Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Mai 2013
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz (Gutachten)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. März 2013 (EE130010-E)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit 30. Januar 2013 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 26. März 2013 (Vi-Urk. 58 = Urk. 2) ord- nete die Vorinstanz auf Begehren der Kindesvertreterin (Vi-Urk. 48) an, zur Frage der Obhut und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs betreffend die fünf Kinder der Parteien (geboren 1999, 2001, 2002, 2004 und 2011) werde ein Gut- achten in Auftrag gegeben (Disp.-Ziff. 1) und schlug dazu den Parteien Dr. phil. C._____ als Gutachterin vor (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. April 2013 fristgerecht (Vi- Urk. 59) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 Ziff. 1 des Dispositivs (Anordnung eines Gutachtens) im Entscheid sei aufzuheben 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 325 Abs. 2 ZPO); 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der BerufungsBeschwerdeführern [recte: Beschwerdegegnerin]." c) Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2013 wurde das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 3). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Aus diesen ergab sich auch eine neue Anschrift der Gesuchstellerin (Vi-Urk. 66). e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzverfahren sei ein Gutachten nur einzuholen, wenn ein pathologischer Fall oder aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Solches sei vorliegend zu bejahen, denn aufgrund der Akten seien die Verhältnisse im Zusammenhang mit den Kinderbelangen alles andere als liquid, sondern vielmehr höchst strittig und die Angaben hierzu äusserst wider- sprüchlich, wobei massive gegenseitige Vorwürfe im Raum stünden. Zur Erzie-
hungsfähigkeit der Parteien bestehe daher grundlegender Klärungsbedarf. Es sei auch zu prüfen, wie der derzeitige Wunsch der vier älteren Kinder, wonach sie un- ter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt werden wollten, zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, es würden klare Verhältnisse vorliegen. Die vier urteilsfähigen Kinder seien durch das Gericht und die Kindesvertreterin eingehend befragt worden und hätten sich eindeutig und übereinstimmend geäussert. Da die Kinder die Gewaltexzesse der Gesuchstellerin unmittelbar miterlebt hätten, seien sie geeignet, die tatsächli- chen Verhältnisse zu belegen. Nicht geeignet seien dagegen die "Bestätigungen" von engen Freunden und Verwandten der Gesuchstellerin, da jene die Gesuch- stellerin nicht erlebt hätten, wenn diese ihre Wut- und Gewaltausbrüche infolge ih- rer manisch-depressiven Veranlagung habe. Sodann würde eine Begutachtung die Kinder belasten. Die drei älteren Söhne seien in therapeutischer Behandlung; eine Begutachtung könne die Behandlung negativ beeinflussen und die Thera- peutinnen würden davor warnen, unbesehen und unkoordiniert eine Begutach- tung durchzuführen. Schliesslich würde eine Begutachtung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen (Urk. 1 S. 2 ff.). d) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens in einem eigentlich auf einen raschen Entscheid ohne vertiefte Abklärungen aus-
gerichteten Eheschutzverfahren kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 Erw. 2.1). Damit ist es grundsätzlich Sache des Ehe- schutzgerichts, den relevanten Sachverhalt festzustellen und zu prüfen, welche Vorbringen glaubhaft gemacht wurden. Ein Gutachten ist (nur) dann einzuholen, wenn das Gericht relevante Umstände z.B. mangels Fachkenntnis nicht selbst beurteilen kann, wie dies bei pathologischen Fällen der Fall sein kann. Ob nun die Gesuchstellerin tatsächlich manisch-depressiv und aufgrund dessen erziehungs- unfähig ist, wie dies der Gesuchsgegner vorbringt, ist einerseits für die Obhutszu- teilung relevant und andererseits als genau solcher pathologischer Fall einzustu- fen, der eine ausnahmsweise Begutachtung rechtfertigt. In dieser Beziehung lie- gen denn auch nicht liquide Verhältnisse vor, behauptet doch einerseits der Ge- suchsgegner Selbst- und Fremdgefährdung der Gesuchstellerin, stellt jedoch an- dererseits der Austrittsbericht der Klinik D., ... [Ort], vom 22. Februar 2013 fest, dass sich die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer Suizidalität absprachefähig gezeigt habe und keine Hinweise für fremdaggressives Verhalten bestanden hät- ten (Vi-Urk. 29/8 S. 2; ähnlich auch schon Vi-Urk. 17, wo keine Hinweise betref- fend unzureichende Betreuungsfähigkeit hinsichtlich der Kinder hätten erhoben werden können). Ob die von der Vorinstanz vorgeschlagene Gutachterin Dr. phil. C. für die Klärung dieser wohl spezifisch psychiatrischen Fragen geeignet ist, ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der mit einer Begutachtung verbundenen Belastung für die Kinder ist nach den Vorbrin- gen des Gesuchsgegners selbst (vgl. Urk. 1 S. 2) davon auszugehen, dass eine solche Begutachtung die therapeutische Behandlung, in welcher sich die drei älte- ren Söhne befinden, dann nicht negativ beeinflusst, wenn sie mit derselben koor- diniert wird. Das weitere Vorbringen des Gesuchsgegners hinsichtlich einer Ver- fahrensverzögerung geht ins Leere, ist dies doch gerade einer der Gründe, wes- halb im Eheschutzverfahren ein Gutachten nur bei Vorliegen besonderer Umstän- de eingeholt werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für den Ent- scheid darüber, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, dem mit der Sache be- fassten Gericht immer auch ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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