Cost allocation in maintenance-related protective-measures proceeding

RE150009Obergericht14.10.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court partly granted the husband's appeal against the first-instance cost order in a family-law protective-measures matter. The lower court had imposed costs and compensation on him after temporarily ordering and then lifting a debtor instruction, although the wife had fully failed with her request. The appellate court held that the wife had caused the proceedings with an unfounded motion; therefore, under the general cost rule, she had to bear the first-instance and appeal costs and pay party compensation. Her request for free legal aid on appeal was denied for lack of substantiation and because no sufficient reason was given for not seeking a cost advance.

Omnilex-Regeste

Art. 106 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; costs in family-law proceedings and deviation from the outcome principle. Even in family matters, Art. 106 ZPO remains the default rule; a departure under Art. 107 ZPO requires special equitable reasons. Where one party initiates protective-measures proceedings with a request that is manifestly unsupported from the outset, that party bears the procedural risk and the costs may be imposed on it despite the family-law context. A party represented by counsel must substantiate a request for free legal aid, in particular by addressing the subsidiary nature of legal aid to a possible cost advance and by setting out the financial circumstances. Bare assertions are insufficient (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150009-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____,

betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2015 (EE140105-D)

Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Vorinstanz hatte das Getrenntleben der Parteien mit Eheschutzurteil vom 18. Oktober 2013 geregelt (Urk. 4/1). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 begehrte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchstel- ler) die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzurtei l (VI-Urk. 1). Im Rahmen dieses Abänderungsverfahrens verlangte die Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) superproviso- ri sch ei ne Schuldneranwei sung (VI-Urk. 22). Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde diesem Begehren ohne vorgängige Anhörung des Gesuchs- gegners stattgegeben (VI-Urk. 26). Nach schriftlicher Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde die superprovisorisch angeordnete Massnahme mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wieder aufgehoben (Urk. 2). Die Gerichtsge- bühr wurde auf Fr. 850.– festgesetzt und dem obsiegenden Gesuchsteller auferlegt. Überdies wurde der Gesuchsteller zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– an die Gesuchsgegnerin verpflichtet (Urk. 2 Dis- positiv-Ziffern 2-4). 2. Gegen den Kostenentscheid hat der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien zulasten der Gesuchsgegnerin zu regeln (Urk. 1). Die Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 20. Juli 2015 (Urk. 9) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 6. August 2015 nahm die Gesuchsgegnerin zu den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Noven Stellung (Urk. 14). Diese Stel- lungnahme wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 14 S. 1). B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli chen Verfahrens 1. Die Gesuchsgegnerin unterlag vor Vorinstanz mit i hrem Massnahmebegeh- ren vollumfänglich. Trotz vollständigem Obsiegen des Gesuchstellers aufer-

legte ihm die Vorinstanz die Kosten des Massnahmeverfahrens und ver- pfli chtete i hn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgeg- neri n. Zur Begründung führte di e Vori nstanz mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, der Gesuchsteller habe das Massnahmeverfahren verursacht, weil er den Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2015 nicht zeitgerecht überwiesen habe. Es habe kein Grund bestanden, den Dauerauftrag für die Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu deaktivieren und die Gesuchsgegnerin habe ihn mittels Mahnung auf die ausstehende Zahlung hingewiesen (Urk. 2 S. 5). 2. Der Gesuchsteller kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz und führt aus, allei- ne der Verweis auf das Vorliegen eines familienrechtlichen Verfahrens recht- fertige keine vom Ausgang des Verfahrens abweichende Kostenverlegung. Art. 106 ZPO entspreche dem in der Schweiz tief verwurzelten Grundsatz, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt würden. Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grundsatz beruhe auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten verursacht habe. Ei ne Ab- wei chung von di esem Grundsatz sei nur bei Vorliegen von besonderen Gründen angezeigt. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Die Vorausset- zungen für ei ne Schuldneranwei sung sei en von Vornherei n ni cht erfüllt ge- wesen. Selbst die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin sei im superprovi- sorischen Massnahmebegehren davon ausgegangen, dass die Schuld- neranwei sung nach ei n- oder zweimaliger Anweisung dahinfallen werde. Von einer Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen könne daher nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin leichtfertig prozessiert, was mit der vorinstanzlichen Kostenregelung belohnt werde. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin ihr Begehren um Schuldneran- weisung nach einem einmaligen Zahlungsausstand und ei ner unbotmässig kurzen Zahlungsfri st anhängig gemacht habe, was angesichts der bisheri- gen tadellosen Zahlungsmoral des Gesuchstellers stossend und treuwidrig erscheine (Urk. 1 S. 3-7).

