Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. L. Stünzi Urteil vom 6. Juli 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 (EE140239-L)
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Eheschutzverfahren i n Sa- chen B._____ (Gesuchsteller) gegen C._____ (Gesuchsgegnerin) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Züri ch (Vori nstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) vom 9. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführer als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 6/31). Nach D urchführung einer mündlichen Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine umfassende Trennungsverei nbarung (Urk. 6/27 und 6/29), in deren Folge das Ehe- schutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2014 erledigt werden konnte (Urk. 6/31). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädi gungs- folgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu über- nehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzi chten (Urk. 6/31 Ziff. 8). 2. Unter dem Datum vom 23. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Schlussrechnung zu (Urk. 6/33). Darin bean- tragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 10'987.35 i nkl. Mehrwertsteuer, wobei ein Zeitaufwand von 49.33 Stunden und Baraus- lagen von Fr. 93.70 aufgeführt wurden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzverfahren auf i ns- gesamt Fr. 4'826.20 (Fr. 4'375.– Honorar, Fr. 93.70 Barauslagen und Fr. 357.50 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/35). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2015 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, seine Entschädi- gung sei auf Fr. 10'987.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu- setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
B. Vorbemerkungen 1. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat si ch i n i hrer schri ftli chen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen ausei nanderzusetzen und hi nrei chend genau aufzuzei gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten i st bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters 1. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) i m Eheschutzverfahren sei unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwie- rigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewe- sen sei. Vorliegend handle es sich um ein Eheschutzverfahren, das von der Verantwortung und Schwierigkeit des Falles her in der Mitte des unteren Be- reichs des Tarifrahmens anzusiedeln sei. Auch der notwendige Zeitaufwand des Beschwerdeführers rechtfertige eine Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens. Zwar habe der Gesuchsteller mit seinem Eheschutzbe- gehren auch um den Erlass von superprovisorischen Massnahmen ersucht. In der Folge hätten die Parteien aber nach Durchführung der knapp vier-
stündigen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 den vom Gericht ausgearbeite- ten Vergleichsvorschlag unterzeichnet. Umstritten seien einzig die Modalitä- ten des Besuchsrechts des Gesuchstellers, seine Leistungsfähigkeit mit Be- zug auf den Kinderunterhalt sowie der auf die Gesuchsgegnerin lautende Leasingvertrag für das Taxi des Gesuchstellers gewesen. Unter Berücksich- tigung aller Umstände rechtfertige es sich, die Grundgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen und Zuschläge von 25% (pauschal) zuzügli ch Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8% zu addieren (Urk. 2). 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausge- richtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls nicht angemessen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich der Fall weder von der Verantwortung noch vom notwendigen Zeitaufwand her im unteren Bereich bewegt. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers sei vehement umstritten gewesen, weshalb zur Wahrung des Kindeswohls Kontaktaufnahmen mit der Sozialbehörde erforderlich ge- wesen seien. Weiter hätten sich im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag für das Taxi des Gesuchstellers verschiedene Fragen gestellt und die Ein- kommensverhältnisse der Parteien hätten abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem der Beschwerdegegner pauschal festhalte, dass es sich um einen Fall handle, welcher in der Mitte des unteren Bereichs des Tarifrahmens an- zusiedeln sei, ohne sich damit auseinanderzusetzen, welche der fakturier- ten, einzeln ausgewiesenen Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen (Urk. 3 ff.). Insofern der Beschwerdeführer die Gründe für den erhöhten Aufwand nennt (intensive Vergleichsgespräche mit der Gegenseite vom 4. August 2014 bis 2. Oktober 2014, welche erst eine Vereinbarung ermöglicht hätten, sowie die Instruktion mit der Gesuchsgegnerin in spanischer Sprache), handelt es sich um neue Vorbringen, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots grundsätzli ch unbeachtli ch si nd (Art. 326 ZPO und vorne, E. B.2). Mit Blick auf die Instruktion in spanischer Sprache gilt es allerdings anzufügen, dass
die fremdländische Muttersprache der Gesuchsgegnerin bereits im vor- instanzlichen Verfahren bekannt war - an der Hauptverhandlung musste ei n Dolmetscher aufgeboten werden (vgl. VI-Prot. S. 6) -, weshalb die Vor- instanz diesen Umstand in ihrer Entscheidfindung hätte berücksichtigen müssen. Hi erauf i st zurückzukomme n. 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Auf- stellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung ver- bunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei ni cht vermögens- rechtli chen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitauf- wand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundge- bühr beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzuset- zen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschä- digung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemes- sungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichti- gung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet si ch somi t ni cht di rekt durch Multi pli kati on von Zei taufwand und Stundenan- satz. Die Entschädigung hat betragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Si nne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf i hre Angemessenhei t hi n zu überprüfen; dennoch grei ft sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und ver- tretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstor-
