Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 25. Juni 2014
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Horgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Februar 2014 (EE130118-F)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren um Abänderung eines Ehe- schutzes der Eheleute B._____ (Gesuchsteller) bzw. C._____ (Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ge- suchstellers bestellt (Urk. 5/11). Mit Urteil vom gleichen Datum wurde die gleich- tags getroffene Vereinbarung über die teilweise Abänderung der Eheschutzverfü- gung vom 26. August 2013 genehmigt beziehungsweise vorgemerkt (Urk. 5/11). Mit Kostennote vom 12. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer einen Zeit- aufwand von 10.25 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 164.– geltend (Urk. 5/13). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde das Honorar des Be- schwerdeführers auf Fr. 1'500.– festgelegt und, unter Belassung der geltend ge- machten Barauslagen, eine Entschädigung ohne Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'664.– zugesprochen (Urk. 2 = Urk. 5/17). 2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 25. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Die Entschädigung des Beschwerdeführers sei auf mindestens Fr. 2'050.– zuzüglich Fr. 164.– Barauslagen und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, entsprechend total Fr. 2'391.– festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzu- sprechen." Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 324 ZPO, vgl. auch ZK-ZPO, Freiburghaus/Afheldt, Art. 324 ZPO N 4). 3. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Hono- rarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (ZK ZPO, Emmel, Art. 122 ZPO N 8, vgl. Art. 319 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO, Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei
hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Was nicht gerügt ist, hat grundsätzlich Bestand. 4. Die Beschwerdegegnerin erwog, dass in Eheschutzverfahren grund- sätzlich § 6 Abs. 3 und 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der AnwGebV zur Anwen- dung gelangen würden (§ 23 AnwGebV), womit die Grundgebühr eigentlich zwi- schen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– anzusetzen wäre. Im zu beurteilenden Fall seien einzig die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen Gegenstand des Verfahrens gewesen, weshalb von einer rein vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen und die Gebühr einzig nach dem Streitwert zu berechnen sei. Es sei eine Reduk- tion der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– auf Fr. 314.– anbegehrt worden, weshalb aufgrund der Unbestimmtheit der Zahlungsdauer streng ge- nommen von einem Streitwert von Fr. 128'640.– ausgegangen werden müsse (Fr. 536.– à 12 Monate mal 20 [Art. 92 ZPO]). Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV er- rechne sich bei solchen Streitwerten eine Grundgebühr von Fr. 12'618.40. Da der Streitwert einzig aufgrund der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge so hoch zu liegen komme, sei er gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV um die Hälfte auf Fr. 6'309.– zu reduzieren. Zudem sei die Sache zwischen den Parteien ohnehin nicht weiter streitig gewesen, und das Verfahren weise keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen auf bzw. habe wenig Aufwand verursacht, weswegen gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine weitere Reduktion um einen Drittel auf Fr. 4'206.– vorzunehmen sei. Ausserdem könne die Grundgebühr in Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 3 AnwGebV auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden und sei somit auf insgesamt Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die geltend gemachten Bar- auslagen in der Höhe von Fr. 164.– seien nachvollziehbar und somit zu vergüten, sodass sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'664.– belaufe (Urk. 2 S. 2 f.). 5. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, mangels Aussagen zur Mehrwertsteuer müsse wohl davon ausgegangen werden, dass diese im Ge- samtbetrag von Fr. 1'664.– inbegriffen sein solle (Urk. 1 S. 2 ff.). Ziehe man die offenbar vergessen gegangene Mehrwertsteuer von 8 % ab, so verbleibe noch ein Honorar von Fr. 1'389.– und eine leicht reduzierte Entschädigung für die Baraus- lagen. In der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin den im eingereichten Tä-
