Appeal withdrawn; no costs in family-law cost appeal

RE140011Obergericht04.06.2014Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeals dealt with a family-law appeal limited to the allocation of costs and party compensation after the first-instance court had discontinued the underlying maintenance proceedings following withdrawal. After the appellant indicated financial hardship and asked for the state to assume the costs, the court invited him to decide whether to continue the appeal. He then expressly withdrew it. The court treated the later filing as a withdrawal under Art. 241(3) ZPO, struck the appeal proceedings off, waived court costs for the appeal, and denied any party compensation to the respondent because no significant expenses were shown.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO; withdrawal of appeal and discontinuance of the proceedings. A procedural declaration by which the appellant no longer pursues the appeal is to be treated as a withdrawal if its content clearly manifests that intent; in such case the appellate court strikes the matter from the roll without adjudicating the merits. In the absence of substantial procedural efforts by the respondent, no party compensation is awarded. Court costs may exceptionally be waived where the circumstances so justify. The court’s task is limited to formally ascertaining the withdrawal and settling the incidental costs consequences.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 23. April 2014 (EE140058-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 23. April 2014 schrieb das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) das vom Gesuchsteller am 18. Februar 2014 eingeleitete Ehe- schutzverfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von total Fr. 875.-- dem Gesuchsteller und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'451.60 zu bezahlen (Urk. 2). b) Am 16. Mai 2014 schrieb der Gesuchsteller der Kammer, er habe leider feststellen müssen, dass die Kosten ihm auferlegt worden seien. Da er aber in fi- nanziellen Schwierigkeiten stecke, möchte er höflich bitten, dass der Staat die Kosten übernehme. Im Falle eines negativen Entscheids könne er frühestens An- fang des nächsten Jahres mit Zahlungen beginnen. Ausserdem habe die Anwältin der Gesuchsgegnerin Fr. 600.-- von der Beratungs- und Informationsstelle für Frauen erhalten (Urk. 1). c) Da die Kammer die von der Vorinstanz angegebene (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 6), für die Behandlung einer Beschwerde zuständige Instanz ist und sich der Gesuchsteller teilweise auch inhaltlich gegen die vorinstanzliche Kostenregelung wandte (die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin sei teilweise bereits von Drit- ten bezahlt worden), war die Eingabe des Gesuchstellers als Beschwerde entge- genzunehmen. Da sich die Eingabe jedoch inhaltlich hauptsächlich als Stun- dungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch präsentierte, wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung des Be- schwerdeverfahrens zu verzichten und das Schreiben an die Gerichtskasse wei- terzuleiten (Urk. 4). Der Gesuchsteller hat von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 24. Mai 2014 fristgerecht Gebrauch gemacht (Urk. 5). d) Formell ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2014 (Urk. 5) als Rückzug der Beschwerde anzusehen. Das Beschwerdeverfahren ist dement- sprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2014 wird der Obergerichts- kasse weitergeleitet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, unter Beilage der Originale von Urk. 1 und 6/1-6, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

withdrawalappeal discontinuancecourt costsparty compensationfamily lawsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance costs and compensation order should be discontinued after the appellant's withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were struck off as withdrawn.

Extrahierte Begründung

The appellant's filing of 24 May 2014 was to be treated formally as a withdrawal of the appeal under Art. 241(3) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to a party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

There were no significant efforts justifying an award of party compensation.

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