Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE110014-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2011 (EE110121)
Da die Vorinstanz das Verfahren betreffend Eheschutz mit Verfügung vom 4. November 2011 infolge Rückzugs der Klage durch die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) abschrieb (Urk. 18), da diese Verfügung der Klägerin am 9. November 2011 zugestellt wurde (Urk. 16) und damit die Beschwerdefrist am 21. November 2011 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), da die Klägerin gegen das Urteil vom 4. November 2011 zwar mit Eingabe vom 21. November 2011 Beschwerde erhob, diese jedoch erst am 25. November 2011 der schweizerischen Post übergab (Urk. 17: eingegangen am 28. November 2011, Poststempel 25. November 2011), da Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 ZPO), da die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da ausgangsgemäss der Klägerin die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) man- gels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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