Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. G. Kenny. Urteil vom 18. Februar 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Januar 2015 (EE140107-I)
Erwägungen: I. 1.1. Im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____ (von der Vori nstanz als Klägerin rubriziert, fortan Klägerin) und C._____ (von der Vorinstanz als Beklagter rubriziert, fortan Beklagter) vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vori nstanz; Ge- schäfts-Nr. EE140107-I) vertrat die Beschwerdeführerin den Beklagten als unent- geltliche Rechtsvertreterin. Das vorinstanzliche Verfahren begann mit dem Ehe- schutzgesuch der Klägerin am 21. August 2014 (Urk. 6/1). Am 8. September 2014 zeigte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz an, dass sie die Vertretung des Be- klagten übernommen habe (Urk. 6/10). Mit Eingabe vom 10. September 2014 be- antragte sie den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für ihren Klienten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltli- che Rechtsvertreterin (Urk. 15). Am 2. Dezember 2014 fand die Anhörung der Ehegatten und eine Vergleichsverhandlung statt. Im Anschluss an di e Verhand- lung konnte ein Vergleich geschlossen werden (Prot. Vi S. 6 ff.). Gleichentags erging der Endentscheid im Eheschutzverfahren, mit dem unter anderem dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und ihm die Beschwer- deführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben wurde. 1.2. Parallel zum Eheschutzverfahren wurde auch ein Verfahren gemäss Gewaltschutzgesetz durchgeführt. In diesem war der Beklagte zunächst unter an- derem mit einem Kontaktverbot zur Klägerin und dem gemeinsamen Kind belegt worden. Diese Massnahmen wurden in der Folge vom Haftrichter am Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster mit Verfügung vom 27. August 2014 bis zum 12. November 2014 verlängert (Urk. 6/8 S. 9 f.). Mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2014 wurde das Kontakt- verbot gegenüber dem gemeinsamen Kind aufgehoben (Urk. 5/5 S. 9). 2. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin der Vori nstanz zwei Honorarnoten ein und ersuchte um Entschädi gung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten. Dass zwei Ho-
norarnoten eingereicht wurden, war durch einen Kanzleiwechsel der Beschwerde- führerin bedingt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Sie machte insgesamt einen Zeitaufwand von 38.93 Stunden, Barauslagen von Fr. 627.40 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 700.60, im Total eine Entschädigung von Fr. 9'457.75 geltend (Urk. 6/40 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 entschädigte die Vorinstanz die Be- schwerdeführeri n für i hre Bemühungen und Aufwände als unentgeltli che Rechts- vertreterin des Beklagten mit insgesamt Fr. 5'537.60 (Urk. 2 S. 3). 3. Mit form- und fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 27. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Uster sei Rechtanwältin lic. iur. A._____ für ihre Aufwendungen inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer als unent- geltliche Rechtsbeiständin von D._____ mit einem Betrag von CHF 9'457.75 entsprechend den beiden eingereichten Honorarnoten zu entschädigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Las- ten der Vorinstanz respektive der Staatskasse." 4. Auf di e Ei nholung ei ner Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). II. 1. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Ho- norarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). Das Verfahren ist summari- scher Natur (Art. 248 lit. a ZPO i n Verbi ndung mi t Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offen- sichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht
ei n grundsätzli ch umfassendes Novenverbot (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 4). III. 1. Zur Bemessung der streitgegenständlichen Entschädigung hielt die Vori nstanz zunächst i n rechtli cher Hi nsi cht zusammengefasst und sinngemäss fest, dass gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV von einer Grundgebühr für die vorliegen- de, nicht vermögensrechtliche Streitigkeit in der Höhe von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auszugehen sei. In diesem Rahmen sei – auch i m Eheschutzverfah- ren – aufgrund des notwendigen Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit die Grundgebühr festzulegen. Dabei komme keinem der drei Fakto- ren eine hervorragende Bedeutung bei, insbesondere werde die Entschädigung nicht dergestalt berechnet, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem be- stimmten Stundenansatz multipliziert werde. Es sei sodann zu beachten, dass gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV die Gebühr in Eheschutzsachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel reduziert werden könne und für die Erstattung zusätzlicher Rechtsschriften ein Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zu veranschlagen sei. Zudem seien gemäss § 22 AnwGebV die notwendigen Barauslagen zu ent- schädigen und ein Zuschlag von 8 % für die Mehrwertsteuer auszuri chten. In tat- sächlicher Hinsicht argumentierte die Vorinstanz, dass es si ch ni cht um ei n Ver- fahren mit besonderem Aufwand gehandelt habe, die Akten nicht besonders um- fangreich seien, das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten zum Gegen- stand gehabt habe und überdies nicht von einer besonders grossen Verantwor- tung der Rechtsvertreterin auszugehen sei. