Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 21. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. September 2012 (EE120057)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. September 2012 erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf das Folgende (Urk. 15 S. 15 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Juni 2012 getrennt leben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juni 2012 der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– monatlich zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Ab Auszug des Beklagten: Bedarf Klägerin: Fr. 2'300.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'820.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'400.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.– 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'925.00 Total Gerichtskosten
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)
Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. b) Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se
Neuformulierung Erw. 2.a + b)
in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
etc.
GG : Fr. 500.- statt Fr. 600.-