Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120007-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Oktober 2012 (EE120040)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit 5. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutz- verfahren (vgl. Urk. 31). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 31 S. 17). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2012 (Urk. 30). 1.3. Am 12. Dezember 2012 wurden die Parteien zur Referentenaudienz auf den 31. Januar 2013 vorgeladen (vgl. Urk. 34). Anlässlich dieser Referentenaudienz zog die Gesuchstellerin ihre Beschwerde - einschliesslich ihres Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren - zurück (Urk. 35). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.1. Da Art. 119 Abs. 6 ZPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 470) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine An- wendung findet, ist die Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangs- sowie vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Vereinbarungsgemäss (vgl. Urk. 35) ist dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 5. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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