Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 10. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Erläuterung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Juli 2013 (EE110034-G)
Erwägungen: I. 1. Am 4. April 2013 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/4). Mit Verfügung und Urteil vom 10. April 2013 (Urk. 5/3 = 7/89) regelte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Ge- trenntleben der Parteien je. Dispositiv-Ziffer 5 lautet dabei wie folgt:
"5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. April 2011 für sich persönlich Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Vo- raus, je auf den Monatsersten, wie folgt zu bezahlen: a) Phase 1 (bis und mit 31. März 2014): CHF 1'144.– b) Phase 2 (ab 1. April 2014): CHF 7'352.–" 2. Mit Eingabe vom 18. April 2013 stellte die Gesuchstellerin je bei der Vor- instanz ein Erläuterungsbegehren, welches mit Verfügung vom 4. Juli 2013 gut- geheissen wurde. Dispositiv-Ziffer 5 wurde entsprechend neu gefasst: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. April 2011 für sich persönlich Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Vo- raus, je auf den Monatsersten, wie folgt zu bezahlen: a) Phase 1 (bis zum effektiven Auszug der Gesuchstellerin aus der eheli- chen Liegenschaft an der ... [Adresse], längstens bis 31. März 2014): CHF 1'144.– b) Phase 2 (ab erfolgten Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft an der ... [Adresse], spätestens ab 1. April 2014): CHF 7'352.–." 3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (nachfolgend Gesuchsgegner) Beschwerde gegen den Erläuterungsent- scheid der Vorinstanz und gegen die Neufassung von Dispositiv-Ziffer 5. Die Vor-
instanz hat korrekt belehrt, dass die Anfechtung der Neufassung der Dispositiv- Ziffer 5 mit Berufung zu erfolgen hat, weshalb der diesbezügliche Teil der Rechtsmitteleingabe als Berufung entgegengenommen und unter der Verfahrens- nummer LE130053 angelegt wurde. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 9). Da sich die Beschwer- de des Gesuchsgegners sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Erläuterungsentscheid erwogen, dass im Ehe- schutzentscheid die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsgegner zugewiesen wor- den sei und die Gesuchstellerin bis zum 1. April 2014 zum Auszug verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin habe somit eine Übergangs- bzw. Auszugsfrist bis spätestens 1. April 2014. In Bezug auf den Bedarf bzw. die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin sei in den Erwägungen ausdrücklich festgehalten worden, dass zwei Phasen zu unterscheiden seien, nämlich die erste Phase bis und die zweite Phase ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft. Folglich seien die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die entsprechenden Phasen festgelegt worden: Für die Phase 1 CHF 1'144.– und für die Phase 2 CHF 7'352.– (Urk. 5/3 = 7/89 S. 18). Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 10. April 2013 sei insofern unvollständig bzw. widersprüchlich, als die beiden Phasen nur (strikte) per Datum unterschie- den worden seien und nicht zusätzlich bis bzw. ab Auszug aus der ehelichen Lie- genschaft. Der Wille des Gerichts komme unrichtig zum Ausdruck, weshalb Dis- positiv-Ziffer 5 erläuterungsbedürftig sei (Urk. 2 S. 4). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Ha-
senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Erläuterungsentscheid kann nur geltend ge- macht werden, der betreffende Entscheid sei nicht mit einem Erklärungsmangel behaftet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 334 ZPO). 3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, der Eheschutz- prozess habe über zwei Jahre gedauert. Zwischen der Eheschutzverhandlung und dem Endentscheid habe zudem ein Richterwechsel stattgefunden; dadurch sei das Unmittelbarkeitsprinzip und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Vorinstanz hätte zudem davon ausgehen müssen, dass sich die fi- nanziellen Verhältnisse in dieser langen Zeit geändert hätten. Dadurch dass der Eheschutzentscheid auf einer falschen Zahlenbasis beruhe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 4). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erläuterungsentscheid zusam- menhängen. Darüber hinaus sind die Vorwürfe viel zu allgemein gefasst, als dass sie verfangen könnten. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime ist es Sache der Parteien, dem Gericht den Sachverhalt substantiiert vorzutragen. Dass der Gesuchsgegner seine Sicht der Dinge nicht hätte einbringen können, macht er schliesslich nicht geltend. 4. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Endentscheid des Ehe- schutzverfahrens sei nach Einreichung der Scheidungsklage am 4. April 2013 er- gangen. Ein nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ergangener Ehe- schutzentscheid könne nur bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage Wirkung entfalten. Die für die Zeit ab 4. April 2013 festgesetzten Be- träge seien mangels Zuständigkeit als nichtig aufzuheben (Urk. 1 S. 6 und S. 16).