tigkeitsnachweis ausgewiesenen Zeitaufwand von 10,25 Stunden nicht kritisiert, so dass von einer Entschädigung von Fr. 135.50 pro Stunde auszugehen sei, was bei Fixkosten von Fr. 117.– pro verrechenbare Stunde (mit Hinweis auf BGE 132 I 201 E. 8.7.) noch einen Verdienst von Fr. 18.50 pro Stunde ergebe. Dabei werde übersehen, dass das Bundesgericht bereits in BGE 132 I 201 E. 8.6 festgestellt habe, dass für einen Schweizerischen Durchschnitt ein Betrag von Fr. 180.– pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen werden müsse, damit die Ent- schädigung vor der Bundesverfassung standhalte. Dieser Entscheid sei in BGE 137 III 185 ff. unter dem Regime der neuen ZPO bestätigt worden (mit Hinweis auf BSK ZPO, Rüegg, Art. 122 N 6). Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht den im Tätigkeitsnachweis darge- stellten Zeitaufwand nicht kritisiert, was auch bei einem Gesamtaufwand von 10,25 Stunden eigenartig gewesen wäre. Diesfalls hätte sie ihm vor der Kürzung ohnehin Gelegenheit geben müssen, seinen Aufwand detailliert zu begründen (mit Hinweis auf BSK ZPO, Rüegg, Art. 122 N 7). 6. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, sondern bezeichnet einzig die Entschädigung als zu tief. Insbesondere ist damit weder die Festsetzung der Grundgebühr noch die vorinstanzliche Erwägung ge- rügt, wonach das Verfahren keine komplexen Fragen aufgewiesen und wenig Aufwand verursacht habe; insofern hat der angefochtene Entscheid grundsätzlich Bestand. Der Rüge, es resultiere nach Abzug der vom Bundesgericht anerkann- ten Fixkosten von Fr. 117.– pro verrechenbare Stunde ein Stundenlohn von Fr. 18.50 (Urk. 1 S. 3) ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Bundesgerichtsentscheide einen aar- gauischen bzw. einen waadtländischen Obergerichtsentscheid betrafen. Beide kantonalen Rechtsordnungen sehen einen Stundenansatz für Pflichtmandate vor (BK ZPO, Bühler, Art. 122 N 10). Demgegenüber sieht der Kanton Zürich im Rahmen seiner kantonalen Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) als einziger Kanton (BK ZPO, Bühler, Art. 122 ZPO N 11) für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung nach denselben streitwertabhängigen Ansätzen vor, wie sie in vermögensrechtlichen Streitsachen für frei gewählte Rechtsvertreter gelten. Dabei
hat diese Entschädigung seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem mas- sgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) stellt neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksich- tigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der zürcherischen Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen da- von muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschal- entschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizien- ten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 Nr. 67 E. 8.3, 10). 7. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Ent- scheid der ersten Instanz zwar durchaus auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters ein (ZR 111/2012 S. 161 E. 3., vgl. dazu DIKE Komm. ZPO, Blickenstorfer, N 5 zu Art. 310 ZPO; ZK ZPO, Reetz/Afheldt, Art. 320 ZPO N 4). Den Akten kann ent- nommen werden, dass lediglich eine kurze Eingabe des Beschwerdeführers er- folgte (Urk. 5/1) sowie eine kurze Verhandlung stattfand (vgl. Urk. 5/13). Die an- gefochtene Grundgebühr hält sich an den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmen und ist daher vertretbar bzw. angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht der genannten Beschränkungen, die sich die Be- schwerdeinstanz auferlegt, ist eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachge- richts, das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschau- ung kennt, somit nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber ist die Beschwerde insoweit begründet, als neben der zu entrichtenden Gebühr nicht nur die notwendigen Auslagen, sondern auch die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten ist (BGE 122 I 1 E. 3c S. 4; DIKE Komm. ZPO, Huber, Art. 122 N 24). 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von (gerundet) Fr. 133.– (8 % MwSt. von Fr. 1'664.–) zuzusprechen. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 18 % und damit zu einem Fünftel (Fr. 133.– / Fr. 727.–). Der Streitwert beträgt Fr. 727.–, was in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V. m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– ergibt. Sie ist zu vier Fünfteln dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Entschädigung des Beschwerdeführers, der mehrheitlich unterliegt, besteht keine Rechtsgrundlage (ZK-ZPO, Jenny, Art. 107 N 26). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt:
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen
Honorar: Fr. 1'500.00 Barauslagen: Fr. 164.00 8% MwSt.: Fr. 133.00 Entschädigung total: Fr. 1'797.00" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Zürich, 25. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser versandt am: se