Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Januar 2015
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Oktober 2014 (EE140284-L)
Erwägungen: 1. a) Am 3. September 2014 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-Urk. 1). Am 2. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung mit Parteivorträgen und persönlicher Befragung der Parteien statt (Vi-Prot. S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi- Urk. 14). Diese Verfügung wurde auf Begehren beider Parteien (Vi-Urk. 17 und 18) nachträglich begründet (Vi-Urk. 21 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 28. November 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2014 (begründete Fassung) (EE140284-L/Z01_begründet) aufzuhe- ben und es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu bestellen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Parteien des Ehe- schutzverfahrens seien beide Eigentümer eines Grundstücks in Polen. Nachdem die Gesuchstellerin dieses Grundstück im Eheschutzgesuch nicht erwähnt habe, habe sie dann in der persönlichen Befragung bestätigt, dass beide Parteien Ei- gentümer des Grundstücks seien. Sie habe angegeben, dessen Wert nicht zu kennen und auf vielleicht PLN 300'000.-- geschätzt; es sei eine kleine Zweizim- merwohnung in Krakau. Ein vom Gesuchsteller eingereichter polnischer Vertrag sei von der Gesuchstellerin als nicht der richtige bezeichnet worden. Der Gesuch- steller habe erklärt, er habe die Wohnung gekauft und einen Umbau bezahlt, teil- weise mit Krediten und teilweise mit Gewinnen aus einer Firma, aber Papiere der Wohnung habe er nicht; er habe den Wert der Wohnung mit PLN 350'000.-- an- gegeben (was knapp CHF 100'000.-- entspreche) und dass keine Hypothek da-
rauf laste. Damit hätten es die Parteien versäumt, ihre Verhältnisse betreffend die Liegenschaft umfassend und nachvollziehbar darzulegen und mit Belegen zu un- termauern; einziger objektiver Anhaltspunkt sei ein polnisches Dokument, bei dem es sich aber nur um einen Vorvertrag handeln solle. Der Verkehrswert wie auch die Finanzierung des Grundstücks würden im Dunkeln bleiben; es erscheine nicht glaubhaft, dass die Liegenschaft mit der behaupteten Kreditaufnahme finanziert worden sei (Urk. 2 S. 3-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchstellerin rügt beschwerdeweise die vorinstanzliche Erwä- gung, dass sie das Grundstück in Polen im Eheschutzgesuch nicht erwähnt habe. Dies sei aus dem Zusammenhang gerissen; an der zitierten Stelle sei es um die Zuteilung der Wohnung gegangen (Urk. 1 S. 2). Die Rüge ist haltlos. Im Eheschutzgesuch vom 3. September 2014 hatte die Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Prozessarmut auf die im Gesuch aufgestell- ten Behauptungen verwiesen (Vi-Urk. 1 Rz. 15). Und dass irgendwo in diesem Gesuch der ausländische Grundbesitz nur schon angetönt wäre, macht die Ge- suchstellerin nicht geltend. d) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, die Ausführun- gen des Gesuchsgegners zum Kauf der Wohnung, zur Herkunft der entsprechen- den Gelder etc. könnten nicht der Gesuchstellerin angelastet werden, zumal sie diese Ausführungen bestritten habe (Urk. 1 S. 2 f.).
Worin genau in dieser Hinsicht eine unrichtige Rechtsanwendung oder Tat- sachenfeststellung liegen soll, bleibt unklar. Wo bzw. inwiefern die Gesuchstelle- rin die Ausführungen des Gesuchsgegners in der persönlichen Befragung bestrit- ten haben will, bleibt ebenfalls im Dunkeln. e) Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe den Parteien vorgeworfen, dass sie die Verhältnisse betreffend die Liegenschaft in Po- len nicht umfassend und nachvollziehbar dargelegt und belegt hätten. Dabei habe sie jedoch übersehen, dass die Diskussionen über die Wohnung in Polen rein auf Goodwill-Basis stattgefunden hätten, um eine Gesamtlösung zu finden. Im Ehe- schutzverfahren sei die Liegenschaft, deren Finanzierung, Hypothekarbelastung etc. kein Thema, sondern dies werde erst bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung Thema sein (Urk. 1 S. 3). Auch diese Vorbringen entbehren jeder Grundlage. Das Grundstück in Po- len, dessen Eigentumsverhältnisse, Wert, mögliche Belastbarkeit etc. sind auch im Eheschutzverfahren sehr wohl ein Thema, insbesondere, wenn es um die Fra- ge eines allfälligen Prozesskostenvorschusses oder – wie vorliegend – um die Frage der Prozessarmut geht. f) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, ungeachtet des Werts der Liegenschaft verfüge sie als hälftige Eigentümerin dieser Wohnung nicht über die Möglichkeit, die Wohnung zur Finanzierung des Eheschutzverfah- rens beizuziehen. Die Parteien könnten nur gemeinsam über die Liegenschaft verfügen und seien sich weder über eine Vermietung, noch über einen Verkauf, noch über eine Zuteilung einig. Doch selbst, wenn sie sich einig wären, würde es nicht angehen, die Parteien zu zwingen, eine Liegenschaft zu veräussern oder zu belasten, damit sie ein Eheschutzverfahren finanzieren könnten (Urk. 1 S. 3 f.). Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, weil sie nicht die von der Vor- instanz bejahte Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung beschlagen. Die Gesuchstel- lerin macht nicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätte sie die finanziellen Verhältnisse betreffend das Grundstück in Polen umfassend und nachvollziehbar dargelegt. Die Angaben beider Parteien sind denn in der Tat alles andere als klar, nachvollziehbar und belegt: Die Gesuchstellerin gab an, der vom
Gesuchsteller eingereichte Kaufvertrag sei nicht der richtige Vertrag, sondern erst ein Vorvertrag, noch mit den Angaben ihrer Mutter (Vi-Prot. S. 10; der angeblich richtige Vertrag wurde nicht eingereicht). Auch der Wert der Wohnung wurde nicht glaubhaft gemacht; die Gesuchstellerin gab an, diesen nicht zu kennen und schätzte ihn auf ungefähr PLN 300'000.-- (Vi-Prot. S. 10); der Gesuchsgegner gab einen Wert von PLN 350'000.-- an (Vi-Prot. S. 24), was einem Wert von rund CHF 100'000.-- entspricht. Und auch die Frage, ob die Wohnung mit einer Hypo- thek belegt sei, wurde von der Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar beantwortet (vgl. dazu Vi-Prot. S. 9 f.). Irgendein brauchbarer Beleg zu den finanziellen Ver- hältnissen um dieses Grundstück ist nicht bei den Akten. Wer ein Armenrechtsge- such stellt, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (umfassend) dar- zulegen, wozu auch die Einreichung von aussagekräftigen Belegen gehört (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Eine anwaltlich vertretene Partei braucht hierzu nicht besonders aufgefordert zu werden, sondern muss dies von sich aus wissen. Nachdem die Gesuchstellerin zum Grundstück in Polen keine klaren Angaben gemacht und keinerlei aussagekräftigen Belege eingereicht hat, ist die vorinstanzliche Feststel- lung, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, nicht zu beanstanden. Darüberhinaus sind die Parteien unbestrittenermassen gemeinsame Eigen- tümer dieses Grundstücks in Polen. Dabei soll es sich um eine kleine Wohnung in Krakau handeln. Diese sei für CHF 56'000.-- gekauft worden und habe einen ak- tuellen Wert von ungefähr PLN 300'000.-- bis PLN 350'000.-- (Vi-Prot. S. 9-11, S. 24), was rund CHF 100'000.-- entspricht. Der Gesuchsgegner hat bestätigt, dass es in Polen grundsätzlich möglich sei, eine Hypothek auf ein Grundstück aufzu- nehmen (Vi-Prot. S. 25 f.), was von der Gesuchstellerin nicht in Frage gestellt wurde. Die Parteien verfügen damit über einen Vermögenswert, den sie zur Pro- zessfinanzierung heranziehen könnten. Mittellosigkeit im Sinne des Armenrechts setzt nun aber voraus, dass die darum ersuchende Partei sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, sollen dabei nicht besser gestellt wer- den als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben und von denen ohne weiteres erwartet wird, dass sie zwecks Fi- nanzierung des Prozesses das Geld abheben oder die Wertschriften veräussern.
Bei gemeinsamem Grundeigentum können sich um das Armenrecht ersuchende Parteien nicht damit herausreden, die jeweils andere Partei verweigere die Zu- stimmung zu einem Verkauf oder zu einer Belastung, denn eine solche Verweige- rung wäre rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Das Institut des Armen- rechts dient nicht dazu, dass Parteien ihren ausländischen (oder auch inländi- schen) Grundbesitz schonen könnten. g) Bei dieser Sachlage – die vorinstanzliche Begründung, dass die Par- teien ihre Mitwirkungspflicht bezüglich des Grundstücks in Polen verletzt haben, ist zu bestätigen – braucht auf die Beschwerdevorbringen gegen die vorinstanzli- che zusätzliche Begründung, die Gesuchstellerin habe ihre Mitwirkungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie trotz Aufforderung die Steuererklärung 2013 und weitere Belege nicht eingereicht habe (Urk. 2 S. 7), nicht eingegangen zu werden. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre oh- nehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 6. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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