Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Januar 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Eheschutz/Entschädigung unentgeltliche Rechts- beiständin (EE110155)
Erwägungen: 1. a) Die Beschwerdeführerin war im Eheschutzverfahren der Eheleute B./C. zusammen mit dem Endentscheid am 16. Mai 2012 als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin bestellt worden (Vi-Urk. 68). Am 9. Oktober 2012 reichte sie bei der Vorinstanz für das Eheschutzverfahren ihre Honorarnote über Fr. 11'274.-- (Honorar Fr. 9'822.--, Auslagen von Fr. 616.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 835.10) ein (Vi-Urk. 75 und 76). Am 23. November 2012 entschied die Kammer über die von beiden Parteien gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 erhobenen Berufungen (Vi-Urk. 81; Berufungsverfahren LE120047, vereinigt mit LE120050). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren mit insge- samt Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) (Vi-Urk. 77 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 fristgerecht (Vi-Urk. 78) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin für ihre Bemühun- gen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 11'274.-- zu entschädigen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-82). Die Be- schwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 5). 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weniger als das von dieser geltend gemachte Honorar zugesprochen. Wird die Honorarhöhe vom Gericht herabgesetzt, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin beschwerdeberechtigt (Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, N 8 zu Art. 122 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor. Eine Entschä- digung von Fr. 6'000.-- ergebe nach Abrechnung der Mehrwertsteuer und der Bar- auslagen einen Stundenansatz von gerade noch Fr. 100.85 (Urk. 1 S. 4). Die Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz korrekt und ungerügt darge- legt hat, ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in nicht ver- mögensrechtlichen Prozessen nicht dadurch zu errechnen, dass der vom Gericht (als notwendig) anerkannte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird, sondern nach den Kriterien Schwierigkeit des Falles, Verantwor- tung des Anwalts und notwendiger Zeitaufwand innerhalb eines Rahmens (§ 2 Abs. 1, § 5 und § 23 AnwGebV). d) Die Beschwerdeführerin rügt als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz zwei Zuschläge ausser Acht gelassen habe, einerseits für den Aufwand für den Antrag um superprovisorische Massnahmen und vorsorgliche Massnahmen und andererseits für die Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 1 S. 3 f.). Sodann seien ihr die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu ersetzen; diese Kosten könnten nicht über eine pauschale Entschädigung abgegolten werden (Urk. 1 S. 4 f.). Die Vorinstanz ging von der Entschädigung aus, die von der Kammer im Ur- teil vom 23. November 2012 für die Gegenpartei festgesetzt wurde. Für die Ent- schädigung der Beschwerdeführerin kann dies allerdings nicht massgebend sein, denn diese konnte die Höhe jener Entschädigung nicht anfechten. Jene Entschä- digung kann höchstens als Vergleichsmassstab herangezogen werden, entband die Vorinstanz jedoch nicht von einer nachvollziehbaren und damit anfechtbaren Begründung des Entschädigungsentscheides. Daher hätte eine Grundgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien (§ 2 Abs. 1 AnwGebV) festgesetzt und als- dann Zuschläge hinzugerechnet werden müssen. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. Sodann besteht Anspruch auf Entschädigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV); auch hierzu enthält der angefochtene Entscheid keine genügende Begründung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet.
e) Ist eine Rüge begründet und die Beschwerde damit gutzuheissen, kann die Beschwerdeinstanz entweder den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurücksenden oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Entscheidet die Beschwerdeinstanz selber, so entscheidet sie reformatorisch, d.h. sie tritt an die Stelle der Vorinstanz und entscheidet mit freier Kognition Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 12 zu Art. 327 ZPO). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 2 S. 3), waren im vorinstanzlichen Verfahren zur Haupt- sache die eheliche Wohnung und die Bemessung persönlicher Unterhaltsbeiträge umstritten; Kinderbelange waren dagegen nicht zu beurteilen. Die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Anwalts bewegten sich im Rahmen des Üblichen; dagegen war das Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig. Es ist daher von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen, wel- che für das summarische Verfahren auf die Hälfte, mithin auf Fr. 4'000.--, zu re- duzieren ist. Sodann sind für die Eingaben vom 10. April 2012 (Vi-Urk. 44) und vom 11. Mai 2012 (Vi-Urk. 56) zwei Zuschläge von je Fr. 1'000.-- hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 6'000.--. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen von Fr. 616.90 (Vi-Urk. 76 S. 3 = Urk. 3 S. 3) nicht als unnötig eingestuft; dieser Betrag ist damit zusätzlich zu entschädigen. Zum so resultierenden Betrag von Fr. 6'616.90 ist sodann die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entschädigen. f) Nach dem Gesagten ist die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'616.90 nebst 8 % Mehrwert- steuer zu entschädigen. 4. a) Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich. Angesichts der ungenügenden Begründung der Vorinstanz sind für das Beschwerdeverfahren jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Be- schwerdegegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 8. Januar 2013 wird aufgehoben. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin im Eheschutzver- fahren EE110155-G mit Fr. 6'616.90 zuzüglich Fr. 529.35 (8 % Mehrwert- steuer), also total Fr. 7'146.25, aus der Gerichtskasse entschädigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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