Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Entschädigungsfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 12. September 2013 (EE130217-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 11. Juni 2013 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 21 S. 3). b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen obgenannte Verfügung mit dem Antrag, ihr sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen. Zudem beantragte sie sinngemäss für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Gesuchstellerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass sie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ weder beauftragt noch kennengelernt habe. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sei die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner). Die Scheidungspapiere seien ihr vom Gesuchsgegner nach Hause gebracht worden, wo sie unter Druck auch unterschrieben habe. Es sei ihr zudem aus finanzieller Sicht nicht möglich, diese Summe zu bezahlen (Urk. 20). b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klage- rückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter den Begriff 'Prozesskosten' fallen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung sind in erster Linie die Anwaltskosten (Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 35 m.w.H.). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteient- schädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Ist die Gegenpartei unent- geltlich vertreten, wird die Parteientschädigung praxisgemäss direkt dem unent- geltlichen Rechtsbeistand der Gegenpartei zugesprochen (vgl. BK-Bühler, N 59 zu Art. 122 ZPO, mit weiteren Verweisen). Anlässlich der Verhandlung vom 10. September 2013 zog die Gesuchstelle- rin ihr Eheschutzbegehren zurück (Prot. Vi S. 4), weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht der Gesuchstellerin die Kosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ver- pflichtet hat. c) Die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO richten sich nach dem kantonalen Tarif (Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 95 N 37). Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – die Grund- gebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. In Scheidungsverfahren nach Art. 274 bis 294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Eheschutzsachen kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz legte die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– fest (inkl. Mehrwertsteuer). Konkrete Rügen, wieso die Parteientschädigung durch den erst- instanzlichen Richter zu hoch angesetzt worden sei, brachte die Gesuchstellerin nicht vor. In Anbetracht der zehnseitigen Eingabe (inklusive des zweiseitigen Bei- lagenverzeichnisses) der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) und ihres zweiseitigen Schreibens vom 3. September 2013 (Urk. 13) so-
wie in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen ist die von der Vor- instanz festgelegte Parteientschädigung als angemessen zu betrachten. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchs- gegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. a) Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und auf Fr. 100.– festzu- setzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
Zürich, 7. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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