Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150012-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Urteil vom 27. Juli 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur.,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon,
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EE150007-H)
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Eheschutzverfahren in Sa- chen B._____ (Klägerin) gegen C._____ (Beklagter) wurde der Klägerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz und Beschwerdegeg- ner; fortan Beschwerdegegner) vom 8. April 2015 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt (Urk. 3/29). Nach D urchführung der Hauptverhandlung un- terzeichneten die Parteien eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 3/27), in deren Folge das Eheschutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 8. April 2015 erledigt werden konnte (Urk. 3/29). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzi chten (Urk. 3/27 Ziff. 12). 2. Unter dem Datum vom 17. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner i hre Schlussrechnung zu (Urk. 3/31). Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 8'419.85 i nkl. Mehrwertsteuer, wobei ein Zeitaufwand von 34.35 Stunden und Barauslagen von Fr. 239.15 aufgeführt wurden. Mi t Verfügung vom 2. Juli 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin für i hre Be- mühungen und Barauslagen i m Eheschutzverfahren auf i nsgesamt Fr. 5'766.30 (Fr. 5'100.– Honorar, Fr. 239.15 Barauslagen und Fr. 427.15 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 3/36). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, i hre Entschädi gung sei auf Fr. 8'419.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners kann verzi chtet werden (Art. 324 ZPO).
B. Vorbemerkungen 1. Der unentgeltli che Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantrag- ten Honorarhöhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat si ch i n i hrer schri ftli chen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen ausei nanderzusetzen und hi nrei chend genau aufzuzei gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten i st bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzli ch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält über weite Strecken neue (bzw. konkretisierte) Tatsachenbehauptungen zum Hintergrund des erhöhten Zeitaufwandes. Mit Blick auf das eben erläuterte Novenverbot sind diese Ausführungen unbeachtlich. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vorbringen in Ziff. II/2-4 der Beschwerdeschrift. C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters 1. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) im Eheschutzverfahren sei unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwie- rigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewe-
sen sei. Vorliegend habe es sich um ein Eheschutzverfahren mit mittlerer Schwierigkeit und Verantwortung gehandelt. Es hätten sich klassische, in ei- nem Eheschutzverfahren zu behandelnde Fragen gestellt, wobei die alltägli- che Familiensituation der Parteien mit zwei Kindern sich nicht ungewöhnlich konfliktbelastet gezeigt habe. Entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh- rerin sei anlässlich der Verhandlung weder der Eindruck entstanden, dass die Klägerin realitätsfremde Vorstellungen zu den Trennungsnebenfolgen hege, noch dass sich der Beklagte widersprüchlich verhalte. Die Parteien hätten bezüglich des Getrenntlebens, der Gütertrennung, der Kinderbetreu- ung sowie des Ehegattenunterhaltes weitgehend übereinstimmende Anträge gestellt, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihre An- träge in der Trennungsvereinbarung übernommen worden seien, relativiert werden müsse. Auch die Verhandlungsdauer von 4.5 Stunden sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich. Unter Berück- sichtigung aller Umstände rechtfertige es sich, die Grundgebühr im mittleren Abschnitt des Tarifrahmens auf Fr. 5'100.– festzusetzen und Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8% zu addieren (Urk. 2). 2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausge- richtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls nicht angemessen sei. Mit der festgesetzten Ent- schädigung würden die von ihr geltend gemachten 34.35 Stunden lediglich zu ei nem Stundenansatz von Fr. 148.47 entschädigt, was unangemessen und wi llkürli ch sei . Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe es sich um ei nen ni cht alltäglichen Fall gehandelt. Die realitätsfremden Vorstellun- gen der Klägerin hätten kanalisiert werden müssen, was eine enge Beglei- tung erfordert habe. Die aufwändige Vorarbeit der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2015 eine Tren- nungsvereinbarung habe abgeschlossen werden können, wobei ihre be- gründeten Anträge beinahe wortwörtlich in den Vergleichsvorschlag über- nommen worden seien. Dass sich der Beklagte diesen Anträgen habe an- schliessen können, sei das Resultat ihrer i ntensi ven Bemühungen gewesen. Aufgrund der diametral voneinander abweichenden Vorstellungen der Ehe-
schutzparteien zu den Unterhaltsbeiträgen habe die Verhandlung dann aber doch verhältnismässig lange gedauert (Urk. 1 S. 3-5). Ferner macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem der Beschwerdegegner nicht festgehalten habe, welcher Aufwand als nicht notwendig betrachtet und von der Entschädigungspflicht ausgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6). Schli essli ch nennt bzw. konkretisiert die Beschwerdeführerin die Gründe für den erhöhten Beratungs- und Instrukti onsaufwand (Mandatsübernahme kurz vor Weihnachten, emotionaler Zustand der Klägerin mit Überforderung in psychischer und finanzieller Hinsicht, unstetes Verhalten der Klägerin, Tren- nungsschmerz der Tochter; Urk. 1 S. 3-5). Bei diesen Vorbringen handelt es sich allerdings um unzulässige Noven, die bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 ZPO und vorne, Erw. B.2). 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Auf- stellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung ver- bunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitauf- wand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundge- bühr beträgt zwischen Fr. 467.– und Fr. 10'667.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkre- ten Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendi- ge Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des
