Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150009-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____,
betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2015 (EE140105-D)
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Vorinstanz hatte das Getrenntleben der Parteien mit Eheschutzurteil vom 18. Oktober 2013 geregelt (Urk. 4/1). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 begehrte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchstel- ler) die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzurtei l (VI-Urk. 1). Im Rahmen dieses Abänderungsverfahrens verlangte die Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) superproviso- ri sch ei ne Schuldneranwei sung (VI-Urk. 22). Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde diesem Begehren ohne vorgängige Anhörung des Gesuchs- gegners stattgegeben (VI-Urk. 26). Nach schriftlicher Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde die superprovisorisch angeordnete Massnahme mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wieder aufgehoben (Urk. 2). Die Gerichtsge- bühr wurde auf Fr. 850.– festgesetzt und dem obsiegenden Gesuchsteller auferlegt. Überdies wurde der Gesuchsteller zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– an die Gesuchsgegnerin verpflichtet (Urk. 2 Dis- positiv-Ziffern 2-4). 2. Gegen den Kostenentscheid hat der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien zulasten der Gesuchsgegnerin zu regeln (Urk. 1). Die Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 20. Juli 2015 (Urk. 9) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 6. August 2015 nahm die Gesuchsgegnerin zu den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Noven Stellung (Urk. 14). Diese Stel- lungnahme wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 14 S. 1). B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli chen Verfahrens 1. Die Gesuchsgegnerin unterlag vor Vorinstanz mit i hrem Massnahmebegeh- ren vollumfänglich. Trotz vollständigem Obsiegen des Gesuchstellers aufer-
legte ihm die Vorinstanz die Kosten des Massnahmeverfahrens und ver- pfli chtete i hn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgeg- neri n. Zur Begründung führte di e Vori nstanz mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, der Gesuchsteller habe das Massnahmeverfahren verursacht, weil er den Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2015 nicht zeitgerecht überwiesen habe. Es habe kein Grund bestanden, den Dauerauftrag für die Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu deaktivieren und die Gesuchsgegnerin habe ihn mittels Mahnung auf die ausstehende Zahlung hingewiesen (Urk. 2 S. 5). 2. Der Gesuchsteller kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz und führt aus, allei- ne der Verweis auf das Vorliegen eines familienrechtlichen Verfahrens recht- fertige keine vom Ausgang des Verfahrens abweichende Kostenverlegung. Art. 106 ZPO entspreche dem in der Schweiz tief verwurzelten Grundsatz, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt würden. Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grundsatz beruhe auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten verursacht habe. Ei ne Ab- wei chung von di esem Grundsatz sei nur bei Vorliegen von besonderen Gründen angezeigt. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Die Vorausset- zungen für ei ne Schuldneranwei sung sei en von Vornherei n ni cht erfüllt ge- wesen. Selbst die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin sei im superprovi- sorischen Massnahmebegehren davon ausgegangen, dass die Schuld- neranwei sung nach ei n- oder zweimaliger Anweisung dahinfallen werde. Von einer Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen könne daher nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin leichtfertig prozessiert, was mit der vorinstanzlichen Kostenregelung belohnt werde. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin ihr Begehren um Schuldneran- weisung nach einem einmaligen Zahlungsausstand und ei ner unbotmässig kurzen Zahlungsfri st anhängig gemacht habe, was angesichts der bisheri- gen tadellosen Zahlungsmoral des Gesuchstellers stossend und treuwidrig erscheine (Urk. 1 S. 3-7).
ausgesprochen kurz ausgefallen ist. Unter diesen Umständen war das Be- gehren um Schuldneranwei sung von Vornherei n ni cht erfolgsversprechend. Gelangt eine Partei dennoch mit einem derartigen Antrag an das Gericht und verursacht damit den Aufwand eines Massnahmeverfahrens, trifft sie das entsprechende Kostenrisiko. Es besteht diesfalls kein Grund, vom Grundsatz der Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei abzuweichen. Sie ist es, welche mit einem von Beginn an unbegrün- deten Begehren ein Verfahren verursacht hat. Die Kosten des Massnahme- verfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsteller an den gegnerischen Rechtsvertreter gewandt und Ratenzahlungen für die Be- gleichung der Parteientschädigung verlangt hat (Urk. 9 S. 3 f. und Urk. 14 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner hat den Entscheid der Vorinstanz innert der Be- schwerdefrist angefochten, womit er klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er damit nicht einverstanden ist. Von ei ner Anerkennung ei ner Zahlungs- pfli cht kann - wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (Urk. 14 S. 3) - ni cht ausgegangen werden. Immerhin kommt der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Kos- ten des erstinstanzlichen Massnahmeverfahrens sind entgegen der Vor- instanz der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchsgegne- rin zu verpflichten, den Gesuchsteller mit Fr. 1'000.– zu entschädigen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zwei ti nstanzli che n Verfahrens 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Überdies ist die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ei ne i n Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzende Par- teientschädigung zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dielsdorf vom 19. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. " 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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