Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss vom 19. Mai 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Edition durch Dritte)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 25. Februar 2015 (EE130009-A)
********************************************************************* Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) stehen si ch vor Vorinstanz seit März 2013 in einem Eheschutzverfahren ge- genüber (Urk. 1). Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 2) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als mitwirkungspflichti- ge Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte auf, die Jahres- und Er- folgsrechnung inkl. der dazugehörenden Buchhaltungskontoblätter, insbe- sondere des Buchhaltungskontoblattes des Kontokorrentkontos des Ge- suchsgegners, für die Jahre 2012 bis 2014 ei nzurei chen (Urk. 65). 2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt (Urk. 1): " 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts in Zivilsachen am Bezirksgericht Affoltern vom 25.2.2015 im Eheschutzverfahren EE130009-A/Z06 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichtprozesspartei im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht verpflichtet ist, ihre gesamte Ge- schäftsbuchhaltung der Jahre 2012 bis 2014 inkl. sämtliche Bele- ge zu edieren. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin insofern zu beschränken, als ein Sachverständiger ernannt wird, der die Buchhaltungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin ein- sieht und präzise Fragen der Vorinstanz beantwortet (Art. 156 ZPO). 3. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführeri n für i hren Aufwand i n Zusammenhang mi t der Bereitstellung der zu edierenden Urkunden angemessen zu ent- schädigen (Art. 160 Abs. 3 ZPO). 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfü- gung bis zum Entscheid des angerufenen Geri chts aufzuschi eben (Art. 325 Abs. 2 ZPO).
wi rkung hi ngegen noch ni cht (BK-Rüetschi, Art. 167 N 21; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.; Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 167 N 19; OGer ZH PC120019 vom 10. Juli 2012, Erw. 3). 2. Die Vorinstanz hat vorliegend noch ni cht defi ni ti v über di e Mi twi rkungspfli cht der Beschwerdeführerin entschi eden. Letztere hat im vorinstanzlichen Ver- fahren - mit Ausnahme einer telefonischen Anfrage, ob ein Treuhänder als Sachverständiger mit der Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen betraut werden könnte, um dem Gericht hernach spezifische Fragen zu beantworten (vgl. Urk. 72) - formell noch keine Verweigerungs- oder Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerde- verfahren auf ihr Geschäftsgeheimnis sowie den Schutz ihrer Privatsphäre und bringt vor, dass die Edition der gesamten Geschäftsbuchhaltung zu ei- nem unverhältni smässi gen Aufwand führen würde. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird di e Vori nstanz zu würdigen und hernach über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prüfung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im ge- genwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der ange- setzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Ei nwendun- gen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerde- führeri n i st daher i m jetzigen Verfahrensstadi um noch gar ni cht beschwert. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Ei ne Ko- pie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 12) ist zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen gegen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen sofort an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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