Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RC240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Bereinigung Zivilstandsregister (Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2024 (EP240043-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. November 2024 entschied die Vorinstanz in ihrem Verfahren betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters folgendermassen (Urk. 11 [= Urk. 13] S. 7 f.): " 1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt: - Familienname des Vaters: B._____ 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 27. November 2024 erhob das Gemeindeamt des Kan- tons Zürich Berufung mit folgendem Antrag (NC240003-O Urk. 12 S. 2): " I.In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich EP240043 vom 20. November 2024 aufzu- heben und auf das Begehren der Berufungsbeklagten nicht einzu- treten. II. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse oder der Berufungsbeklagten." Die diesbezügliche Berufung wird derzeit im obergerichtlichen Verfahren NC240003-O behandelt. c) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gegen obgenanntes Urteil bei der Vor- instanz innert Frist Einsprache mit dem Antrag, es sei in Bezug auf die erst- instanzlichen Kosten von einer Belastung abzusehen (Urk. 12 S. 2). Im Folgenden ist unter Einbezug seiner Rechtsmittelbegründung (Urk. 12) davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren beantragt, die durch die Vorin- stanz festgelegte Entscheidgebühr von Fr. 500.– sei auf Fr. 0 zu reduzieren.
betrage (Merkblatt S. 3). Mit einer Gebühr von Fr. 500.– sind die tatsächlichen Kosten der Vorinstanz – wenn überhaupt – nur knapp gedeckt. Die Vorinstanz musste vor Gutheissung des Antrags des Gesuchstellers zusätzliche Abklärungen vornehmen (Urk. 4-7). Zudem erliess sie am 5. September 2024 eine Verfügung betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme durch das Gemeindeamt des Kan- tons Zürich (Urk. 8-10). Das Urteil vom 20. November 2024 umfasst schliesslich acht Seiten (Urk. 13). Der Gesuchsteller rügt in seiner Rechtsmittelschrift nicht, dass die von der Vorinstanz getätigten Aufwendungen unverhältnismässig gewe- sen seien (vgl. Urk. 12). c) Die von der Vorinstanz zu Recht dem Gesuchsteller auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 500.– sind demnach angemessen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren NC240003-O. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms