Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130013-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. April 2013 (EE080089-G)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin vertrat ihren Mandanten in dessen mit Verfü- gung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Februar 2009 erledigten Eheschutzabänderungsprozess als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 30 S. 15, Dispositivziffer 2). Die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Entsprechend wurde dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.–, zahlbar an seine unent- geltliche Rechtsvertreterin zugesprochen (Urk. 4/3 S. 15 f., Dispositivziffern 7 und 8). 2. Mit Eingabe vom 2. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin vor Vor- instanz ihre Kostennote für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers (über den Betrag von Fr. 6'743.20) ein und machte geltend, die mit Verfügung vom 5. Februar 2009 zugesprochene Prozessentschä- digung habe nicht erhältlich gemacht werden können, was die beiliegende Kor- respondenz belege. Gestützt auf § 89 Abs. 2 aZPO/ZH ersuche sie um antrags- gemässe Festsetzung des Honorars (Urk. 37; Urk. 38-40). 3. Gemäss Verfügung vom 16. April 2013 entschädigte das Bezirksgericht Meilen die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Eheschutzabänderungsprozess mit Fr. 1'000.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuern) und hielt fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beklagten gemäss Dispositivziffer 8 der Ver- fügung vom 5. Februar 2009 im gesamten Umfang von Fr. 1'000.– auf die Ge- richtskasse übergehe (Urk. 2 S. 3, Dispositivziffern 1 und 2). 4. Mit Beschwerde vom 29. April 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um antragsgemässe Festsetzung der Entschädigung gemäss Kostenblatt, wel- ches der Vorinstanz eingereicht worden sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Bezirksgerichts bzw. Staates (Urk. 1 S. 1). Mit Präsidialver- fügung vom 30. Mai 2013 wurde dem Bezirksgericht Meilen Frist zur Erstattung
der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Gemäss Schreiben vom 2. Mai (recte wohl Juni) 2013 verzichtete das Bezirksgericht Meilen auf eine Beschwerdeant- wort (Urk. 7). 5. a) Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Somit richtet sich das Rechtsmittelver- fahren nach der neuen Prozessordnung und das zulässige Rechtsmittel ist, wie die Vorinstanz richtig belehrte, die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Materiell werden die nach altem Recht (vgl. § 89 aZPO/ZH) ergangenen prozessleitenden Entscheide im Rechtsmittelverfahren je- doch nach altem kantonalen Prozessrecht überprüft. b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weniger als das von dieser geltend gemachte Honorar zugesprochen. Wird die Honorarhöhe vom Gericht herabgesetzt, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin beschwerdeberechtigt (Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. A., 2013, N 8 zu Art. 122 ZPO). c) Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei mit Verfügung vom 5. Februar 2009 Rechtsanwältin Dr. A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden. Gleichzeitig sei die Beklagte dazu verpflichtet worden, Rechtsanwältin Dr. A._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Rechtsanwältin Dr. A._____ mache nun geltend, die Prozessentschädigung kön- ne von der Gegenpartei nicht erhältlich gemacht werden und ersuche um an- tragsgemässe Festsetzung des Honorars in der Höhe von Fr. 6'743.20. Die Uner- hältlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– habe aufgrund der Akten und der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auch an die Beklagte als erwiesen zu gelten. Die Festsetzung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin stelle im Gegensatz zur Bemessung der Prozessentschädigung jedoch einen Akt der Justizverwaltung dar und das Gericht als Justizverwaltungsbehörde sei bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit grundsätzlich an den Entscheid des erken- nenden Gerichts gebunden. Demnach sei die Entschädigung an die unentgeltli-
