Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichteri n Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 11. September 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Prozessführung, Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Juli 2014 (EE130010-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbe- gehren (Urk. 1). Die Parteien reichten der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine Scheidungskonvention ein und machten gleichzeitig ein Scheidungs- verfahren anhängig. In Ziff. 12 der Scheidungskonvention ersuchten die Parteien di e Vori nstanz, das Eheschutzverfa hre n zu si sti eren und nach Ei ntri tt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils zufolge Vergleichs abzuschreiben (Urk. 159 und Urk. 160). Am 25. Juli 2014 erliess die Vori nstanz folgende Verfügung (Urk. 232): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'667.20 Kosten Kindesvertreterin C._____ Fr. 2'958.10 Kosten Kindesvertreterin D._____ Fr. 2'170.80 Kosten Kindesvertreter E._____ Fr. 4'950.– Kosten Gutachten CHF 40'746.10 Total
haltet und ebenso diejenigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxi me gilt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3). 3. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Geltendmachung eines Prozess- kostenbeitrages des Gesuchstellers bzw. mangels Glaubhaftmachung, dass ein solcher nicht verlangt werden kann, ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe in Kenntnis der Rechtslage sämtliche Anträge (inkl. dem Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages) mi t Ausnahme des Antrages um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege zurückgezogen. Sie halte weder an einem Prozesskostenbeitrag des Gesuchsgegners und Be- schwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) fest, noch mache sie glaubhaft, dass ein solcher vorliegend ni cht verlangt werden könne (Urk. 232 S. 10). b) Dagegen wehrt sich die Gesuchstelleri n und macht sinngemäss geltend, sie sei mittellos. Weiter bringt sie vor, der Gesuchsgegner habe andern- falls auch ei nen Tei l der ihr auferlegten Gerichtskosten zu übernehmen (Urk. 231 S. 2). Ihre finanzielle Situation lasse die Bezahlung der ihr auferlegten Gerichts- kosten innert kurzer Frist nicht zu. Demgegenüber sei der Gesuchsgegner mit sei nem Bonus von Fr. 12'000.– und seinem angegebenen Vermögen von Fr. 65'000.– zahlungsfä hi g (Urk. 231 S. 1). c) Mit Bezug auf die Voraussetzungen für di e Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 232 S. 8 f.). Anzufügen i st, dass sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin als auch die Gutheissung des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass die Gesuchstellerin ni cht lei stungsfähi g i st. Solange ein Ehegatte den Prozess aus eigenen Mitteln fi- nanzieren kann, ohne bedürftig zu werden, bedarf es keines Prozesskostenbei- trages, auch wenn die Gegenpartei zu dessen Leistung in der Lage wäre oder so- gar wirtschaftlich besser gestellt ist.
Die Vorinstanz bejahte implizit die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners (Urk. 232 S. 10 und 25). Dies erweist sich als korrekt: Der Gesuch- stelleri n resulti ert aus i hren laufenden Ei nkünften und ihrem notwendigen Lebens- unterhalt kein relevanter monatlicher Überschuss. Ebenso verfügt sie – mit Aus- nahme der güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 12'000.– (vgl. Scheidungskonvention Ziffer 9, Urk. 160) – über kein namhaftes Vermögen. Die fällige güterrechtliche Ausgleichszahlung ist der Gesuchstellerin als Vermögens- freibetrag (sog. Notgroschen) zu belassen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Die erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin (Bankkontoauszüge und Lohnabrechnung März 2014; Urk. 235/1-3) sind aufgrund des umfassenden No- venverbots nicht zu beachten. Dies schadet vorliegend nicht, da – wie bereits ausgeführt – die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin glaubhaft ist. Auf der anderen Seite ist der Gesuchsgegner leistungsfähig (Urk. 232 S. 25). Damit sind die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erfüllt. Die Gesuchstellerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zufolge fehlender eigener Mittellosigkeit, son- dern aufgrund ihres unterbliebenen bzw. zurückgezogenen Antrages um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrages abwies (Urk. 232 S. 10). Sie ist erneut da- rauf hi nzuwei sen, dass die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nachgeht (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 119 Ia 11 E. 3a S. 11, 134 E. 4 S. 135; 85 I 1 E. 3 S. 4). Der gesuchstel- lenden mittellosen Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur gewährt werden, wenn sie keinen Prozesskostenbeitrag gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB von der Gegenpartei erhältli ch machen kann. Obwohl aufgrund der Akten und den Ausführunge n der Gesuchstelleri n (Urk. 231 S. 1 f.) davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner leistungsfähig ist, zog die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ausdrück- lich zurück (Urk. 173 S. 2 Ziffer 3, Urk. 177 S. 3 und Urk. 188). Im Beschwerde- verfahren kann sie darauf ni cht mehr zurückkommen. Die Vorinstanz hat damit zu
Recht das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege abgewiesen. 4. a) Weiter erhebt die Gesuchstelleri n Beschwerde gegen die Disposi- ti vzi ffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2014 (Urk. 232 S. 1). In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sollte die Gesuchstellerin da- mit die Höhe der Gerichtsgebühr beanstanden wollen, wäre darauf nicht einzutre- ten gewesen: Sie unterlässt es nämlich, die aus ihrer Sicht festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühr zu bezi ffern und zu begründen. Sollte die Gesuchstelleri n al- lerdings die ermessensweise von der Vorinstanz auf die Parteien verteilten Ge- richtskosten gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheids anfechten wollen (vgl. Er- wägungen Urk. 232 S. 25), legt sie mit keinem Wort dar, wie die Gerichtskosten auf die Parteien zu vertei len si nd und inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet hat. Auch auf einen solchen Antrag wäre nicht einzutreten gewesen. Bei wohlwollender Auslegung ihrer Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Gerichtskosten ihre missliche fi nanzi elle Situation darlegen wollte. Hierzu kann auf die vorstehen- den Erwägungen zu i hrem Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege verwiesen werden (vgl. Ziffer 3). Die Gesuchstelleri n ist darüber hinaus da- rauf aufmerksam zu machen, dass es für die Festsetzung der Entscheidgebühr kein Kriterium ist, ob eine kostenpflichtige Partei die von ihr zu tragenden Ge- ri chtskosten tatsächlich bezahlen kann oder nicht. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (Art. 96 ZPO). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Stellungnahme der Vorinstanz oder eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners i n Bezug auf die Kostenfolgen ei nzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwer- de ist abzuweisen. Ergänzend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass
sie bei der Obergerichtskasse grundsätzlich ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung stellen kann. 6. a) Grundsätzlich werden im Verfahren betreffend unentgeltli che Rechtspflege keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchverfahre n, ni cht je- doch für ein Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 580.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) D i e Gesuchstelleri n hat ei n Gesuch um Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 233). Es ist zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ebenfalls abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei keine eigentliche Parteistellung zu. Folglich können dem Gesuchs- gegner keine Kosten – weder Gerichtskosten noch Parteientschädigung – aufer- legt werden (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 III 342 ff. E. 4.2). Dem Gesuchsgegner erwuchs in Bezug auf die Kostenfolgen kein erheblicher Aufwand im Beschwerdeverfahren. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 580.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 231, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege) b zw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Kostenbeschwerde). Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche bzw. betr. Kostenbeschwerde um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'186.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 11. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
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