Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Oktober 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Höhe Gerichtsgebühr)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. September 2014 (EE140046-E)
Erwägungen: 1. a) Am 11. Juni 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzbegehren gestellt (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. September 2014 hatte die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückgezogen (Urk. 13). Mit Verfü- gung vom 11. September 2014 (Urk. 15 = Urk. 18) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setz- te die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- an (Disp.-Ziff. 2) und auflegte die Kosten der Gesuchstellerin (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. September 2014 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben. Sie stellt (sinngemäss) den Beschwerdeantrag (Urk. 17): Die Gerichtsgebühr sei angesichts der finanziellen Lage zu senken. c) Da aus der Eingabe nicht klar war, ob es sich dabei um eine Beschwer- de gegen die Höhe der Gerichtsgebühr oder um ein Gesuch um Erlass der Kos- ten handeln soll, wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. September 2014 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu erklären (Urk. 20). Die Antwort der Ge- suchstellerin vom 29. September 2014 hat jedoch keine Klarheit geschaffen: Ei- nerseits wird als Betreff "Gesuch um Erlass der Kosten" angegeben, andererseits wird nochmals eine Senkung gewünscht ("kosten für mich hoch festgelegt hat" und "diese hohe Summe nochmal zu prüfen und es möglicherweise in meinem Bedarf zu senken"; Urk. 21). Die an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe vom 18. September 2014 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Für ein Eheschutzverfahren besteht dabei ein regulärer Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Nach der
Praxis der erstinstanzlichen Gerichte werden für einfache Eheschutzverfahren Entscheidgebühren von zumindest Fr. 2'400.-- bis Fr. 3'000.-- festgesetzt. Wenn ein solches Verfahren ohne Entscheid über die Sache erledigt wird, kann die Ge- bühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG), bei sehr ge- ringem Aufwand kann die Gebühr allenfalls weiter ermässigt werden (analog § 4 Abs. 2 GebV OG). Die von der Vorinstanz auf Fr. 800.-- festgesetzte Gebühr be- trägt damit lediglich ca. einen Drittel bis einen Viertel der ordentlichen Gebühr für ein einfaches Eheschutzverfahren und ist auch angesichts des von der Vorinstanz bis zum Rückzug bereits getätigten Aufwands – es waren frühere Verfahrensak- ten zu studieren (Urk. 4, 5) und die Verhandlung auf Begehren der Gesuchstelle- rin zu verschieben, somit zwei Vorladungen zu erlassen und zuzustellen (Urk. 8 - 10) – keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. Die Eingaben der Gesuchstellerin sind – auch wenn sie von der Kam- mer als Beschwerde entgegenzunehmen waren – der Obergerichtskasse zur Prü- fung als Kostenerlassgesuch weiterzuleiten. 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 9. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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