Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 5. November 2014
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. September 2014 (EE140089-C)
Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien standen sich vor Vorinstanz i n ei nem Eheschutzverfahren ge- genüber. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2014 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Trennungsvereinbarung, welche mit Urteil vom 2. September 2014 vorgemerkt und hinsichtlich der Kinderbelan- ge genehmigt wurde (Urk. 25). Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Bezug auf die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt, aber hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung abgewiesen (Urk. 25 Dispositiv-Zif f. 3 der Verfügung vom 2. Sep- tember 2014). 2. Hiergegen hat die Klägerin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 24). Sie beantragt, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem stellt sie ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 24 S. 2). Der Gegenpartei im Hauptverfah- ren kommt im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltli che Rechts- pflege keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 Erw . 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 Erw . 3.2 mit Hinweisen). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung stellte die Vorinstanz zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 6 f.; Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Position der Klägerin im Eheschutzverfahren nicht aussichtslos er- scheint und ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist (Urk. 25 S. 6). Anlass für die vorliegende Beschwerde gibt daher einzig die Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Eheschutzverfah- ren.
recht zu erhalten (VI-Prot. S. 12). Die Forderung der Klägerin nach einem begleiteten Besuchsrecht verstand der Beklagte nicht (VI-Prot. S. 12). Im Rahmen der Vereinbarung wurde das Besuchsrecht zwar unbegleitet fest- gesetzt, aber den Bedenken der Klägerin insofern Rechnung getragen, als dass in einer ersten Phase keine Übernachtungsbesuche stattfinden werden und die in der zweiten Phase folgenden Übernachtungsbesuche an die Be- dingung geknüpft wurden, dass der Beklagte über eine Wohnung verfüge. Ausserdem wurde die Errichtung einer Beistandschaft vereinbart. Auch mit Bezug auf die Unterhaltspflicht des Beklagten lag keine Einigkeit vor. Während die Klägerin Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 1'800.– bzw. Fr. 1'850.– ab 1. Juli 2014 verlangte, war der Be- klagte lediglich bereit, für den Sohn B._____ Unterhaltsbeiträge zu bezah- len, wobei ihm die von der Klägerin geforderten Fr. 1'000.– als etwas viel vorkamen (VI-Prot. S. 15). Im Rahmen des Vergleichs wurde schliesslich auf eine Verpflichtung zur Bezahlungen von Ehegattenunterhalt verzichtet und für den Sohn B._____ ei n Unterhaltsbeitrag von Fr. 330.– ab 1. Januar 2015 vereinbart (Urk. 15 Ziff. 4a und b). Aus Ziffer 4c der Parteivereinbarung geht hervor, dass auf Seiten des Beklagten ab 1. Januar 2015 mit einem hypo- thetischen Einkommen gerechnet wurde. 4. Das Gesagte zeigt, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht be- zügli ch sämtli chen wesentli chen Punkte Ei ni gkei t herrschte und si ch das Verfahren damit keineswegs auf das Sammeln der Belege zur Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin beschränkte. Aus der Tatsache, dass schlussendlich unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung erzielt werden konnte, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien von Vornherein einig gewesen wären. Vielmehr galt es, zahlreiche Differenzen von durchaus grosser Tragweite für die Parteien zu bereinigen. Gerade mit Blick auf die Kinderbelange stellten sich in diesem Zusammenhang komple- xe Fragen, welche ein juristischer Laie nicht in jedem Fall selber überblicken kann. So erforderten es die Umstände, dass den Bedenken der Klägerin be- zügli ch ei nes geri chtsübli chen Besuchsrechts Rechnung zu tragen war,
weshalb Schutzmassnahmen wie ein begleitetes Besuchsrecht oder die Er- richtung einer Beistandschaft diskutiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin als juristische Lain diese Rechtsinstitute (begleitetes Besuchs- recht, Beistandschaft) ni cht kannte und damit nicht in der Lage war, die er- forderlichen Rechtsbegehren und Anträge zu formulieren. Der in Kinderbe- langen geltende unei ngeschränkte Untersuchungsgrundsatz ändert daran ni chts, nachdem dieser die am Verfahren Beteiligten nicht davon entbindet, durch Sachverhaltshinweise oder Beweisangaben selber am Verfahren mit- zuwirken. Die sachgerechte Formulierung der Rechtsbegehren ist Sache der Parteien. Sie setzt voraus, dass diese die sich stellenden Rechtsfragen ken- nen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 10). Auch mi t Bli ck auf di e Festsetzung der Unterhaltsbei- träge erschöpfte sich das Verfahren nicht bloss in der Auswertung der be- kannten Parameter (Einkommen und Bedarf der Parteien), sondern es stand die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Beklag- ten im Raum. Dass der Klägerin der Begriff des hypothetischen Einkom- mens fremd ist, ist dabei ebenso offensichtlich, wie dass sie als juristische Lain nicht in der Lage war, die für die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge re- levanten Tatsachenbehauptungen, namentlich im Hinblick auf die Frage ei- nes hypothetischen Einkommens des Beklagten, aufzustellen. Alles in allem präsentierte sich das vorliegende Eheschutzverfahren damit nicht als ei nfa- ches, keinerlei besondere Schwierigkeiten bereitendes Verfahren, welches von der Klägerin ohne juristische Kenntnissen alleine hätte bewältigt werden können. Die vom Gericht bereit gestellten Checklisten waren nicht geeignet, hinsichtlich dieser Schwierigkeiten Abhilfe zu schaffen, zumal diese - wie die Vorinstanz selber ausführt (Urk. 25 S. 7 f.) - lediglich dazu dienen, die not- wendigen Belege für die Festsetzung der Unterhaltspflicht zusammenzutra- gen. Mit Bezug auf die umstrittene Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die Errichtung einer Beistandschaft bieten die Checklisten aber genauso wenig Hilfestellung wie für die Frage nach der Anrechnung eines hypotheti- schen Ei nkommens.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass dem vorliegenden Eheschutzverfahren ein vielschichtiger Sachverhalt zu Grunde lag, welcher zu rechtlich komplexen Fragestellungen führte. Das Verfahren wies für die Parteien - insbesondere aufgrund der umstrittenen Kinderbelange - eine grosse Bedeutung auf. Die Klägerin verfügt über keine juristischen Kenntnisse und ist gemäss eigenen Angaben psychisch angeschlagen (vgl. Urk. 12 S. 21 f.; obwohl die psychi- sche Labilität der Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgebracht und zum Be- weis verstellt wurde, wurde die Klägerin weder dazu befragt, noch entspre- chende Auskünfte beim behandelnden Psychiater, Dr. med. C._____, ein- geholt). Unter diesen Umständen war die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Eheschutzverfahren auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Jede vernünftige Drittperson mit ausreichenden finanziellen Mitteln hätte i n der gleichen Situation einen Rechtsvertreter beauftragt. Das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens si nd mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist die Klägerin für das Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, Erw. 4.3.2). 2. Die Klägerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem die Klägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat und für ihre Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. September 2014 aufgehoben. 2. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.– entschädigt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Klägerin, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se