Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RD140003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegnerin
betreffend Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Oktober 2014 (EF140001)
Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien stehen sich am Bezirksgericht Pfäffikon in einem Scheidungs- verfahren gegenüber. Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens haben sie sich einstweilen darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 900.– je Kind und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bezahlt, was vom Scheidungsrichter mit Verfügung vom 11. April 2012 mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 4/2). 2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz, den Arbeitgeber des Beklagten gestützt auf Art. 177 ZGB anzuweisen, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge direkt an sie zu überweisen (Urk. 1). Mit Ur- teil vom 20. Oktober 2014 kam die Vorinstanz diesem Begehren nach (Urk. 13). Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 3. Gegen die Anordnung der Schuldneranweisung hat der Beklagte innert Frist Berufung erhoben, welche unter der Verfahrensnummer LD140006 angelegt wurde (Urk. 16 in LD140006). Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs hat der Beklagte mit vorliegender Beschwerde angefochten. Er beantragt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellt er ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdever- fahren (Urk. 16 S. 2). Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Be- schwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistel- lung zu (vgl. BGE 139 III 334 Erw. 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. B. Vorbemerkungen 1. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach den Beizug der Scheidungsakten (FE110108) begehrt (Urk. 9 S. 3, 4, 5). Da diese zur Beur-
teilung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten von Relevanz si nd, si nd diese beigezogen worden (vgl. Urk. 20/1-260). 2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Vorinstanz hat das beklagtische Armenrechtsgesuch zufolge Aussichts- losigkeit seines Prozessstandpunktes abgewiesen (Urk. 17 S. 4). Die weite- ren Voraussetzungen der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der Not- wendigkeit eines rechtlichen Beistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) hat sie vor diesem Hintergrund keiner Prüfung unterzogen. 2. Entgegen der Vorinstanz war der Prozessstandpunkt des Beklagten aus den im parallel geführten Berufungsverfahrens (LD140006) dargelegten Gründen ni cht von vornherei n aussi chtslos. Eine Abweisung des Armenrechtsge- suchs des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit fällt daher ausser Betracht. Folglich ist zu untersuchen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittelosigkeit und Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung) erfüllt si nd. 3. Auf Seiten des Beklagten ist von folgendem Bedarf auszugehen: a) Grundbetrag Fr. 1'200.– b) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'418.– (Urk.20/ 215/6) c) Krankenkasse (KVG) Fr. 299.– (Urk. 20/215/4) d) Franchise/Selbstbehalt Fr. 88.– (Urk. 20/215/4 e) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20.– (gerichtsüblich) f) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– (ermessensweise) g) Fahrkosten (GA) Fr. 296.– (vgl. Urk. 20/142 S. 18) h) Telekommunikation Fr. 100.– (gerichtsüblich) i) Steuern Fr. 200.–
Total Fr. 3'840.– (gerundet) Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen aus einem 80%-Pensum bei der ... als Berufsbildner Uhrmacher von Fr. 5'764.– (exkl. Betreuungszulage von Fr. 144.–, Urk. 20/215/2) sowie ein Nettoeinkommen aus seiner Chortätigkeit bei der Kirchgemeinde ... von Fr. 1'008.– (Urk. 20/215/1 und Urk. 20/30/8), also gesamthaft Fr. 6'772.–, gegenüber. Nach Deckung seines Bedarfs und unter Berücksichtigung der zurzeit vom Beklagten zu leistenden Unterhalts- beiträge von Fr. 1'000.– für jedes seiner beiden Kinder und Fr. 817.– für die Klägerin persönlich (vgl. Urk. 22/258), verbleibt dem Beklagten ein geringer monatli cher Überschuss von wenig mehr als hundert Franken. Über namhaf- tes Vermögen verfügt der Beklagte nicht. Der Beklagte ist vor diesem Hin- tergrund als mittellos zu bezei chnen und es i st i hm für das ersti nstanzli che Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da der rechtsun- kundige Beklagte zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertre- tung angewiesen ist, ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist der Beklagte für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, Erw. 4.3.2). 2. Der Beklagte ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem der Beklagte keine Gerichtskosten zu tragen hat und für sei ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Dem Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ei ne unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.– entschädigt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beklagten, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, B., vertreten durch Rechts- anwälti n li c. i ur. Y. je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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