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 4'500.– und Barauslagen von Fr. 627.40 (je zuzüglich 8% MwSt.) als angemessen und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von i nsgesamt Fr. 5'537.– (inkl. 8 % MwSt.) zu. 2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe i hr nur rund 58 % der von ihr verlangten Entschädigung zugestanden. So- weit ersichtlich macht sie dabei nicht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachver-
halt offensi chtli ch falsch oder unvollständig erstellt. Auch wendet si e ni cht ein, die Vorinstanz habe die falschen Rechtsgrundlagen angewendet. Sie kritisiert sinn- gemäss vielmehr die Würdigung der Umstände, insbesondere, dass die Vor- instanz davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Verfahren ohne besonde- ren Aufwand, in dem keine besonderen Schwierigkeiten zu bewältigen gewesen wären und die Beschwerdeführerin keine hohe Verantwortung getragen habe. Sie schi ldert i n der Beschwerdeschrift den Verlauf des Eheschutzverfahrens, erläutert die einzelnen Zeitaufwandspositi onen i n i hren Honorarnoten und erklärt, wieso diese notwendig gewesen seien. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie habe keinen unnötigen Aufwand betrieben. Sodann führt sie aus, dass das Verfahren durchaus komplex gewesen sei, da parallel ein Gewaltschutzgesetzverfahren durchgeführt worden sei, das erst in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgericht erledigt worden sei. Auch zur Komplexität beigetragen habe, dass die Klägerin insbesondere bezüglich des Besuchsrechts nicht kooperationsbereit gewesen sei. Dies und das gestützt auf das Gewaltschutzgesetz dem Beklagten auferlegte Kontaktverbot zur Klägerin hätten zudem zu einem erhöhten Zeitaufwand geführt, da die gesamte notwendige Kommunikation betreffend Besuchsrecht, Herausga- be von persönlichen Gegenständen etc. über die Anwälte habe erfolgen müssen. Zudem habe sie grosse Verantwortung getragen, da die Kinderbelange umstritten gewesen seien. Auch nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass aufgrund des emotional angespannten und konfliktträchtigen Verhältni sses der Parteien überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Mandatsführung gestellt worden sei en und ein erhöhter Beratungsbedarf bestanden habe. Die Verhältnisse unter all diesen Umständen als nicht aufwändig zu qualifizieren, mute geradezu als höhni sch an. Die Beschwerdeführerin zog schliesslich aus all diesen Umständen das Fazit, dass sich die Grundgebühr im vorliegenden Fall im Mittelfeld bewegen müsse. Dabei ging sie davon aus, dass die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 An- wGebV in einem Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'0 00.– zu bemessen sei. Eine Kürzung i hres Honorars um nahezu 42 % mit der pauschalen Begründung, dass der Zeitaufwand lediglich ein Faktor sei, der überdies nur soweit zu berücksichti- gen sei, als dass er vom Gericht als notwendig erachtete werde, rechtfertige sich
unter di esen Umständen ni cht. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 9'457.75 sei daher als angemessen anzusehen (1 S. 3 ff.). 3.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i st der unentgeltliche Rechtsbei- stand angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheschutzprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 bis 3 in Verbin- dung mi t § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) festzusetzen. Zur Bestimmung des massgeblichen Tarifrahmens ist vom für Scheidungsprozesse geltenden Rahmen gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV i n Verbi ndung mi t § 6 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 auszugehen. Da gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV die Gebühr im Ehe- schutzverfahren in der Regel auf einen bis zwei Drittel der Gebühr im Schei- dungsverfahren ermässigt werden kann, ist in der Regel von einem Rahmen von rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.– auszugehen. D urch di e in diesem Rahmen bestimmte Gebühr wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV für die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptver- handlung entschädigt. Die Grundgebühr ist demnach anhand des notwendigen Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit i n Hi nbli ck auf die Kl a- geantwort und die Hauptverhandlung zu bemessen. D abei kann ni cht scharf zwi- schen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einan- der häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komplexer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Weiteren Aufwendungen, wi e zusätzli ch not- wendigen Verhandlungen, Rechtsschriften oder vor- und ausserprozessualen Bemühungen ist gegebenenfalls erst in einem zweiten Schritt durch Zuschläge im Si nne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu begegnen. Der notwendige Zeitaufwand ist dabei ein Faktor unter mehreren. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und sei ne Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu er- leichtern. Der Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einord- nung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfäl- lig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Das Gericht ist weder
verpflichtet noch berechtigt, die ei nzelnen Aufwand-Positionen der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen und zu begründen, weshalb diese nötig oder unnötig sei- en. Vielmehr muss aufgrund der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Be- messungsfaktoren "Verantwortung" und "Schwierigkeit bzw. Komplexität des Fal- les" beurteilt werden, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeitaufwand rechtfer- tigt. Zusätzlich ist anzufügen, dass die Rechtsvertreterin sich bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, sich damit auch auf das Sys- tem der Pauschalentschädigung einzulassen, dem bei der Beurteilung des Einzel- falles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das unter anderem auch zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 [2011] S. 210 ff., E. 8.3. und 10; OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, E. 11.; OGer ZH PC110045 vom 29. März 2012, E. 3. und 5.3.). Als not- wendig gilt dabei der Zeitaufwand für eigentliche anwaltliche Tätigkeit im betref- fenden Verfahren. Nicht notwendig i m Si nne von § 5 Abs. 1 AnwGebV ist insbe- sondere die menschliche und wirtschaftliche Unterstützung und Beratung sowie ganz grundsätzlich nicht anwaltliche Tätigkeiten (Sekretariatsarbeiten, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit, tatsächliche Besorgungen etc.). An die Schwierigkeit des Falles ist ein objektiver Massstab anzulegen. Es ist namentli ch zu prüfen, ob ungewöhnliche und zahlreiche Sach- und Rechtsfragen zu klären waren, sich der Sachverhalt und die Aktenlage unübersichtlich und viel- schichtig präsentierte oder gar zahlreiche Parteien mit widersprechenden Interes- sen am Verfahren beteiligt waren. Die Verantwortung wird schliesslich durch die Art des umstrittenen Rechts- gutes, des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, der finanziellen Auswirkun- gen des Entscheides etc. bestimmt. 3.2. In rechtlicher Hinsicht stellten sich in vorliegendem Verfahren aus- schliesslich Fragen, die sehr häufig in Eheschutzverfahren strittig sind, so war über Kinderbelange (Obhut, Wohnort des Ki ndes und Besuchsrecht) für ei n ein- einhalbjähriges Ki nd und über Unterhaltsfragen zu entscheiden (vgl. das Rechts- begehren im vorinstanzlichen Verfahren; Urk. 6/36 S. 2 ff.). Die Sach- und Akten- lage präsentierte sich dabei übersichtlich: Der Beklagte ist bei einem einzelnen
Arbeitgeber mit festem Lohn, die Klägerin ist nicht berufstätig und die Parteien scheinen weitgehend vermögenslos zu sei n. Auch waren keine Fragen bezüglich Wohnei gentum, umfangrei che Zutei lung von Hausrat etc. zu klären, die Bedarfs- berechnung betraf nur die üblichen Positionen (vgl. beispielsweise Urk. 6/34 S. 16 ff.). Zwar besteht ein schwacher Auslandsbezug, da die Klägerin mit dem ge- meinsamen Kind in ihr Heimatland Brasilien zurückkehren möchte, dies führte aber weder zu aussergewöhnlichen Rechtsfragen noch waren komplizierte Sach- verhalte im Ausland abzuklären. Daran ändert auch nichts, dass anhand eines Umrechnungsfaktors, welcher der gängigen Literatur entnommen werden kann, ein allfälliger Bedarf im Ausland zu thematisieren war. Inwiefern das Verfahren vor dem Eheschutzrichter durch das parallele Gewaltschutzgesetzverfahren komple- xer wurde, ist nicht ersichtlich, galt es doch nicht, die im Parallelverfahren erlas- senen Schutzmassnahmen im Eheschutzverfahren zu verlängern oder zu erset- zen; auf das Verfahren betreffend Gewaltschutz musste im Eheschutzverfahren nur peripher eingegangen werden. Die Komplexität des vorliegenden Verfahrens ist daher insgesamt als höchstdurchschni t tli c h zu bewerten. 3.3. Da die Parteien stark zerstritten si nd, daher offenbar kein zielführender Dialog mehr möglich war und eine grundsätzliche Uneinigkeit insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange bestand, gestaltete sich das Verfahren als auf- wendiger als ein solches, in dem nur noch wenige Fragen von sekundärer Bedeu- tung gerichtlich zu klären sind. Es ist daher von einem leicht erhöhten Zeitauf- wand auszugehen. 3.4. Da der Eheschutzentscheid – besonders wenn dabei über streitige Kinderbelange entschieden werden muss – sowohl i n wi rtschaftli cher als auch i n persönli cher Hi nsi cht einschneidende Auswi rkungen auf das ganze Leben der Parteien hat, ist grundsätzlich von einer erhöhten Verantwortung der Rechtsver- treter auszugehen. 3.5. Insgesamt ist der vorliegende Fall als durchschnittlich zu qualifizieren. Praxisgemäss wird in derartigen Fällen eine Grundgebühr zwi schen Fr. 3'000.– und Fr. 5'000.– veranschlagt. Konkret – unter Berücksichtigung aller hiervor er- wähnter Umstände – ist ei ne Grundgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.