che Rechtsvertreterin des Klägers auf Fr. 1'000.– festzusetzen und entsprechend auszurichten. Demzufolge gehe der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin des Klägers, Dr. A._____, gegenüber der Beklagten im Umfang der reduzier- ten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– gemäss Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 5. Februar 2009 auf die Gerichtskasse über (Urk. 2 S. 2 f.). d) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). e) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers auf die reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.– festgesetzt. Zur Begründung werde ausgeführt, die Vorinstanz sei bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit grundsätzlich an den Entscheid des erkennenden Gerichts gebunden. Diese Begründung überzeuge nicht. Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger nicht voll, sondern nur teilweise obsiege. Deshalb erhalte er auch nur eine reduzierte Prozessentschädigung. Indem ihr eine Entschädigung nur im Um- fang dieser reduzierten Prozessentschädigung zugesprochen werde, werde sie von vornherein nicht für alle (notwendigen) Bemühungen entschädigt, soweit der Kläger unterliege. Und soweit der Kläger obsiege, erhalte sie nicht die volle Pro- zessentschädigung, sondern nur die reduzierte, und werde auch diesbezüglich nicht angemessen bzw. nicht gemäss Anwaltstarif entschädigt. Bei Unterliegen bzw. wenn der unentgeltlich prozessierenden Partei keine Prozessentschädigung zugesprochen werde, sei der unentgeltliche Rechtsvertreter vom Staat nach Mas- sgabe des kantonalen Anwaltstarifs zu entschädigen ( § 89 Abs. 2 aZPO/ZH). Der Kläger sei zu 1/3 unterlegen. Diesbezüglich sei ihre Entschädigung auf der
Grundlage des eingereichten Kostenblatts bzw. nach Anwaltstarif zu entschädi- gen. Bei Obsiegen sei grundsätzlich die Prozessentschädigung dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter als Entschädigung zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 aZPO/ZH). Der Kläger obsiege zu 2/3. Die dafür berechnete Prozessentschädigung von of- fenbar Fr. 1'500.– sei der Rechtsvertreterin nicht zugesprochen worden, sondern nur die reduzierte von Fr. 1'000.–. Hinzu komme, dass die (volle) Prozessent- schädigung offensichtlich zu tief angesetzt sei. Allein die Hauptverhandlung mit Weg habe mehr als fünf Stunden gedauert. Ihr Plädoyer habe zehn Seiten und 33 Beilagen umfasst. Der dafür benötigte Zeitaufwand von 6,5 Stunden erscheine angemessen. Die vorausgegangene Instruktion des Klägers habe drei Stunden gedauert. Die Besprechung mit dem Klienten nach erhaltener Eheschutzverfü- gung habe das Ergreifen eines Rechtsmittels betroffen und sei zu vergüten, auch wenn (oder gerade weil) auf den Weiterzug verzichtet worden sei. Die Parteien hätten vorprozessuale Gespräche geführt, wobei sich die Gegenpartei direkt an sie gewandt habe. Die aussergerichtlichen gemeinsamen Gespräche hätten nicht zu einer Einigung geführt, erschienen aber legitim und es erscheine angemessen, auch diese angemessen zu entschädigen. Auch der weitere Aufwand gemäss Kostenblatt sei gerechtfertigt bzw. sei notwendig gewesen, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Gemäss Zürcher Kommentar Frank/Sträuli/Messmer sei bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsvertreter im Falle des Obsie- gens grundsätzlich von der Prozessentschädigung des Sachgerichts nicht abzu- weichen. Es handle sich dabei um einen Grundsatz, von dem ausnahmsweise abgewichen werden könne. Zudem bestehe die Möglichkeit der Wiedererwägung. Vorliegend sei es gerechtfertigt, die Entschädigung insgesamt nach dem einge- reichten Kostenblatt zu bemessen. Die vorliegend zugesprochene Entschädigung decke die notwendigen und angemessenen Bemühungen der Rechtsvertreterin bei weitem nicht und erscheine geradezu stossend. Es sei daher zusätzlich zu den Fr. 1'000.– die Differenz zwischen der zugesprochenen reduzierten Prozess- entschädigung und einer nach Anwaltstarif angemessenen Entschädigung aus der Staatskasse zu vergüten. Zusammenfassend sei § 89 aZPO/ZH verletzt wor- den, indem ein Teil der Anwaltskosten nicht vergütet worden sei (fehlende Liqui- dation der Prozesskosten bei Unterliegen) bzw. indem im Ausmass des Obsie-
