Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. März 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. November 2013 (EE130060-C)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien haben am tt. Dezember 2007 geheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder. Am 25. April 2013 reichte der Kläger beim Bezirksge- richt Bülach (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2013 schlossen die Parteien unter Mitwir- kung der Vorinstanz eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 24). Mit Urteil vom 5. November 2013 (Urk. 25) genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien (Disp.-Ziff. 1), ordnete die Gütertrennung per 25. April 2013 an (Disp.- Ziff. 2), legte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auf (Disp.-Ziff. 3 und 4) und nahm vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung Vormerk (Disp.- Ziff. 5). Mit gleichzeitiger Verfügung wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 25 S. 3). Auf Verlangen des Klä- gers (Urk. 27 und 28) hat die Vorinstanz die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nachträglich begründet (Urk. 29 = Urk. 32). b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2014 fristgerecht Beschwer- de erhoben (Urk. 31). Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (dazu sogleich Erwägung 2.b): Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzuheben, soweit damit das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und dem Kläger sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung korrekt hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die Beschwerdeschrift enthält an sich keine konkreten Anträge. Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und insbesondere aus der Erklärung der
Rechtsvertreterin des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Kläger mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht einverstanden sei (Urk. 28), kann jedoch der vorstehend wiedergegebene Antrag herausgelesen werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei mehrfach Frist zur Einrei- chung diverser Unterlagen angesetzt worden. Trotz Hinweis auf das Ungenügen der bisher eingereichten Unterlagen habe sich der Kläger geweigert, weitere Be- lege einzureichen. Die Bedürftigkeit sei daher schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich verweigert habe (Urk. 32 S. 5). Darüberhinaus sei der Kläger auch nicht als mittellos anzusehen. Ihm sei bis Feb- ruar 2013 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'369.-- pro Monat und ab März 2014 ein solches von Fr. 4'700.-- (hypothetisch) anzurechnen. Diesem stehe ein monatli- cher Bedarf von ca. Fr. 2'736.-- gegenüber. Unter Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 500.-- zur freien Verfügung verbleibe ihm damit ab März 2014 ein Über- schuss von ca. Fr. 1'464.-- pro Monat. Mit diesem könne der Kläger die ihn tref- fenden Gerichts- und Parteikosten innert absehbarer Zeit leisten (Urk. 32 S. 6-10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sich nicht geweigert, weitere Belege einzureichen. Er habe das Gericht darauf hingewiesen, dass er seit bald einem Jahr über kein regelmässiges Einkommen und auch nicht über ein privates Konto verfüge. Er habe sich auch nicht geweigert, die Gerichts- kosten zu bezahlen, sondern habe im Moment nicht die Möglichkeit dazu. Entge- gen der angefochtenen Verfügung sei er auch nicht Gärtner und habe nie als sol-
cher gearbeitet. Er sei seit November 2013 arbeitslos. Derzeit versuche er, sich wieder selbständig zu machen. Er sei gerne bereit, die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzuzahlen (Urk. 31). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass sich der Kläger geweigert habe, weitere Unterlagen einzureichen, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zutreffend: Im Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 ist vermerkt, dass der Kläger vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass noch Unterlagen (Konto- auszüge und Steuererklärungen) fehlen würden, und der Kläger daraufhin erklärt habe, dass er bereits alles eingereicht habe, was er besitze, und er dem Gericht keine weiteren Unterlagen mehr einreichen werde (Vi-Prot. S. 15). Ob der Kläger damals die fraglichen Kontoauszüge und Kopien der Steuererkärungen besass, ist unerheblich, denn solche Unterlagen hätte er sich problemlos wieder beschaf- fen können; seine Erklärung, keine weiteren Unterlagen einreichen zu wollen, war daher ohne weiteres als Weigerung anzusehen. Damit ist es zutreffend, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte. e) Darüber hinaus hat der Kläger auch keine konkreten Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine finanzielle Leistungsfä- higkeit erhoben. Dass dem Kläger ab März 2014 ein Einkommen von Fr. 4'700.-- monatlich netto anzurechnen sei und ihm damit ein genügender Überschuss zur Zahlung der ihn treffenden Prozesskosten verbleibe, wurde nicht als unzutreffend bzw. unzulässig gerügt. Dass er in der Vergangenheit kein regelmässiges Ein- kommen erzielt habe und seit November 2013 arbeitslos sei (wobei letzteres im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte; Art. 326 ZPO), stellt keine Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägung dar, dass es ihm mög- lich und zumutbar sei, ab März 2014 (mithin, aus Sicht der Verfügung vom 5. No- vember 2013, nach einer Übergangsfrist von knapp vier Monaten) ein Einkommen von Fr. 4'700.-- zu erzielen. Hierzu wäre auch darauf hinzuweisen, dass der Klä- ger freiwillig auf die Erzielung eines höheren Einkommens verzichtet hat (Vi-Prot. S. 11: er arbeite nicht zusätzlich, weil er nicht mehr zum Leben brauche), von ei- ner um das Armenrecht ersuchenden Person jedoch zu fordern ist, dass diese ih- re Möglichkeiten, den Prozess selber zu finanzieren, ausschöpft. Da sodann auch
die vorinstanzliche Bedarfsberechnung mit keinem Wort beanstandet wurde, bleibt es beim vorinstanzlich errechneten Überschuss von monatlich Fr. 1'463.--. Ebenso bleibt es schliesslich dabei, dass der Kläger mit einem solchen Über- schuss die ihn treffenden Gerichts- (Fr. 1'600.--) und Anwaltskosten (von der Vor- instanz auf ca. Fr. 4'300.-- geschätzt) innert einer Frist von weniger als fünf Mona- ten abbezahlen könnte. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 21). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen ge- wesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 6. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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