Auch diese Rüge ist Thema des Berufungsverfahrens gegen den Ehe- schutzentscheid bzw. gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziffer 5 und im vorliegen- den Erläuterungsverfahren nicht zu behandeln. 5. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Gesuchstellerin habe mit ihrem Er- läuterungsgesuch klargestellt haben wollen, dass sie jederzeit aus der ehelichen Wohnung ausziehen könne. Da im Zeitpunkt des von ihr eingereichten Erläute- rungsgesuchs die von ihr selbst eingereichte Scheidungsklage rechtshängig und sie noch gar nicht aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen gewesen sei, habe ihr Erläuterungsbegehren nur auf den Zeitpunkt nach der Rechtshängigkeit der Scheidung Wirkung haben können. Für den Zeitraum, in welchem das Ehe- schutzgericht entscheiden könne, habe der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinte- resse gefehlt, da sie ja noch in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe. Die Vorinstanz hätte daher auf das Erläuterungsbegehren mangels Rechtsschutzinte- resse nicht eintreten dürfen (Urk. 1 S. 5 f.). Ein erläuterungsbedürftiger Entscheid ist von demjenigen Gericht zu erläu- tern, welches den Entscheid gefällt hat (Art. 334 Abs. 1 ZPO; Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 9 zu Art. 334 ZPO). Das vorinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 war daher von der Vorinstanz, und nicht vom Scheidungsgericht, zu erläutern. Bei einem Widerspruch des Dispositivs zu den Erwägungen ist ein Rechtsschutzinteresse der dem Entscheid unterworfenen Parteien generell zu be- jahen. Eine entsprechende Erläuterung könnte denn auch von Amtes wegen vor- genommen werden (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin in ihrem Urteil vom 10. April 2013 unbefristet Unterhaltsbeiträge über den 4. April 2013 hinaus zugesprochen (Urk. 5/3). Entsprechend ist nicht von Belang, ob das Erläuterungsbegehren die Zeitspanne nach Rechtshängigkeit der Scheidungskla- ge betrifft, zumal der Gesuchsgegner das Urteil vom 4. April 2013 nicht angefoch- ten hat. Ob der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziffer 5 mit Rügen zu hören sein wird, die er bereits mit einer Berufung gegen das Urteil vom 4. April 2013 hätte vorbringen können und streng genom- men vom Erläuterungsbegehren nicht erfasst sind, wird im Berufungsverfahren zu klären sein. Im Übrigen möchte die Gesuchstellerin – entgegen dem Gesuchs-
gegner – mit ihrem Erläuterungsbegehren nicht nur klargestellt haben, ob sie je- derzeit aus der ehelichen Liegenschaft ausziehen darf, sondern auch, ob die Phase 2 der Unterhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners ab 1. April 2014 oder aber ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft zu laufen be- ginnt. 6. Der Gesuchsgegner macht schliesslich geltend, vor dem Erläuterungsent- scheid habe er davon ausgehen können, dass er ab dem 1. April 2014 über seine Wohnung werde verfügen können; nun sei der Zeitpunkt völlig ungewiss. Zuvor hätte er seine erste Wohnung auf den 1. April 2014 hin künden und in die eheli- che Liegenschaft ziehen oder diese vermieten können. Es werde ihm ein Leer- stand entstehen, weil er kaum sofort einen Mieter finde. Es sei offensichtlich, dass der Entscheid vom 4. Juli 2013 nicht nur eine blosse Erläuterung sei, sondern ei- ne materielle Veränderung seiner Lage, welche ihn viel koste (Urk. 1 S. 6 f.). Es trifft zu, dass der Zeitpunkt des Verlassens der ehelichen Wohnung und damit der Zeitpunkt der höheren Unterhaltsbeiträge aufgrund der erläuterten Dis- positiv-Ziffer 5 nunmehr ungewiss ist. Dies war jedoch bereits gemäss den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Urteils vom 10. April 2013 der Fall. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Erläuterung (Art. 334 Abs. 1 ZPO) zu Recht bejaht hat. Betreffend die Voraussetzungen für eine Erläuterung kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft verpflichtet und ihr dafür eine Auszugsfrist bis spätestens 1. April 2014 angesetzt (Dispositiv- Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 10. April 2013 [Urk. 5/3 = 7/89 S. 31]). Es ver- steht sich von selbst, dass es der Gesuchstellerin damit frei steht, die eheliche Liegenschaft auch bereits vor diesem Termin zu verlassen. In den Erwägungen zum Urteil hat die Vorinstanz sodann stets und unmissverständlich zwei Phasen unterschieden: die erste Phase bis zum und die zweite Phase ab dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung (Urk. 5/3 = 7/89 S. 18 f., S. 24 und S. 30). Dass dies dann im Fazit verkürzt als "Phase 1 (bis und mit 31. März 2014)" und "Phase 2 (ab. 1. April 2014)" zusammengefasst wird, ändert nichts da-
ran, dass die gesamte Unterhaltsberechnung auf den zwei Phasen "bis zum Aus- zug" und "ab dem Auszug" beruht und für den Auszug kein striktes Datum, son- dern eine Auszugsfrist definiert ist. Es ist nicht zweifelhaft, welchen Willen sich die Vorinstanz gebildet hatte. Auch wenn das Dispositiv (Ziffer 5) wörtlich genau dem (verkürzten) Fazit der Erwägungen (Urk. 5/3 = 7/89 S. 31) entspricht, besteht da- mit gleichwohl ein Widerspruch zwischen dem, was die Vorinstanz entschieden hat, und dem, was sie erwogen hat. Die Voraussetzungen für eine Erläuterung waren demnach erfüllt (Art. 334 Abs. 1 ZPO) und Dispositiv-Ziffer 5 in der erläu- terten Form entspricht nunmehr den massgebenden Erwägungen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbe- gründet abzuweisen. III. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Ge- suchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demge- mäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Zürich, 10. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se