4.1. Die Beschwerdeführerin rei chte noch vor der D urchführung der Haupt- verhandlung ei n Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Hinterlegung der Reisedokumente des gemeinsamen Kindes etc.) ein, da der Beklagte fürchte- te, die Klägerin werde mit dem gemeinsamen Kind i n i hr Heimatland Brasilien auswandern (Urk. 6/15). Für diese Eingabe ist ein Zuschlag im Si nne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren. Der Zuschlag ist gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV auf maximal die Hälfte der Grundgebühr zu bemessen oder zu pauschalieren. Da die Thematik und auch der Sachverhalt ähnlich wie in der Hauptsache waren, rechtfertigt es si ch ni cht, den maximal möglichen Zuschlag zu gewähren, sondern es ist ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'000.– (entsprechend einem Viertel der Grundgebühr) festzulegen. 4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Beklagten, die einstweilige Bezahlung von Un- terhalt und das Besuchsrecht bis zur Eheschutzverhandlung zwingend von den Rechtsvertretern organisiert werden mussten, da der Beklagte mit einem Kontakt- verbot zur Klägerin belegt war (Urk. 1 S. 5 ff.). Sie wies dabei auch darauf hin, dass durch Gespräche zwischen den Rechtsvertretern ein einvernehmliches Be- suchsrecht installiert werden konnte, ohne dass dafür die Geri chte erneut i n An- spruch genommen werden mussten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 26). D as Insti tut der unent- geltlichen Rechtspflege dient nicht dazu, den Parteien eine umfassende Hilfestel- lung bei der Bewältigung der zweifelsohne schwierigen Lebenssituation der Tren- nung zu gewähren, sondern nur, aber i mmerhi n, i hnen i m Gerichtsprozess zu hel- fen. Die Bewältigung der tatsächlichen und alltäglichen Schwierigkeiten bleibt, auch wenn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, Sache der Parteien. Die erwähnten organisatorischen Aufgaben sind damit grundsätzlich von den Par- teien selbst zu lösen, auch wenn diese zerstritten sind. Vorliegend muss aber der erschwerende Umstand des Kontaktverbotes berücksichtigt werden. Dieses ver- unmöglichte es dem Beklagten zwar nicht grundsätzlich, an die Vertreterin der Klägerin zu gelangen, um die betreffenden organisatorischen Vorkehren zu be- sprechen (Urk. 5/4 S. 10 oben), gestaltete aber das Vorgehen anspruchsvoller. Da zudem das Verhältnis zwischen den Parteien stark belastet war, hätte ein selbständiges Handeln des Beklagten eine entsprechende Beratung durch die
Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine um- gehende Installation eines Besuchsrechts und dessen möglichst reibungslose Abwicklung auch dem Wohle des Kindes dient. Es rechtfertigt sich daher im kon- kreten Fall – insbesondere für die Organisation des Besuchsrechts – einen weite- ren pauschalierten Zuschlag i m Si nne von § 11 Abs. 2 AnwGebV in der Höhe von Fr. 500.– zu gewähren. 5. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin damit für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. 6. Zusätzlich sind der Beschwerdeführerin ihre Barauslagen in der Höhe von Fr. 627.40 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 490.20 zuzusprechen. Die Entschädigung beträgt damit im Total Fr. 6'617.60. 7. Nur der Vollständigkeit halber ist auf darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin offenbar in ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2014 betref- fend den Zeitraum vom 5. September 2014 bis 31. Oktober 2014 mit einem Stun- denansatz von Fr. 225.– (exkl. MwSt.) rechnete (Urk. 5/2). Praxisgemäss wurde aber in Fällen, in denen unentgeltliche Rechtsvertreter nach Stundenaufwand entschädigt wurden, bis zum 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. MwSt.) veranschlagt. IV. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Erhöhung ihrer Entschädigung um Fr. 3'920.15 (= Fr. 9'457.75 ./. Fr. 5'537.60; Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3). Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i n Verbi ndung mi t § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 800.00 festzulegen. Da die Beschwerdeführerin nur ei ne Erhöhung ihrer Entschädi gung um Fr. 1'080.– (= Fr. 6'617.60 ./. Fr. 5'537.60), entsprechend rund ¼ ihres Antrages, erreicht, ist ihr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Entscheidge-
bühr zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteient- schädigungen sind nicht festzulegen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE140107-I vom 15. Januar 2015 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwälti n li c. i ur. A._____ wi rd für i hre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit Fr. 6'127.40 zuzüglich Fr. 490.20 (8 % MwSt.), also total Fr. 6'617.60, aus der Gerichtskasse entschädigt."
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 3'920.15. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am: se