  1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei fami- lienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist. Soweit das Ver- ursacherprinzip im Sinne von Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine be- sonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 12). Danach sind die Kosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen. Eine Verteilung nach Ermessen kann sodann Platz greifen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung verlan- lasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 4. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Das bisherige Verhalten des Unterhaltspflichtigen muss dabei darauf hindeuten, dass sei- ne Zahlungsmoral ni cht i ntakt i st und si ch auch i n Zukunft ni cht bessern werde (Vetterli, FamKomm Schei dung, N 4 zu Art. 177 ZGB). Die Pflichtver- gessenheit muss somit eine gewisse Schwere aufweisen, weshalb ein ein- maliges Versäumnis in der Regel nicht genügt, es sei denn, der Unterhalts- schuldner lasse bereits erkennen, dass er auch künftig nicht leisten werde (BSK ZGB I-Schwander, N 10 zu Art. 177 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für ei ne Schuldneranwei sung waren bei Einreichung des (superprovisorischen) Massnahmebegehrens nicht erfüllt. Der Gesuch- steller ist bis April 2015 sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen pünktlich nachgekommen. Bei der unterbliebenen Unterhaltszahlung für den Monat April 2015 handelte es sich um einen einmaligen Zahlungsausstand. Der Gesuchsteller lieferte mit seinem Verhalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er sei ner Unterhaltsverpfli chtung auch i n Zukunft ni cht nachkommen werde. Die fehlende Reaktion des Gesuchstellers auf das Mahnschreiben der Ge- suchsgegneri n i nnert der von ihr angesetzten Frist kann jedenfalls nicht als solches Verhalten gewertet werden, zumal die Frist (effektiv 1 Arbeitstag)

ausgesprochen kurz ausgefallen ist. Unter diesen Umständen war das Be- gehren um Schuldneranwei sung von Vornherei n ni cht erfolgsversprechend. Gelangt eine Partei dennoch mit einem derartigen Antrag an das Gericht und verursacht damit den Aufwand eines Massnahmeverfahrens, trifft sie das entsprechende Kostenrisiko. Es besteht diesfalls kein Grund, vom Grundsatz der Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei abzuweichen. Sie ist es, welche mit einem von Beginn an unbegrün- deten Begehren ein Verfahren verursacht hat. Die Kosten des Massnahme- verfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsteller an den gegnerischen Rechtsvertreter gewandt und Ratenzahlungen für die Be- gleichung der Parteientschädigung verlangt hat (Urk. 9 S. 3 f. und Urk. 14 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner hat den Entscheid der Vorinstanz innert der Be- schwerdefrist angefochten, womit er klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er damit nicht einverstanden ist. Von ei ner Anerkennung ei ner Zahlungs- pfli cht kann - wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (Urk. 14 S. 3) - ni cht ausgegangen werden. Immerhin kommt der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Kos- ten des erstinstanzlichen Massnahmeverfahrens sind entgegen der Vor- instanz der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchsgegne- rin zu verpflichten, den Gesuchsteller mit Fr. 1'000.– zu entschädigen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zwei ti nstanzli che n Verfahrens 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Überdies ist die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ei ne i n Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzende Par- teientschädigung zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

  1. Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechts- pflege, ohne dies zu begründen (Urk. 28, Urk. 39). Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegneri n ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 S. 2). Eine Begründung des Armenrechtsgesuchs fehlt weitgehend. Sie beschränkt sich darauf, festzu- halten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien und dass auf die Vorakten verwiesen werde (Urk. 9 S. 3). Es liegt bei Fehlen entsprechender Ausführungen ni cht am er- suchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vori nstanzli chen Urtei len bzw. Akten nach Hi nwei sen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Ar- menrecht besteht. Ausserdem wäre der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht. Die Gesuchsgegnerin hat weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt (wi e noch vor Vorinstanz; Urk. 8 S. 2, Urk. 19 S. 1), noch hat sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag ver- zichtet. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf indes verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sind, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Immerhin ver- fügten die Parteien gemäss Steuererklärung 2012 per 31. Dezember 2012 – bei Schulden von Fr. 890'159.– – über Vermögenswerte von Fr. 1'893'266.–, davon Wertschriften und Guthaben von Fr. 609'266.– sowie Bargeld, Gold und Edelmetalle von Fr. 400'000.– (Urk. 18/22, Urk. 21/1). Weil die Ge- suchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet hat, und auch kei ne Ausführun- gen zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen macht, i st i hr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach dem Gesagten ohne weiteres abzuweisen.

Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dielsdorf vom 19. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. " 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 14. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: se

Schlagwörter

family lawcost allocationprotective measuresdebtor instructionlegal aidmaintenanceprocedural costsgood faithappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance costs should be borne by the appellant or the respondent

Extrahierter Entscheid

The costs had to be imposed on the respondent, because her request for debtor instruction was unfounded from the outset and caused the proceedings.

Extrahierte Begründung

Art. 106 ZPO remained the basic rule; no special reason justified deviation under Art. 107 ZPO. The respondent lost entirely, and the appellant's single missed maintenance payment did not make her request success-worthy.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent had to pay the appellant a party compensation for first instance

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent must pay CHF 1,000 in party compensation for the first instance.

Extrahierte Begründung

Since the respondent caused the proceedings with an unmeritorious motion and lost completely, the compensation follows the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's request for free legal aid in appeal should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the respondent failed to substantiate the absence of an entitlement to an advance on costs and provided no sufficient information on her financial situation.

Extrahierte Begründung

Legal aid is subsidiary to the marital duty of support; an represented party must expressly address why a cost advance is unavailable. The motion lacked the required reasoning and factual basis.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The respondent bears the appeal costs.

Extrahierte Begründung

The appeal was successful, so the costs follow the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent must pay an appeal party compensation

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent must pay CHF 540 plus VAT to the appellant.

Extrahierte Begründung

The successful appellant is entitled to compensation for the appeal proceedings under the cantonal fee rules.

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