Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann. Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Honorar)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Eheschutz / Honorar (EE110066)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____ (Gesuchstellerin) bzw. C._____ (Gesuchsteller) am Bezirksgericht Diet- ikon (Geschäfts-Nr. EE110066) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuch- stellerin bestellt. Das betreffende Eheschutzverfahren wurde von der Gesuchstel- lerin mit Eingabe vom 10. August 2011 bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 3/1) und von der Vorinstanz am 22. Dezember 2011 als durch Rückzug des Begehrens abgeschrieben (Urk. 3/36). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarnote über total Fr. 3'846.55 ein (Urk. 3/34). Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'564.60 zu (Urk. 3/38). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 zugestellt (Urk. 3/39). Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte die Be- schwerdeführerin bei der Kammer folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. In Anwendung der Richtlinie für die Entschädigung für amtliche Mandate vom Mai 2002 sei der Beschwerdeführerin ein Stundenhonorar von Fr. 220.– zuzüg- lich Mehrwertsteuern und Spesen, d.h. Fr. 2'813.–, zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weniger als das von dieser in Rechnung gestellte Honorar zugesprochen. Wird die Honorarhöhe vom Gericht herabgesetzt, ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beschwerdeberechtigt (Em- mel in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 122 N. 8). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Urk. 1, S. 1 und Anhang). 3.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2011 u.a. die Bemerkung an, sie habe mit einem Stundenhonorar von Fr. 220.– abgerechnet (Urk. 3/34). 3.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2012 im Wesentli- chen, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin richte sich nach
der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (An- wGebV). Danach ergebe sich ein Tarifrahmen von Fr. 280.– bis Fr. 10'667.–. In- nerhalb dieses Rahmens sei die Gebühr nach richterlichem Ermessen festzuset- zen, namentlich unter Berücksichtigung von Verantwortung und Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands. Die Honorarnote der Rechtsvertrete- rin diene dabei als Richtlinie. Der Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtsver- treterin wäre grundsätzlich gleich hoch wie jener des amtlichen Verteidigers ge- mäss Empfehlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich, mithin Fr. 200.–. Der notwendige Zeitaufwand der Beschwerdeführerin habe hauptsächlich in der Instruktion durch die Gesuchstellerin, dem Studium der Akten der vormundschaftlichen Behörden sowie der Polizei und der dreiseitigen Be- gründung des Eheschutzbegehrens bestanden. Der Zeitaufwand sei insofern be- grenzt gewesen, als die Gesuchstellerin am 28. November 2011, noch vor der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2011, einen anderen Rechtsanwalt manda- tiert habe. Die Vormundschaftsbehörde habe die notwendigen Massnahmen be- treffend die Kinderbelange getroffen. In jenen Verfahren habe die Beschwerdefüh- rerin als Vertreterin der Gesuchstellerin fungiert und sich entsprechende Kennt- nisse erworben. Die Beschwerdeführerin habe im Eheschutzverfahren an keiner Verhandlung teilgenommen und kein Plädoyer verfasst, sondern hauptsächlich Ausführungen zur ehelichen Situation gemacht. Hinsichtlich der eheschutzrichter- lichen Belange hätten keine besonderen Schwierigkeiten vorgelegen. Aufgrund dessen setzte die Vorinstanz die Grundgebühr auf Fr. 2'300.– fest. Zusätzlich er- setzte sie der Beschwerdeführerin die Barauslagen von Fr. 74.60. Unter Berück- sichtigung von 8 % Mehrwertsteuern resultierte die erwähnte Entschädigung von Fr. 2'564.60 (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert mit der Beschwerde, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Stundenhonorars für 11.5 Stunden Aufwand einen An- satz von Fr. 200.– statt Fr. 220.– veranschlagt. Sie sei eine Anwältin mit Kennt- nissen seltener Sprachen, namentlich der ... Sprache. Sie habe die ... sprechen- de Gesuchstellerin vertreten. So seien Dolmetscherkosten erspart geblieben. In Anwendung der "Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate" sei bei ihr ein Stundenansatz von Fr. 220.– einzusetzen (Urk. 1 S. 2).
