Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130018-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegnerin
betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Juli 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Eheschutz (EE110105-F)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat die Klägerin B._____ (fortan Klägerin) als un- entgeltlicher Rechtsvertreter in deren Eheschutzverfahren, das mit Urteil vom 1. Juni 2012 erstinstanzlich abgeschlossen wurde (Urk. 5/39). Dagegen erhob der Beklagte C._____ (fortan Beklagter) Berufung (Urk. 5/41). Nach rechtskräftiger Erledigung des Berufungsverfahrens machte der Beschwerdeführer für das erst- instanzliche Verfahren eine gesamthafte Entschädigung nach Zeitaufwand von Fr. 10'437.75 geltend (Urk. 5/49). Mit kurzbegründeter Verfügung vom 4. Juli 2013 sprach die Erstinstanz ein Honorar von Fr. 7'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu, insgesamt Fr. 8'029.35 (Urk. 2 S. 3). 2. Am 12. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit den folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 2). 1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Juli 2013 aufzuheben und es sei stattdessen die Entschädigung wie folgt festzusetzen: Honorar CHF 9'230.00 Barauslagen CHF 434.60 Zwischentotal CHF 9'664.60 MwSt. 8 % CHF 773.20 Entschädigung total CHF 10'437.80
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 3. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Erstinstanz erwog, die Grundgebühr sei unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände auf Fr. 14'000.– anzusetzen. Unter Beachtung, dass es sich um ein Eheschutzverfahren sowie um einen in zeitlicher Hinsicht etwas umfangrei- cheren, in rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich komplizierten Fall handle, sei es angemessen, die Grundgebühr auf die Hälfte zu reduzieren (Urk. 2 S. 2). 5. Für den Beschwerdeführer ist das festgesetzte Honorar unangemessen und willkürlich. Es sei eine Kürzung von 25 % vorgenommen worden, ohne dass auch nur ansatzweise begründet worden wäre, welche Bemühungen der Unterzeich- nende nicht hätte erbringen sollen, müssen oder dürfen. Eine derartige Kürzung verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, da damit keine effiziente Rechtsvertretung mehr möglich wäre und nur noch gerade ein Stundenansatz von Fr. 151.60 vergü- tet werde. Nach Lehre und Rechtsprechung hätten die oberen Instanzen einzu- greifen, wo der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden sei und die festgesetzte Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehe und in krasse Weise gegen das Gerechtigkeitsempfin- den verstosse (Urk. 1 S. 4 ff). 6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist in- nerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Eheschutzsachen kann die Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden. Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– . Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemes- sungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre An- gemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des
Vorderrichters ein (DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 5; Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 7. Der Beschwerdeführer beanstandet, statt einer mündlichen Verhandlung sei er aufgefordert worden, eine umfassende schriftliche Klagebegründung einzu- reichen; dem sei er mit einer 15-seitigen Klagebegründung zusammen mit Beila- gen nachgekommen. Der Mehraufwand wegen der schriftlichen Ausfertigung ha- be sich auf sechs Stunden belaufen und die Hauptverhandlung am 14. Februar 2012 habe 5 ½ Stunden gedauert. In der Folge seien die Rechtsvertreter beauf- tragt worden, die noch offenen Punkte mit ihren Klienten zu diskutieren. Dank den Bemühungen des Beschwerdeführers habe die Klägerin am 6. März 2013 (recte 2012) die zweite Teilkonvention bestätigt. Dieser Aufwand, welcher vom Be- schwerdeführer im Auftrag des Gerichts habe betrieben werden müssen und sich auf über vier Stunden belaufe, sei ungewöhnlich und allein vom Bezirksgericht Horgen verursacht worden. Da der Beklagte indessen die Teilvereinbarung nicht akzeptiert habe, habe die Erstinstanz ein Urteil fällen müssen, welches am 1. Juni 2012 ergangen sei und mit der Mandantin habe besprochen werden müssen. In der ganzen Zeit zwischen dem 7. März 2012 und dem 11. Juni 2012 habe der Be- schwerdeführer verschiedenste telefonische Anfragen der Klägerin beantworten müssen, was einen erheblichen Aufwand verursacht habe, der hätte vermieden werden können, wenn das Bezirksgericht Horgen rasch und unkompliziert ein Ur- teil gefällt hätte (Urk. 1 S. 5 ff). 8. Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem Stundenaufwand bzw. sinngemäss er habe den geltend gemachten Aufwand erbringen müssen, um sich nicht unsorgfältiges Prozessieren vorwerfen lassen zu müssen (Urk. 1 S. 6 ff.). Der Rüge, es sei ein Stundenlohn von Fr. 151.60 festgesetzt worden (Urk. 1 S. 9), ist nicht stichhaltig. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters im Zivilprozess hat seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskrite- rien zu erfolgen. Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand- Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem
Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zu- schläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitauf- wand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsgebührenverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beur- teilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwe- cke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 Nr. 67 Erw. 8,3, 10). 9. Die Erstinstanz hat die Grundgebühr auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Für den Be- schwerdeführer ist dieser Betrag nicht haltbar, angemessen sei eine Grundgebühr von Fr. 9'333.– (Urk. 1 S. 11). Die Erstinstanz hat in Abwägung der massgebli- chen Kriterien (Verantwortung, Schwierigkeit, Zeitaufwand) das Verfahren im obe- ren Bereich des Tarifrahmens (Fr. 14'000.–) angesiedelt. Sie hat sodann berück- sichtigt, dass es sich um ein Eheschutzverfahren handelt, und die Gebühr auf die Hälfte reduziert. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei § 6 Abs. 3 Anw- GebV handle es sich um eine Kann-Vorschrift (Urk. 1 S. 10), so ist das richtig. Al- lerdings entspricht es der Praxis, in Eheschutzverfahren diese Bestimmung an- zuwenden und das Ermessen auszuüben. Der Beschwerdeführer geht von einer Reduktion auf 2/3 aus, indem er wiederum den Zeitaufwand als Massstab nimmt (Urk. 1 S. 11), was, wie ausgeführt, nicht alleiniges Kriterium ist. Vorliegend war die Frage der Obhuts- und Wohnungszuteilung nicht strittig (Urk. 5/20 S. 2; Urk. 5/27 S. 1). Zu Auseinandersetzungen Anlass gab vielmehr die Besuchsrechts- ausübung vor dem Hintergrund, dass gegen den Beklagten vor Anhängigma- chung des Eheschutzverfahrens Schutzmassnahmen gemäss GSG (Wegwei- sung/Rayonverbot/Kontaktverbot; Urk. 5/21/14) hatten ausgesprochen werden müssen (Urk. 5/20 S. 2; Urk. 5/27 S. 1). Weiter umstritten war die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den Kindern (Urk. 5/31; Urk. 5/33). Indes lagen wirt- schaftlich überschaubare Verhältnisse vor, steht doch der Beklagte in einem An- stellungsverhältnis (Urk. 5/27 S. 2). Es zeigt sich somit, dass sich die angefochte-
ne Grundgebühr an den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmen hält und aufgrund der vorliegenden Umstände als vertretbar erscheint. 10. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Grundgebühr mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Ein Zuschlag für die schriftliche Klagebegründung, wie der Beschwerdeführer reklamiert (Urk. 1 S. 11), ist daher nicht geschuldet. 11. Laut § 11 Abs. 2 AnwGebV werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, und zwar für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere not- wendige Rechtssch riften. Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Erstrichterin den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Feb- ruar 2012 Frist angesetzt hat, um sich über die offenen Punkte zu einigen, an- sonsten ein Urteil gefällt werde (Prot. I S. 25). Deshalb erscheint es angemessen, die vom Gericht verursachten Leistungen zu entschädigen und ermessensweise einen Zuschlag von 10 % zu veranschlagen. Dagegen gilt der Aufwand für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemühungen zwischen Widerruf der Teilvereinbarung und Zustellung des Urteils sowie für die Durchsicht der Verfü- gung vom 26. März 2013 (Urk. 5/46) als in der Grundgebühr mitenthalten; bei letz- terer ging es lediglich um die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vereinbarte Beistandschaft, welche der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde mitzuteilen war. 12. Zusammengefasst ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 7'700.– festzule- gen. 13. Die Barauslagen wurden antragsgemäss mit Fr. 434.60 berücksichtigt und sind ebenfalls zuzusprechen.
Barauslagen Fr. 434.60 8 % MwSt. Fr. 650.75 Entschädigung Fr. 8'785.35
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im erstinstanzli- chen Verfahren (Prozess EE110105) aus der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 8'785.35 entschädigt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 7. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: js