Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE110011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 10. November 2011
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz (Revision) etc.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. September 2011 (BR110002)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 4. September 2011 reichte der Revisionskläger und Be- schwerdeführer (fortan: Revisionskläger) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch betreffend einen Eheschutzentscheid vom 13. März 2006 ein (Urk. 1; vgl. auch Urk. 2 und 3/1). Mit Verfügung vom 27. September 2011 trat die Vorinstanz darauf – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zufolge Fristversäumnisses bzw. fehlen- den Antrages – nicht ein (Urk. 7). 1.2. Hiegegen – bzw. gegen die "Verfügung C._____ vom 27.10.11" (recte 27.09.11) – hat der Revisionskläger mit rechtzeitiger Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Poststempel vom 8. Oktober 2011) Beschwerde an die Kammer erhoben, mit welcher er folgende Anträge stellt (Urk. 6): "Antrag: Aufsichtsverfahren gegen die Richter: D., E., C., F. am BG Bülach Antrag: Nicht Anerkennung und Aufhebung der Eheschutzverfügung betreffend rechtswidrig vorgenommener güterrechtlichen Auseinandersetzung (Teil-Scheidung das ins Hauptverfah- ren der Scheidung und nicht plötzlich und überraschend in ein Eheschutzverfahren gehört) im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen Antrag auf Schadenersatz aus Beamtenhaftung gegen D., E., C._____ und F._____ Antrag auf Verlegung des Scheidungsverfahrens nach Zürich" 1.3. In einer nachträglichen Eingabe vom 17. Oktober 2011 hält der Revisions- kläger im Wesentlichen an seinen Anträgen vom 7. Oktober 2011 – insbesondere daran, dass er ein Aufsichts- und nicht ein Ausstandsverfahren anstrebe – fest (Urk. 10 S. 1). Weitere Anträge stellt er nicht ausdrücklich (Urk. 10, insb. S. 3 letz- ter Absatz). 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel-
nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Vorbringen des Revisionsklägers 3.1. Die vom Revisionskläger angestrebte Aufsichtsbeschwerde gegen vier Rich- ter/innen des Bezirksgerichts Bülach ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern bei der Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG); § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Eine Überweisung von Amtes wegen findet nicht statt (vgl. Art. 63 ZPO). Um dem Revisionskläger Anlass für Vorwürfe an die Verwaltungskommission in der Art derjenigen, die er gegen die Vorinstanz erhebt ("C._____ geht einfach über alles hinweg und bodigt alles was ich eingebe; Urk. 6 S. 2 oben), zu erspa- ren, ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbe- schwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen ist (§ 83 Abs. 1 GOG). Auf Aufsichtsbeschwerden, die Amtspflichtverletzungen betreffen, die länger als zehn Tage zurückliegen, hätte die Verwaltungskommission somit kaum einzutreten, ohne sich mit den konkreten Beanstandungen überhaupt zu befassen. Sodann hätten Aufsichtsbeschwerden einen Antrag und insbesondere auch eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Revisionskläger hätte somit detailliert darzulegen, welche konkreten Verhaltensweisen er warum als aufsichtsrechtlich relevant taxiert. Es ist nicht et- wa so, dass die Aufsichtsbehörde aufgrund pauschaler Vorwürfe (wie z.B. "extre- me Parteinahme", "starke Befangenheit", "grosse Benachteiligungen meiner Per- son", "Rücksichtslosigkeit gegenüber meinen Behinderungen"; Urk. 6 S. 9 unten) tätig würde, um dann schliesslich allfällige Verfehlungen "feststellen" – oder auch nicht (Urk. 6 S. 10 oben).
Im Übrigen (und bereits mit Blick auch auf die nachfolgenden Ausführungen) ist dem Revisionskläger zu sagen, dass prozessuale Regeln – und überwiegend an diesen ist er ja (bereits) vor Vorinstanz gescheitert – für alle Menschen gleich gel- ten. Davon, dass "Recht und Gesetz nur Reiche anrufen können und die anderen werden von eben diesem Recht zerquetscht" (Urk. 6 S. 1), kann keine Rede sein. 3.2. Der zweite Antrag des Revisionsklägers wird im Beschwerdeverfahren erst- mals gestellt, weshalb er ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 passim, insb. S. 5). Darauf ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen bringt der Revisionsklä- ger nicht vor, der monierte Umstand sei ihm erst nach Jahren bzw. 90 Tage zuvor zur Kenntnis gebracht worden, so dass auch die Revisionsfrist von Art. 329 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt wäre. 3.3. Auch auf den dritten Antrag betreffend Schadenersatz aus Beamtenhaftung ist mangels Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Das Verfah- ren wäre nach § 22 Abs. 1 Haftungsgesetz (HG) einzuleiten und (allenfalls) nach § 23 HG weiterzuführen. Allerdings ist der Revisionskläger darauf hinzuweisen, dass auch für die Staats- oder Beamtenhaftung eine – für jedermann geltende – Frist vorgesehen ist: Die Haftung des Kantons erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen bei diesem ein- reicht (§ 24 Abs. 1 HG). Ist die Frist abgelaufen, ist auf die entsprechende Klage nicht einzutreten. 3.4. Auch auf den vierten Antrag des Revisionsklägers auf Verlegung des Schei- dungsverfahrens nach Zürich ist im Beschwerdeverfahren schliesslich nicht einzu- treten: Er müsste – als begründetes Ausstandsgesuch gegen sämtliche Rich- ter/innen des Bezirksgerichts Bülach – im hängigen Scheidungsverfahren des Revisionsklägers und seiner Ehefrau vor Vorinstanz gestellt werden (Art. 49 ZPO).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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