4.1. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin vertretene Gesuchstellerin des Deutschen nicht bzw. unge- nügend mächtig war (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 3/22 S. 8, S. 10 f.) und dass die besonde- ren Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zumindest eine bessere Verstän- digung mit der Gesuchstellerin ermöglichten. Unter diesen Umständen kann nach den erwähnten Richtlinien ein Stundenansatz von Fr. 220.– für Bemühungen ge- währt werden, während denen Übersetzungskosten eingespart wurden. Diese Empfehlung gilt auch für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren. Die Begründung für die Anwendbarkeit des erhöhten Ansatzes wird von der Be- schwerdeführerin in dieser (substantiierten) Form (vgl. oben, Ziff. 3.3) indes erst- mals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, in dem neue Behauptungen ausge- schlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Vorinstanz die Entschädigung nicht nach der Formel "Aufwand in Stunden mal Ansatz pro Stunde" festgesetzt hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht ein Stundenhonorar von Fr. 200.– angewendet. Die Beschwerdeführerin geht auch fehl, wenn sie aus der Grundgebühr, von der die Vorinstanz ausging (Fr. 2'300.–), und dem angeblich angewendeten Stundenhonorar (Fr. 200.–) auf den angemes- senen Aufwand (11.5 Stunden) schliessen will. Diese Rückschlüsse sind unzuläs- sig, weil die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht nach der vorerwähnten Formel berechnet, sondern anhand der massgeblichen Faktoren gemäss den §§ 2 ff. AnwGebV (LS 215.3) bemessen wurde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen und das zulässige Vorgehen der Vorinstanz (vgl. oben, Ziff. 3.2; vgl. a. ZR 110 Nr. 67) verwiesen werden. Damit setzt sich die Beschwer- deführerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Somit fehlt es an einer ei- gentlichen Begründung der Beschwerde. 4.3. Stufte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin beantragte Honorar (Fr. 3'846.55, vgl. Urk. 3/34) gemessen an den erwähnten Faktoren (Notwendig- keit, Schwierigkeit, Verantwortung) als zu hoch ein, so ist ihre Erwägung, mit der sie auf die Bemerkung der Beschwerdeführerin in der Honorarnote zum Honorar- ansatz (von Fr. 220.–) einging, als obiter dictum zu betrachten. Aus einem sol-
chen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allenfalls hätte sie geltend machen können, die Vorinstanz hätte wegen der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Kenntnissen einer besonderen Spra- che von einer höheren Grundgebühr ausgehen sollen. Dies wurde jedoch nicht geltend gemacht. Zudem handelt es sich diesbezüglich um eine Richtlinie und nicht um eine zwingende Vorschrift. Sodann rechtfertigte sich ein höherer Ansatz nach der Rechtlinie nur bezüglich der Bemühungen, während denen Überset- zungskosten eingespart werden konnten, d.h. für die Instruktionsgespräche, und nicht für den gesamten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Eine ent- sprechende Unterscheidung lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und die Vorinstanz war nicht gehalten, speziell darauf hinzuweisen, ob und allen- falls in welchem Umfang sie die Grundgebühr wegen der besonderen Sprach- kenntnisse der unentgeltlichen Rechtsvertreterin höher ansetzte. 4.4. In Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird eine angemessene Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin vorgeschrieben (vgl. dazu BGE 132 I 201). Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde gegen die Entschädigungshöhe nach den §§ 108 ff. GVG/ZH nur eingegriffen, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erwiesen hatte oder in Überschreitung des Ermessens festge- setzt worden war (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fasssungsgesetz, Zürich 2002, N. 24 zu § 108 GVG/ZH, S. 380). An dieser Praxis ist auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Prozessrecht festzuhalten (vgl. dazu den Entscheid der Kammer vom 1. September 2011 im Geschäft Nr. RE110003/U, Erw. 10). Ein solcher Verstoss gegen die Verfassung oder eine Verordnung ist aus den Ak- ten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge- macht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung erscheint im Gegenteil durchaus als angemessen. Hierzu kann erneut auf die Erwägungen der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und oben, Ziff. 3.2) verwiesen werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 248.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
versandt am: se