Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. März 2013 (EE130020-C)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Das Gemeindeammannamt C._____ wird angewiesen, auf erstes Verlangen der klagenden Partei die Verpflichtung der beklagten Partei gemäss Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 18. Februar 2013 zu vollstrecken, dem Kläger den Zutritt zur ehelichen Wohnung am ... [Adresse] zu verschaffen und die Beklagte aus der Wohnung auszuweisen. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der kla- genden Partei vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 2. (Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung.) 4. Diese Verfügung ist vollstreckbar."
Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). b) Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde folgendes entschieden (Urk. 6 S. 5 f.): " 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Beschwerde in Be- zug auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 4. März 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird gutgeheissen und die Vollstreckung der genannten Verfügung wird daher aufgeschoben.
(Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2013 wurde das Verfahren be- treffend Vollstreckung der superprovisorischen Massnahmen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 11 S. 5 Dispositivziffer 1), weshalb dieses Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist. 4. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2013, welche unter anderem der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 zu- grunde liegt, gravierend verletzt hat. Die Heilung des Mangels wäre im Beschwer- deverfahren nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeinstanz in Tatsachenfra- gen zudem nicht die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat. Deshalb wäre die Verfügung vom 21. Februar 2013 aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. Urk. 6 S. 4 f., vgl. dazu BGE 133 I 98, Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2 sowie auch BGE 138 I 484). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 GOG). Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Par- teientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kom- mentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 bis 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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