Rechtsvertreters errechnet sich somit nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz. Die entsprechende Rüge der Beschwerde- führerin, der Beschwerdegegner habe sie mit lediglich Fr. 148.47 pro Stunde entschädigt, geht daher von Vornherei n fehl. Die Entschädigung hat be- tragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwer- deinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf sei ne Ange- messenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfe r, D IK E-Kommentar-ZPO, Art. 310 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 4. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, welche der fakturierten Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der An- spruch auf rechtli ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass die Behörde i hre Begründung so abfasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei weni gstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerde- gegner die Festsetzung der Grundgebühr mit der sei ner Ansi cht nach durch- schnittlichen Schwierigkeit und Verantwortung des Falles (alltägliche, nicht konfliktbelastete Familiensituation sowie weitgehend übereinstimmende An- träge der Parteien) sowie dem durchschni ttli chen notwendigen Zeitaufwand (insbesondere aufgrund der Einigung nach der ersten Verhandlung, welche mit 4.5 Stunden nicht aussergewöhnlich lange dauerte) begründet. Damit hat der Beschwerdegegner die wesentlichen Gründe für die Festsetzung der Gebühr genannt, weshalb er nach dem vorstehend Ausgeführten seiner Be-
gründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner musste nicht im Einzelnen ausführen, welche der fakturierten Aufwandpositionen seiner Einschätzung nach unangemessen gewesen wären. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Grenzen be- findet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 ZPO). Aus den von den Parteien im Eheschutzverfahren gestellten Anträgen geht hervor, dass zunächst die Obhut über die Töchter D._____ und E._____ sowie deren Betreuung und die Höhe der Ehegatten- und Ki nderunterhalts- beiträge strittig waren (Urk. 3/1; Urk. 3/23 und Urk. 3/24). Mit Bezug auf die Zutei lung der eheli chen Wohnung und di e Anordnung der Gütertrennung bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge der Parteien. Prozesse betreffend Kinderbelange sind für die Parteien von besonderer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialma- xime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, son- dern auch der umfassenden Einarbeitung in den Prozessstoff, was zu einer erheblichen Verantwortung führt. Zum Aspekt der Schwierigkeit und des Zeitaufwands ist zu beachten, dass die Klägerin zwar zu Beginn des Verfah- rens die alleinige Obhut über die beiden Töchter beantragt hat, aber dem Beklagten bereits in diesem Zeitpunkt ein grosszügiges Besuchsrecht zuge- stand (Urk. 1 3/1 S. 5 f.) und im Rahmen der Eheschutzverhandlung eine al- ternierende Obhut mit hälftigem Betreuungsanteil forderte (Urk. 3/23 S. 2). Die Parteien einigten sich in der Folge bezüglich der Kinderbelange in sämt- li chen Punkten. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor. Die Klägerin erzielt kein Einkommen, während der Beklagte als Produk- tionsleiter bei der F._____ AG Fr. 5'251.– pro Monat verdient (Urk. 3/24 S. 3 und Urk. 3/25/13 und 14). Wegen der knappen finanziellen Mittel der Parteien und der für sie damit einhergehenden existentiellen Bedeutung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mag zwar eine leicht erhöhte Verantwortung
vorgelegen haben. Gleichzeitig boten die überschaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung sowie eine eher ge- ri nge Schwierigkeit und erforderten einen geringeren Zeitaufwand. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären sind und das Eheschutzverfahren vorliegend nach nur ei ner Verhandlung durch Unterzei chnung ei ner vollständi gen Tren- nungsverei nbarung erledigt werden konnte (vgl. Urk. 3/27). Die Dauer der Eheschutzverhandlung von 4.5 Stunden ist dabei nicht als aussergewöhnlich lange zu qualifizieren. 6. Aufgrund des Ausgeführten kann für di e Festlegung der Grundgebühr i nner- halb des Tarifrahmens von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m § 6 Abs. 3 AnwGebV) von einem eher einfachen, höchstens von einem durchschni ttli chen Fall ausgegangen werden. Die durch den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 5'100.– festgelegte Grundgebühr erweist sich damit als im Rahmen des ihm zuzubilligenden weiteren Ermessens noch angemessen. Eine Korrektur des Entschei ds des Sachge- richts (Beschwerdegegner), welches die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der Zurückhaltung, di e si ch di e Beschwerdeinstanz aufer- legt (vgl. vorne Erw. C.3), vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsmittelstreitwert beträgt Fr. 2'653.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 400.– festzulegen. Von der Zusprechung von Parteient- schädigungen ist abzusehen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'653.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: js