gens nicht die volle, sondern nur eine reduzierte Prozessentschädigung zuge- sprochen worden sei, die zudem in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den notwendigen und angemessenen Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin stehe. Die Entschädigung sei gemäss Lehre und Praxis so zu bemessen, dass sie dem Rechtsvertreter ermögliche, einen bescheidenen Ver- dienst zu erzielen. Mit zu den zugesprochenen Fr. 1'000.– erhalte sie mit Rück- sicht auf den erfolgten Zeitaufwand rund Fr. 30.– pro Stunde. Damit liessen sich nicht einmal die Gestehungskosten der selbstständigen Anwaltstätigkeit finanzie- ren (Urk. 1 S. 2 ff.). f) Zurecht entrichtete die Vorderrichterin die der Beschwerdeführerin im Eheschutzabänderungsentscheid vom 5. Februar 2009 zugesprochene auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inklusive Mehrwertsteu- ern) zufolge Unerhältlichkeit aus der Gerichtskasse unter Übergang des An- spruchs auf diese. Die Beschwerdeführerin rügt indessen ebenfalls zurecht, dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Eheschutzabänderungsprozess habe. Der Ehe- schutzabänderungsentscheid vom 5. Februar 2009 ist rechtskräftig, weshalb um- gerechnet von einer vollen Entschädigung für dieses Verfahren von Fr. 3'000.– (Fr. 1'000.– = 1/3) auszugehen ist. Diese ist im vorliegenden Verfahren indes, wo- rauf die Vorinstanz richtig hingewiesen hat, bindend, zumal die (nachträgliche) Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach der ZPO/ZH einen Akt der Justizverwaltung darstellt, weshalb eine Bindung an den Entscheid des erkennenden Gerichts besteht (ZR 90 Nr. 70). Der Beschwerdefüh- rerin stand es frei, ein Rechtsmittel gegen die Höhe der ihr gemäss Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 5. Februar 2009 zugesprochenen (reduzierten) Prozessent- schädigung zu ergreifen. Solches hat sie jedoch nicht getan. Heute sind ihre dies- bezüglichen Einwendungen, insbesondere betreffend das angebliche offensichtli- che Missverhältnis zwischen Entschädigungshöhe und notwendigen und ange- messenen Bemühungen, welche allesamt bereits damals hätten vorgebracht wer- den können und müssen, nicht mehr zu hören. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre
im Übrigen bei der Vorinstanz zu stellen, wobei anzumerken ist, dass kein dies- bezüglicher Anspruch besteht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin daher (zusätzlich zu den bei der Gegenseite uneinbringlichen Fr. 1'000.–) noch die Dif- ferenz zur vollen Prozessentschädigung, nämlich Fr. 2'000.– (inklusive Mehrwert- steuern und Barauslagen), zuzusprechen (§ 89 Abs. 2 ZPO/ZH), mithin insgesamt Fr. 3'000.– (inklusive Mehrwertsteuern), wobei im Umfang des unerhältlichen Teils von Fr. 1'000.– eine Subrogation der Gerichtskasse erfolgt. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. Zu bemerken ist, dass sich der Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt der anwaltlichen Bemühungen noch auf 7,6 % und nicht 8 % (Erhöhung per 1.1.2011 [Art. 25 Abs. 1 MWSTG {SR 641.20}]) belief, wie die Vorderrichterin irrtümlich vorsah (Urk. 2 S. 3), da der Zeitraum der Leistungserbringung und nicht der Rechnungsstellung oder Entschädigung massgeblich ist. Im Ergebnis spielt dies indes keine Rolle. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu regeln (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert im vor- liegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich auf Fr. 5'743.20 (Fr. 6'743.20 gel- tend gemachtes Honorar abzüglich Fr. 1'000.– von der ersten Instanz zugespro- chenes Honorar). Die Beschwerdeführerin dringt lediglich im Umfang von Fr. 2'000.– mit ihrer Beschwerde durch. Damit unterliegt sie mehrheitlich mit rund 65 %. In diesem Umfang trägt sie entsprechend auch die Kosten des Beschwer- deverfahrens. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Pro- zessentschädigungen aus der Staatskasse sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (OGer ZH, 19. Juli 2011 [PS110126-O]).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks-
gerichts Meilen vom 16. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin Dr. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im erstinstanzli- chen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.– (inklusive 7,6 % Mehrwert- steuern und Barauslagen) entschädigt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: se