fer, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 31 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 4. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, welche der fakturierten, einzeln ausge- wiesenen Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen, ist ihm entge- genzuhalten, dass der Anspruch auf rechtli ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass die Behörde i hre Begründung so abfasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und i hn i n voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der Grundgebühr mit dem seiner Ansicht nach geringen notwendigen Zeitaufwand (insbesondere aufgrund der Einigung nach der ersten Verhandlung) sowie der unterdurch- schni ttli chen Verantwortung und Schwierigkeit des Falles (insbesondere aufgrund der weni gen umstri ttenen Punkte) begründet. Damit hat der Be- schwerdegegner die wesentlichen Gründe für die Festsetzung der Gebühr genannt, weshalb er nach dem vorstehend Ausgeführten seiner Begrün- dungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner musste nicht im Ei nzelnen ausführen, welche der fakturierten Aufwandpositionen seiner Ein- schätzung nach unangemessen gewesen wäre. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Grenzen be- findet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO): Aus den von den Parteien im Eheschutzverfahren gestellten Anträgen geht hervor, dass zunächst das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter D._____, die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Verfügungssperre über das auf den Namen der Gesuchsgegnerin
lautende Taxi des Gesuchstellers strittig waren (Urk. 6/1; Urk. 6/6 und VI - Prot. S. 6-22). Letztere wurde - neben einem ebenfalls verfügten Ausreise- verbot für beide Parteien mit der Tochter D._____ - superprovisorisch ange- ordnet (Urk. 6/5). Prozesse betreffend Kinderbelange sind für die Parteien - wie der Be- schwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3 und 4) - von besonderer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialma- xime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, son- dern auch der umfassenden Einarbeitung in den Prozessstoff, was zu einer erhebli chen Verantwortung führt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Eheschutzverfahren eine polizeiliche Gewaltschutzmassnahme (Wegweisung des Gesuchstellers von der Wohnung, Rayon- und Kontakt- verbot) und offenbar ein Sorgerechtsstreit der Parteien in E._____ [Staat in Südamerika] (Urk. 6/1 S. 12 mit Verweis auf Urk. 6/3/12) vorausging. Zum Aspekt der Schwierigkeit und des Zeitaufwands ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin trotz der belastenden Vorgeschichte bereits im (widerkla- geweise behandelten) Eheschutzbegehren ausführen li ess, mit der Einräu- mung ei nes angemessenen Besuchsrechts einverstanden zu sein (Urk. 6/6 S. 2), und sich die Parteien in der Folge bezüglich der Kinderbelange in sämtli chen Punkten ei nigten. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor und betreffend die Zuteilung der ehelichen Wohnung waren sich die Par- teien von Beginn weg einig (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/6 S. 4). Wegen der knappen finanziellen Mittel der Parteien und der für sie damit einhergehen- den existentiellen Bedeutung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mag zwar ei- ne leicht erhöhte Verantwortung vorgelegen haben (so der Beschwerdefüh- rer in Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig boten die überschaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung sowie eine eher ge- ringe Schwierigkeit und erforderten einen geringeren Zeitaufwand. Die um- strittene Verfügungssperre über den auf die Gesuchsgegnerin lautenden Leasingvertrag über das Taxi des Gesuchstellers beschlägt zwar ei ne ni cht
alltägliche Thematik. Eine überdurchschnittliche Komplexität des Falles lässt sich daraus aber nicht ableiten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären si nd und das Eheschutzverfahren vorliegend nach nur ei ner Verhandlung durch Unterzei chnung ei ner vollständi gen Tren- nungsvereinbarung erledigt werden konnte (vgl. Urk. 6/27 und 6/29). 6. Aufgrund des Ausgeführten kann für di e Festlegung der Grundgebühr von einem eher einfachen, höchstens von ei nem durchschni ttli chen Fall ausge- gangen werden. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bewegt sich die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei diese bei Eheschutzverfahren in der Regel auf ei- nen Drittel bis zwei Drittel ermässigt wird (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 3'500.– erweist sich damit als im Rahmen des ihr zuzubilligenden Ermessens noch angemessen. Allerdings hat die Vorinstanz nicht (ersichtlich) berücksichtigt, dass die In- struktion mit der Gesuchsgegnerin in spanischer Sprache zu erfolgen hatte, was eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 4'000.– rechtfertigt. 7. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Ge- bühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführer hat unter dem Datum vom 25. Juli 2014 ein be- gründetes Eheschutzbegehren eingereicht (Urk. 6/6), welches sich mit dem von der Gegenpartei am 24. Juli 2014 eingereichten Eheschutzbegehren (Urk. 6/1) überschnitten hat. In der Folge fand am 2. Oktober 2014 die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und das Eheschutzbegehren der Gegenpartei beantwortete (VI-Prot. S. 7-11). Mit Erstellung der Gesuchsbegründung und der Teilnahme an der Hautpver- handlung ist die Grundgebühr verdient. Die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Gesuchsantwort sowie die notwendige Besprechung des im Nach- gang zur Hauptverhandlung schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlages
des Beschwerdegegners sowie die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite zur Ausräumung von letzten Differenzen (Urk. 6/28 und Urk. 6/30) rechtfertigen einen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV. Die Vorinstanz hat die- sen auf 25% veranschlagt. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz auch diesbezüglich die erschwerte Instruktion in einer anderen Sprache ni cht in die Entscheidfindung einbezogen hat, rechtfertigt sich eine margina- le Erhöhung des Zuschlages auf 30%. Zusätzlich sind zum Honorar die ni cht umstri ttenen Barauslagen von Fr. 93.70 sowie 8% Mehrwertsteuer zuzu- sprechen. 8. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für sei ne Bemühungen i m ersti nstanzli chen Eheschutzverfahren mi t Fr. 5'200.– (Honorar) zuzüglich Fr. 93.70 (Barauslagen) und Fr. 423.50 (Mehrwertsteu- er), also gesamthaft Fr. 5'717.20 zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Be- schwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 1/7. Der Streitwert beträgt Fr. 6'161.15, womit sich eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 900.– ergibt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), welche dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu 6/7 aufzuerlegen ist. Vom Be- schwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG kei ne Kosten zu er- heben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist bei diesem Ausgang abzusehen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015, auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für sei ne Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 5'200.00 Barauslagen CHF 93.70
Zwischentotal CHF 5'293.70 MwSt. CHF 423.50
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 5'717.20
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'161.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se