Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Januar 2014 (EE130422-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (nachfolgend Gesuchsgegner) eine Beschwerde gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014. Er rügte dabei, dass ihm für das vor- instanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Urk. 13). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Februar 2014 Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 19). Noch während laufender Frist zog der Gesuchsgegner seine Be- schwerde mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wieder zurück. Er teilte dabei mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bezahlt. Aufgrund dieser Umstände seien in vorliegendem Verfahren keine Kosten zu er- heben (Urk. 20). 2. Gemäss Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Er beendet das Verfahren unmittelbar. Das Gericht schreibt in der Folge das Verfahren gestützt auf den Rückzug in Anwen- dung von Art. 241 Abs. 3 ZPO der guten Ordnung halber ab (BGE 139 III 133 E. 1.1 f. m.w.H.). 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten grundsätzlich der un- terliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt im Fall des Rückzuges die klägerische Partei als unterliegend. Von dieser Regelung kann gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise abgewichen werden, wenn weder eine Partei noch Dritte die Kosten veranlasst haben. Dass die Gesuchstellerin während des laufenden Be- schwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren bezahlt hat, deutet darauf hin, dass auch sie sich zumin- dest nicht vollumfänglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte und diesen in gewissem Umfang als nicht korrekt einstufte (Urk. 20; Prot. S. 3). Fak- tisch hat durch diese Zahlung der Gesuchsgegner sodann zumindest teilweise das erhalten, was er im Beschwerdeverfahren angestrebt hat. Aufgrund dieser speziellen Umstände rechtfertigt es sich, den Anlass für das vorliegende Verfah-
ren im vorinstanzlichen Urteil zu erblicken und auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten. 3.2. Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hatte bis jetzt noch kei- ne erheblichen Umtriebe, insbesondere musste sie keine Beschwerdeantwort er- statten (Prot. S. 3). Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'519.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am: se