Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. Dezember 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. November 2014 (EE140017-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 25. März 2014 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Mit Verfügung vom 10. November 2014 entschied die erstinstanzliche Rich- terin das Folgende (Urk. 2 S. 4): " 1. Die Anträge des Gesuchgegners auf Durchführung einer Eini- gungsverhandlung und Fristansetzung für Beweisanträge bzw. zur ergänzenden Einreichung sachdienlicher Unterlagen werden ab- gewiesen. 2. (Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): " In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. No- vember 2014 und in Gutheissung des Antrags des Beschwerdefüh- rers vom 7. (recte: 28.) Oktober 2014 seien die Parteien zu einer Ei- nigungsverhandlung vorzuladen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen prozessleitender Natur (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Be- schwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht
mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzent- scheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Ent- sprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus, er laufe Gefahr, den Entscheid vor Obergericht anfechten zu müssen, sofern das Gericht ohne Einigungsver- handlung entscheiden würde. Wenn dagegen in einer Einigungsverhandlung der Vorschlag des Gerichts Punkt für Punkt durchgegangen und eine einvernehmliche Lösung gefunden würde, müsse er kein zeit- und kostspieliges Rechtsmittelver- fahren führen. Es drohe ihm somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil insbesondere in Form einer Verteuerung des Verfahrens, wenn keine Einigungs- verhandlung durchgeführt würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Es steht gegenwärtig in keiner Weise fest, dass sich das Weglassen eines weiteren (vgl. Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22, Urk. 5/25 S. 2 Ziff. 3) gerichtlichen Eini- gungsversuches im Sinne von Art. 273 Abs. 3 ZPO für den Gesuchsgegner in der Sache ungünstig auswirken wird. So kann zur Zeit nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Eheschutzrichterin schliesslich den Anträgen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) folgen wird. Sie kann im End- entscheid sehr wohl auch den Anträgen des Gesuchsgegners entsprechen. Fer- ner hat die Gesuchstellerin klar zu verstehen gegeben, dass sie angesichts der massiven Einschüchterungsversuche des Gesuchsgegners keine Möglichkeit ei- ner gütlichen Einigung sehe (Urk. 5/32 S. 3), weshalb die Erfolgschancen einer solchen Einigungsverhandlung als äusserst gering erscheinen. Schliesslich legte die Eheschutzrichterin den Parteien unbestrittenermassen bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2014 ihren Vergleichsvorschlag vor und er- läuterte diesen (Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22, Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien hatten im Anschluss die Möglichkeit, bis am 19. September 2014 aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche zu führen (vgl. Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22). Es ist somit davon auszugehen, dass ein nochmaliges Erläutern des Vergleichsvorschlags durch die Eheschutzrichterin den Gang des Prozesses unnötig verzögern würde, nachdem bis anhin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine Eini- gung zwischen den Parteien zustande gekommen ist und die Gesuchstellerin aus- führte, dass sie keine Möglichkeit einer gütlichen Einigung mehr sehe. Ob sodann eine Verteuerung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, hängt massgeblich von der Höhe der Verteuerung ab, weshalb eine solche nicht per se einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Die geltend gemachte Verteuerung bleibt vorliegend unsubstantiiert. Somit droht dem Gesuchsgegner durch die mit der angefochtenen Verfü- gung abgewiesene Durchführung einer "Einigungsverhandlung" kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert hat, damit der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird, was namentlich im summarischen Verfahren vorrangig zu beachten ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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