Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2014 (EE140127-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 9. April 2014 vor Erstinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 sistierte der erstinstanzliche Richter das Eheschutzverfahren bis 31. Dezember 2014, da sich die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 darauf geeinigt hätten, eine Eheberatung, Mediation o.ä. in Angriff zu nehmen und da sie beantragt hätten, es sei das Verfahren zu diesem Zweck zu sistieren (Urk. 2). In- nert Frist erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstelle- rin) mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2014 aufzuheben und das Verfahren unverzüg- lich fortzusetzen. Es gebe keinen Zweifel, dass der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) gar nichts unternehmen werde, um die Ehe zu retten. Er habe bis jetzt nichts dafür getan. Sie sei davon überzeugt, dass er nichts für die Rettung der Ehe unternehmen wolle. Sie wolle sich sobald wie möglich vom Gesuchsgegner trennen. Sie wünsche sich, dass er eine andere Wohnung finde (Urk. 1). 2. a) Damit ein Rechtsmittel an die Hand genommen werden kann, muss sich der angefochtene Entscheid zum Nachteil der rechtsmittelergreifenden Partei auswirken; das heisst, sie muss durch diesen Entscheid beschwert sein. Somit ist nur diejenige Partei zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welche ein schutz- würdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Ein solches schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn der erstinstanzliche Richter ge- nau so entschieden hat, wie dies der Betroffene verlangt und von ihm beantragt wurde (= formelle Beschwer). Wirkt sich der angefochtene Entscheid nachteilig für die Partei aus und verschafft dieser dadurch ein Interesse an seiner Abänderung, so spricht man von der materiellen Beschwer. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. dazu Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Vor- bemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 ff. m.w.H.).
b) Vorliegend fehlt der Gesuchstellerin die Beschwer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Parteien haben im Rahmen der Vergleichsgespräche anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 vereinbart, eine Mediation bzw. eine Ehetherapie in Angriff zu nehmen. Sie haben im Laufe dieser mündlichen Verhandlung erklärt, sie würden sich bis spätestens Ende 2014 beim Gericht mel- den, um bekanntzugeben, ob das durch das Gericht zu sistierende Verfahren fortgeführt werden soll oder nicht (Prot. Vi S. 7). Da der erstinstanzliche Richter in der angefochtenen Verfügung dementsprechend entschieden hat, fehlt es der Gesuchstellerin am Interesse an der Abänderung dieser Verfügung. Die Gesuch- stellerin ist sodann auch materiell nicht beschwert, da sie durch die angefochtene Verfügung nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Sollte sie nämlich in der Zwischenzeit zur Ansicht gelangt sein, dass die Ehetherapie bzw. Mediation gescheitert ist, kann sie dies dem erstinstanzlichen Richter mitteilen und bei ihm beantragen, dass das Eheschutzverfahren weiterzuführen sei (vgl. Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 100.– fest- gesetzt.
Zürich, 18. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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