Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 3. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2012 (EE110198)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 entschädigte die Vorinstanz den damaligen unentgeltlichen Rechtvertreter des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) für seine Bemühungen und Barauslagen für einen Teil des Ehe- schutzverfahrens mit Fr. 3'315.60 (Urk. 3).
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). 2. a) Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt, mit dem Hinweis auf Art. 117 ZPO und damit der Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9). Mit Eingabe vom 28. Juli 2012 ersuchte der Beschwerde- führer innert Frist um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. September 2012 abgewiesen und dem Beschwer- deführer eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvor- schusses mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, angesetzt (Urk. 12). b) Der Beschluss vom 12. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer an die dem Gericht bekannte Adresse versandt (Urk. 12; Urk. 1). Am 13. Septem- ber 2012 wurde diese Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet und gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 20. September 2012 als zugestellt (Urk. 13). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen endete daher am 25. September 2012. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 4 Abs. 1; § 8 Abs. 1; §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und der Beschwerdegegnerin ist man- gels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie an die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'315.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann versandt am: se