No security for party costs in summary proceedings

RE130010Obergericht17.04.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal in a family-law summary proceeding concerning a request that the claimant be ordered to pay an advance on costs and security for party compensation. It held that the appellant, as defendant, was not entitled to demand a cost advance from the claimant and that no security for party compensation can be ordered in ordinary summary proceedings. The court also refused to consider a request to cancel the summons for the hearing because no first-instance decision on that point existed. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, the appellant was charged with the second-instance court fee of CHF 500, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 98, Art. 99 Abs. 3 lit. c, Art. 103 and Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; costs advance and security in summary proceedings. An order concerning advances or security is in principle appealable, but only the claimant may be required to pay an advance on likely court costs. In summary proceedings, security for party compensation is excluded, save for the expressly reserved case of protection in clear cases under Art. 257 ZPO. A remedy is inadmissible where no lower-court decision on the contested request exists. Appellate costs follow the outcome; where the appeal fails, no party compensation is due, and an indemnity for inconvenience requires relevant, compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 17. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. März 2013 (EE130013-H)

Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 1. März 2013, mit welcher diese bei der Vor- instanz um Verpflichtung des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Ge- suchsteller) zur Leistung eines Kostenvorschusses und einer Sicherheit für die Parteientschädigung ersuchte (Urk. 5/93), nachdem die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 12. März 2013 diese An- träge abgewiesen hat (Urk. 2 S. 2), hiergegen die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. März 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 5/8/99/2) Beschwerde erhoben und die Aufhebung des vorgenannten Entscheides sowie die einstweilige Abnahme der Vorladung für die auf den 30. April 2013 anberaumte Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt hat, in der Erwägung, dass, Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i. V. m. Art. 103 ZPO), zur Leistung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichts- kosten lediglich die klagende Partei verpflichtet werden kann (Art. 98 ZPO), wes- halb die Gesuchgegnerin diesbezüglich in keiner Weise beschwert ist, dagegen die beklagte Partei, deren Antrag auf Sicherheitsleistung abgewie- sen wurde, beschwerdelegitimiert ist (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 103 N 6), allerdings im summarischen Verfahren – mit der hier ausser Betracht fallen- den Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) – keine Si- cherheit zu leisten ist (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO),

weshalb gemäss klarer gesetzlicher Regelung im vorliegenden summari- schen Verfahren keine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verlangt weden kann, in der weiteren Erwägung, dass kein Entscheid der Vorinstanz vorliegt, wo- nach ein Gesuch um Abnahme der Vorladung für die auf den 30. April 2013 anbe- raumte Hauptverhandlung abgewiesen wurde, weshalb auf den entsprechenden Antrag Ziff. 2 nicht eingetreten werden kann, die Beschwerde somit insgesamt abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, da damit die Gesuchsgegnerin für das vorliegenden Verfahren ausgangs- gemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr keine Parteientschädi- gung auszurichten ist, dass dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: se

Schlagwörter

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