Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. L. Stünzi Urteil vom 6. Juli 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 (EE140239-L)
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Eheschutzverfahren in Sa- chen B._____ (Gesuchsteller) gegen C._____ (Gesuchsgegnerin) wurde dem Gesuchsteller mi t Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) vom 9. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerdeführerin als un- entgeltliche Rechtsbeiständi n bestellt (Urk. 6/31). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine umfassende Trennungsverei nbarung (Urk. 6/27 und 6/29), in deren Folge das Ehe- schutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2014 erledigt werden konnte (Urk. 6/31). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädi gungs- folgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu über- nehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten (Urk. 6/31 Ziff. 8). 2. Unter dem Datum vom 23. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner seine Schlussrechnung zu (Urk. 6/32). Darin bean- tragte sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 10'217.90 inkl. Mehrwertsteuer, wobei ein Zeitaufwand von 45.87 Stun- den und Barauslagen von Fr. 287.– aufgeführt wurden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen i m Eheschutz- ve rfahren auf insgesamt Fr. 5'602.– (Fr. 4'900.– Honorar, Fr. 287.– Baraus- lagen und Fr. 414.96 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/34). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, i hre Entschädi gung sei auf Fr. 10'217.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
B. Vorbemerkungen 1. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen ausei nanderzusetzen und hi nrei chend genau aufzuzei gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten i st bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters 1. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) im Eheschutzverfahren sei unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwie- rigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewe- sen sei. Vorliegend handle es sich um ein Eheschutzverfahren, das von der Verantwortung und Schwierigkeit des Falles her in der Mitte des unteren Be- reichs des Tarifrahmens anzusiedeln sei. Auch der notwendige Zeitaufwand der Beschwerdeführerin rechtfertige eine Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens. Zwar habe der Gesuchsteller mit seinem Eheschutzbe- gehren auch um den Erlass von superprovisorischen Massnahmen ersucht. In der Folge hätten die Parteien aber nach Durchführung der knapp vier-
stündigen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 den vom Gericht ausgearbeite- ten Vergleichsvorschlag unterzeichnet. Umstritten seien einzig die Modalitä- ten des Besuchsrechts des Gesuchstellers, seine Leistungsfähigkeit mit Be- zug auf den Kinderunterhalt sowie der auf die Gesuchsgegnerin lautende Leasingvertrag für das Taxi des Gesuchstellers gewesen. Unter Berücksich- tigung aller Umstände rechtfertige es sich, die Grundgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen und Zuschläge von 40% (pauschal) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8% zu addieren (Urk. 2). 2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausge- richtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht angemessen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich der Fall weder von der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung noch vom notwendigen Zeitaufwand her im unteren Be- reich bewegt. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers sei vehement umstrit- ten gewesen, weshalb schon alleine deshalb nicht von einer geringen Ver- antwortung ausgegangen werden könne. Auch i n tatsächli cher Hi nsi cht habe sich der Fall äusserst komplex präsentiert, da das Wohl des Kindes zum ei- nen (Ausreisesperre) und die berufliche Existenzgrundlage des Gesuchstel- lers zum anderen (Verfügungssperre über den auf die Gesuchsgegnerin lau- tenden Leasingvertrag über das Taxi des Gesuchstellers) mit einer super- provisorisch beantragten Massnahme habe gesichert werden müssen. Aus- serdem habe bereits vor der Verhandlung vom 2. Oktober 2015 eine Be- suchsrechtsregelung herbeigeführt werden müssen, da dies für das weitere Verfahren präjudizielle Wirkung entfaltet habe. Die Ermittlung des gesuch- stellerischen Einkommens als Selbständigerwerbender habe ebenfalls zu einem erhöhten Aufwand geführt. Schliesslich nennt die Beschwerdeführerin die Gründe für den erhöhten Be- ratungs- und Instruktionsaufwand (emotionaler Zustand des Gesuchstellers; aussergerichtliche Vergleichsgespräche mit der Gegenseite vom 4. August 2014 bis 2. Oktober 2014, welche erst eine Vereinbarung ermöglicht hätten, Urk. 4-10). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um unzulässige Noven,
die bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben müs- sen (Art. 326 ZPO und vorne, E. B.2). 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, ri chtet si ch di e Entschädi gung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Auf- stellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung ver- bunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitauf- wand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundge- bühr beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzuset- zen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschä- digung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemes- sungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichti- gung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet si ch somi t ni cht di rekt durch Multi pli kati on von Zei taufwand und Stundenan- satz. Die Entschädigung hat betragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Si nne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf i hre Angemessenhei t hi n zu überprüfen; dennoch greift si e nur mi t ei ner gewi ssen Zurückhaltung i n ei nen wohl überlegten und ver- tretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstor- fer, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 31 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenbe rger, a.a.O., Art. 320 N 4).
