Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RD190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 23. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren
betreffend Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. September 2019 (EF190003-H)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 7. August 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Vor- instanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) ab (Urk. 37 S. 7). Mit gleichentags ergangenem und am 23. September 2019 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 berichtigtem Urteil wies ferner die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Beklagten an, vom Lohn des Beklagten ab sofort jeden Monat Fr. 1'485.– an den Vermieter der Klägerin zu überweisen, un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall (Urk. 37 S. 7f., Dis- positiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegte sie dem Beklag- ten (Urk. 37 S. 8, Dispositiv-Ziffer 2). 2. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 35/1) mit Eingabe vom 27. September 2019, gleichentags zur Post gegeben, Berufung, wobei er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abwei- sung der Schuldneranweisung beantragt sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfah- ren verlangt (Urk. 36). b) Da gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Berufung, sondern Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 121 ZPO), wurde neben dem Berufungsverfahren unter der Prozess-Nr. LD190006-O auch noch das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. c) Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt im vorliegenden Beschwer- deverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 mit m.w.H.). 3. Der erstinstanzliche Richter wies das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Argument ab, dass sein Rechtsbegehren - sinngemäss die Abweisung der Klage - als aussichtslos zu ta-
xieren sei. Die Verlustgefahren bei Einreichung der Stellungnahme des Beklagten seien deutlich höher gewesen als die Gewinnaussichten, habe er doch den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsausfall bestätigt, ohne zulässige Ein- wendungen gegen die geltend gemachte Klage vorzubringen (Urk. 37 S. 7). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb sie die Klage für aussichtslos hält (vgl. oben E. 3). Mit diesen zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, erneut geltend zu machen, dass er bedürftig sei (Urk. 36). Gemäss Art. 117 ZPO ist aber die Mittellosigkeit nur ei- ne der beiden Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Die zweite Voraus- setzung ist die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO). Damit setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinan- der. Er macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der überwiegenden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens aus- gegangen sei. Wie sich sodann aus dem Berufungsentscheid ergibt, ist die Vor- instanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beklagten aus- gegangen (LD190006-O, Beschluss vom 23. Dezember 2019). Vor diesem Hin- tergrund braucht die Mittellosigkeit des Beklagten nicht näher geprüft zu werden und es ist ihm auch keine Nachfrist anzusetzen, um Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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