umfasst habe (Urk. 1 S. 7 f.), ist dabei von vornherein kein Ausdruck des notwendigen Aufwands (sondern bestenfalls des tatsächlich betriebenen). d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sodann geltend, der für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beklagten, die Teilnahme an der Hauptverhandlung und für das Studium des Urteils verrechnete Aufwand sei im absolut üblichen Rahmen gewesen (Urk. 1 S. 6 f.).
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen waren nicht diese Aufwandposi- tionen primärer Anlass zur vergenommenen Kürzung, sondern insbesondere der Aufwand für das Erstellen der Plädoyernotizen (Urk. 2 S. 2). Mit diesen Vorbrin- gen ist deshalb nicht dargetan, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. e) Hinsichtlich der Aufwendungen für das Erstellen der Plädoyernotizen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dafür seien knapp zehn Stunden investiert worden. Es hätten unterschiedliche Phasen für die Be- darfsberechnung untersucht werden müssen und es habe die komplizierte Situa- tion bezüglich der verschiedenen Schulden abgeklärt werden müssen; insbeson- dere habe sich auch die Frage gestellt, ob überhaupt ein Unterhalt geschuldet sei; hierfür sei es notwendig gewesen, entsprechende Entscheide und die aktuelle Rechtsprechung zu studieren. Um den Beklagten entsprechend beraten zu kön- nen, hätten die aktuellsten Entscheide studiert werden müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er fachkundig ist, d.h. dass er die für ein Gebiet, in welchem er tätig ist, anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt (dies rechtfertigt denn auch den hohen Stun- denansatz). Entsprechend kann ein allfälliger Aufwand für Rechtsstudium, rechtli- che Abklärungen etc. grundsätzlich nicht verrechnet werden. Anders wäre es nur dann, wenn ein Fall eine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität aufweisen würde. Letzteres liegt für das vorinstanzliche Verfahren nicht vor (vgl. etwa die Parteivereinbarung und die Unterhaltsberechnung, Vi-Urk. 27 und 28; es lagen auch unter Berücksichtigung der Schuldensituation keine komplexen finanziellen Verhältnisse vor und es waren nicht einmal Kinderbelange zu regeln). Damit ist klar, dass der vom Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand entsprechend zu kürzen war. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher Anteil des von i hm verrechneten Aufwands auf das nicht verrechen- bare Rechtsstudium entfällt und welcher Anteil danach allenfalls noch als notwen- dig angesehen werden könnte. Damit liegen keine genügend konkreten Bean- standungen der vorinstanzlichen Kürzung vor und es bleibt bei dieser.
f) Im Ergebnis ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Vo- rin stanz die massgeblichen Bemessungsvorschriften und -grundsätze verletzt hat. Für ei ne Korrektur des Entscheids des Sachgerichts (Beschwerdegegner), wel- ches die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, besteht somit kei n Anlass, insbesondere auch i n Anbetracht der Zurückhal- tung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung derartiger Ermessens- entscheide auferlegt (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 2'153.55 auszugehen (Differenz des zugesprochenen zum verlangten Ho- norar. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzu- setzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwer- degegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 6. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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