Beschwerdeführerin zutreffend in Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig boten die über- schaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhalts- festsetzung sowie eine eher geringe Schwierigkeit. Von der Vori nstanz ni cht (ersichtlich) berücksichtigt wurde hingegen, dass das Einkommen des Ge- suchstellers als selbständigerwerbender Taxifahrer nicht gestützt auf Lohn- abrechnungen oder einen Lohnausweis ermittelt werden konnte, sondern die Buchhaltung aufgearbeitet werden musste. Dies führt notorischerweise zu einem erhöhten Zeitaufwand. Weitere Gründe für einen erhöhten Zeitauf- wand oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Falles sind demge- genüber ni cht ersi chtli ch, zumal sich auch aus der umstrittenen Verfügungs- sperre über den auf die Gesuchsgegnerin lautenden Leasingvertrag über das Taxi des Gesuchstellers keine überdurchschnittliche Komplexität des Falles ableiten lässt. Über die Zuteilung der ehelichen Wohnung waren sich die Parteien von Beginn weg einig, womit auch diesbezüglich von keinem überdurchschni ttli chen Aufwand oder einer erhöhten Schwierigkeit ausge- gangen werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären sind und das Eheschutzverfahren vorliegend nach nur ei ner Verhandlung durch Unterzei chnung ei ner vollständi gen Tren- nungsverei nbarung erledigt werden konnte (vgl. Urk. 6/27 und 6/29). 6. Aufgrund des Ausgeführten kann für di e Festlegung der Grundgebühr von einem eher einfachen, höchstens von ei nem durchschni ttli chen Fall ausge- gangen werden. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bewegt sich die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei diese bei Eheschutzverfahren in der Regel auf ei- nen Drittel bis zwei Drittel ermässigt wird (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 3'500.– erweist sich damit grundsätzli ch als im Rahmen des ihr zuzubilligenden Ermessens noch angemessen. Allerdings führt der von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Umstand des erhöhten Zeitaufwandes hinsichtlich der Ermittlung des ge-
suchstellerischen Einkommens dazu, dass die Grundgebühr im konkreten Fall auf Fr. 4'000.– anzuheben i st. 7. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Ge- bühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Die Beschwerdeführerin hat unter dem Datum vom 24. Juli 2014 ein be- gründetes Eheschutzbegehren inkl. Antrag um Erlass von superprovisori- schen Massnahmen eingereicht (Urk. 6/1). Letzterem wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2014 stattgegeben (Urk. 6/5). Nachdem die Gegenpartei unter dem Datum vom 25. Juli 2014 ebenfalls ein begründetes Eheschutzbegeh- ren gestellt hatte (Urk. 6/6), fand am 2. Oktober 2014 die Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin tei lnahm und i hr Eheschutzbegeh- ren ergänzte (VI-Prot. S. 6 f.). Mit Erstellung der Gesuchsbegründung und der Teilnahme an der Hautpverhandlung ist die Grundgebühr verdient. Der begründete Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen, die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Ergänzung des Eheschutzbegeh- rens und die notwendige Besprechung des im Nachgang zur Hauptverhand- lung schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlages des Beschwerdegeg- ners sowie die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite zur Ausräumung von letzten Differenzen (Urk. 6/28 und Urk. 6/30) rechtfertigen einen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV. Die Vorinstanz hat diesen auf 40% veran- schlagt. Dies erscheint angemessen und wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 11). Zusätz- li ch sind zum Honorar die nicht umstrittenen Barauslagen von Fr. 287.– so- wie 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. 8. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für i hre Bemühungen i m ersti nstanzli chen Eheschutzverfahren mi t Fr. 5'600.– (Honorar) zuzüglich Fr. 287.– (Barauslagen) und Fr. 470.95 (Mehrwertsteu- er), also gesamthaft Fr. 6'357.95 zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Be- schwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin zu rund 1/6. Der Streit- wert beträgt Fr. 4'615.90, womit sich eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 700.– ergibt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), welche der Beschwerdeführeri n ausgangsgemäss zu 5/6 aufzuerlegen ist. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist bei diesem Ausgang abzusehen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015, auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwälti n lic. iur. A._____ wird für i hre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltli che Rechtsbeiständin des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 5'600.00
Barauslagen CHF 287.00
Zwischentotal CHF 5'887.00 MwSt. CHF 470.95
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 6'357.95
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von 5/6 auferlegt. Im Umfang von 1/6 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'615.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se