Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RD220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2023
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.,
betreffend Anweisung an den Schuldner (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. November 2022 (EF220004-E)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Hinwil im Eheschei- dungsverfahren. In diesem stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 ein Gesuch um Schuldneranweisung für die ihr vom Beschwerdegegner geschulde- ten Unterhaltsbeiträge. Im dafür eröffneten separaten Verfahren beantragte der Beschwerdeführer u.a. (Urk. 9 S. 2): "Es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen ei- nes erstreckbaren Entscheides betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts Nr. 190 103) zu sistie- ren." b) Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Vorinstanz das Sistie- rungsgesuch ab und mit gleichzeitigem Urteil wies sie die Arbeitsgeberin des Be- schwerdeführers an, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 6'150.-- direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Urk. 27 = Urk. 34, je S. 14). c) Gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs erhob der Beschwerde- führer am 16. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 6. Dezember 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 33 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. November 2022 mit der Geschäfts-Nr. EF220004 aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen eines Ent- scheides des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Geschäfts- Nr. LY220046 zu sistieren, eventualiter im Falle der Abweisung der Berufung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abänderungsentscheides des Be- zirksgerichtes Hinwil mit der Geschäfts Nr. FE190103; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." d) Gegen die Schuldneranweisung erhoben beide Parteien Berufung (Be- rufungsverfahren LD220007-O und LD220008-O). e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
gen des vorinstanzlichen Sistierungsgesuchs dar und sind als solche im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a). c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 36'900.-- (Urk. 34 S. 13). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppels von Urk. 33, 36 und 37/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LD220007-O.
Zürich, 11. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo