No party compensation after withdrawal of summary petition

RE130007Obergericht08.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appellant's appeal against the first-instance refusal of party compensation after the respondent withdrew a debtors' order petition. It held that no compensable procedural expense had arisen because the appellant had only been informed of the case by the order to advance court fees and had not yet needed to take meaningful procedural steps. The appellate fee was set at CHF 300 and imposed on the appellant, with no party compensation awarded in the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; Parteientschädigung nach Klagerückzug und fehlende Umtriebe des Gesuchsgegners. Eine Parteientschädigung setzt notwendige Aufwendungen bzw. Kosten einer berufsmässigen Vertretung voraus. Wo dem Gegner vor der Rücknahme des Begehrens noch kein prozessual relevanter Aufwand entstanden ist, namentlich bloss Kenntnis des Verfahrens durch Ansetzung eines Kostenvorschusses erlangt wurde, fehlt es an entschädigungspflichtigen Umtrieben. Die Kostenverlegung folgt im Beschwerdeverfahren dem Unterliegen; mangels erheblichem Aufwand der Gegenpartei sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (E. 2, 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. April 2013

in Sachen

A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Schuldneranweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2013 (EE130007-G)

Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksge- richt Meilen ein Begehren ein, wonach die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen sei, von dessen jeweiligem Lohn monatlich Fr. 2'650.-- bis und mit August 2018, danach Fr. 2'250.-- bis und mit März 2019 und danach Fr. 2'450.-- bis zum Abschluss der Ausbildung des gemeinsamen Sohnes an die Gesuchstel- lerin zu überweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.-- angesetzt (Urk. 4), welche Frist bis 4. März 2013 erstreckt wurde (Urk. 6). Am 4. März 2013 liess die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückziehen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb das Bezirksgericht Meilen das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 8 = Urk. 11): 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.– 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt hat. b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. März 2013 fristgerecht (Urk. 9/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März 2013 des Bezirksge- richts Meilen (Geschäfts-Nr. EE130007-F/U/Eg-Bu/le) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer ei- ne Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'106.10 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März 2013 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-N r. EE130007-F/U/Eg- Bu/le) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

c) Gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung hat auch die Gesuchstellerin eine Beschwerde erhoben, welche hierorts unter der Verfahrensnummer RE130008 angelegt wurde. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de des Gesuchsgegners sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Parteientschädigung erwo- gen, der Gesuchsgegner habe keine Gelegenheit gehabt, eine Parteientschädi- gung zu verlangen, ihm wäre aber ohnehin mangels Umtriebe keine solche zuzu- sprechen gewesen (Urk. 11 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner rügt in seiner Beschwerde sinngemäss die vor- instanzliche Erwägung, wonach ihm keine Umtriebe entstanden seien, als unrich- tig (Urk. 10 S. 4 und S. 6). d) Dem ist entgegenzuhalten, dass zu einer Parteientschädigung nur not- wendige Auslagen und Kosten einer berufsmässigen Vertretung berechtigen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist eine Form eines Schadenersatzes, und auch für diese gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter immer auch verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im vor-

liegenden erstinstanzlichen Verfahren war erst Frist für die Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses angesetzt worden (durch die entsprechende Verfügung hatte der Gesuchsgegner überhaupt erst vom vorinstanzlichen Verfahren Kennt- nis erlangt; vgl. Urk. 10 S. 4 i.V.m. Urk. 5/1). Damit war in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal klar, ob die Klage bzw. das Gesuch überhaupt anhand zu nehmen war. Daher war einstweilen – bis zum Zeitpunkt, in welchem dem Gesuchsgegner die (erstreckbare) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt worden wäre – kein relevanter Aufwand zu tätigen, jedenfalls kein solcher, der über denjenigen hinausgegangen wäre, den der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zu tätigen gehabt hätte, wenn die Gegenpartei – was gemäss den Ausführungen des Ge- suchsgegners nicht geschehen sei (Urk. 10 S. 5) – mit ihm vor Einleitung des Prozesses Kontakt aufgenommen hätte. Dem Gesuchsgegner ist damit kein rele- vanter prozessbedingter und damit entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den. Die vorinstanzliche Erwägung, dass dem Gesuchsgegner mangels (relevan- ter) Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, erweist sich damit als zutreffend. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'106.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demge- mäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'106.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

party compensationwithdrawalcost allocationsummary proceedingsnecessary expensesprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a party compensation for the first-instance proceedings after the petition was withdrawn.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was owed because the appellant had incurred no relevant, compensable procedural expense.

Extrahierte Begründung

Compensation covers only necessary outlays and professional representation costs. At the stage when only a court-cost advance had been ordered, the appellant had not yet faced a meaningful need to act; any effort would not have exceeded what a lawyer would typically do before litigation is initiated. Since no relevant process-related expense arose, there was no compensable damage.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appellate court costs and receives no party compensation for the appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal failed, so costs followed the outcome. The respondent had no significant expenditure in the appeal.

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